Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

416 Buch IV. Das Recht der Urkunden. 
Daraus ergeben sich folgende Regeln. 
a) Die Pfandbriefgläubiger können sich in Ansehung der Hypotheken auf den öffent- 
lichen Glauben des Grundbuchs nur in gleichem Umfange berufen wie die Hypothekenbank 
selber; sie müssen also alle Einwendungen, die gegen die Bank wirksam sind, auch gegen sich 
gelten lassen, selbst wenn sie im Widerspruch zum Grundbuch stehn und bei Ausgabe der 
Pfandbriese nicht bloß den Gläubigern, sondern auch dem Treuhänder unbekannt gewesen sind. 
5) Die Pfandbriefgläubiger büßen ihr Vorzugsrecht in Ansehung jeder Hypothek ein, 
sobald die Bank die Hypothek veräußert, auch wenn sie es versäumt, die dadurch entstehende 
Verkürzung der Hypothekendeckung ordnungsmäßig auszugleichen. Freilich kann und soll der 
Treuhänder solche Veräußerungen dadurch verhindern, daß er die Herausgabe des Hypotheken- 
briefs an die Bank ablehnt. Doch greift diese Regel nur bei Briefhypotheken Platz, während 
sie bei Buchhypotheken gänzlich versagt; und auch bei Briefhypotheken gilt die Regel, wie 
wir sahen, nicht ausnahmslos; insbesondre ist es möglich, daß eine Hypothekenbank Hypo- 
thekenbriefe, die sie sich zu „vorübergehendem Gebrauch“ hat aushändigen lassen, in Wirk- 
lichkeit zur Veräußerung der Hypothek benutzt. 
l) Die Pfandbriefgläubiger müssen andern Gläubigern der Bank in Ansehung der 
Hypotheken den Vorrang insoweit einräumen, als es diesen Gläubigern gelingt, durch Rechts- 
geschäft oder Zwangsvollstreckung ein Pfandrecht an einer Hypothek zu erwerben; der Treu- 
händer kann eine pfandrechtliche Belastung der Hypotheken nur in gleichem Umfange ver- 
hindern wie ihre Veräußerung. 
4. Bei ihren hypothekarischen Darlehnen sind die Hypothekenbanken, soweit die Darlehns- 
hypotheken zur Deckung der Pfandbriefe dienen, an folgende Sonderregeln gebunden. 
a) Jede Hypothekenbank soll die Bedingungen, unter denen sie hypothekarische Darlehne 
erteilt, in einem Prospekt zusammenfassen; der Prospekt bedarf der Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde (Oyp BGes. 15, 16). 
b) Die Hypothekenbanken dürsen im Fall einer Verschlechterung des Pfandgrundstücks 
oder seiner Zubehörstücke die sofortige Befriedigung aus dem Grundstück in Höhe der vollen 
Pfandsumme bloß dann verlangen, wenn die Verschlechterung durch ein unwirtschaftliches 
Verhalten des Besitzers herbeigeführt ist; bei jeder andern Verschlechterung des Pfandgrund- 
stücks können sie vorzeitige Befriedigung nur in Höhe des Teilbetrages fordern, der durch 
den augenblicklichen Wert des Grundstücks nicht ausreichend gedeckt ist; eine entgegenstehende 
Vereinbarung ist ungültig (OypBWGes. 17 —I). 
c) Die Hypothekenbanken können auf das Recht, die Rückzahlung ihrer Darlehne zu 
fordern, für immer verzichten; dagegen können sie dem Schuldner das Recht, sich von der 
Last der Hypothek durch freiwillige Rückzahlung des Darlehns zu befreien, längstens auf 
zehn Jahre seit Hingabe des Darlehns entziehn (Oyp BGes. 18). Die Darlehne können also 
seitens der Gläubigerin unkündbar, müssen dagegen seitens des Schuldners kündbar sein. 
4) Sehr häufig lassen die Hypothekenbanken sich für ihre Darlehne Amortisations- 
hypotheken bestellen; soweit eine Bank zur Deckung ihrer Pfandbriefe Hypotheken an land- 
wirtschaftlichen Grundstücken verwendet, ist sie zur Beschaffung von Amortisationshypotheken 
sogar verpflichtet, da jene Hypotheken mindestens zur Hälfte Amortisationshypotheken sein 
müssen (Hyp BGes. 6 II). — Bei den Amortisationshypotheken darf die Jahresleistung des 
Schuldners nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbeitrag, nicht dagegen z. B. einen 
Beitrag zu den Verwaltungskosten der Bank enthalten; und zwar dürfen die Zinsen von 
keinem höheren Betrage als von dem für den Schluß des Vorjahrs sich ergebenden Rest- 
kapital berechnet werden; ist also die Jahresleistung des Schuldners für die ganze Amorti- 
sationszeit gleich hoch festgesetzt, so wird alljährlich der zur Verzinsung des Hypothekenkapitals 
bestimmte Teil kleiner, der zur Tilgung bestimmte Teil größer (Hyp BBes. 19 II, 20). — 
Die Hypothekenbanken dürsen sich das Recht, die Rückzahlung des Hypothenkapitals vor Ab- 
lauf der Amortisationszeit zu fordern, nur für den Fall eines bestimmten Verhaltens des 
Schuldners, z. B. für den Fall, daß der Schuldner mit seiner Jahresleistung in Verzug 
kommt, ausbedingen (HypBGes. 19 1). Dagegen ist umgekehrt dem Schuldner innerhalb ge- 
wisser Grenzen das Recht zuzugestehn, das Kapital vor Ablauf der Amortisationszeit frei- 
willig zurückzuzahlen, sei es ganz, sei es teilweise; die teilweise Zurückzahlung geschieht ent-
	        
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