Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 264. Kommunal= und Kleinbahnobligationen. 417 
weder so, daß die Amortisationszeit für das noch ausstehende Restkapital unter Herabsetzung 
der Jahresleistungen beibehalten oder umgekehrt die Amortisationszeit für das Restkapital 
unter Beibehaltung der bisherigen Jahresleistungen abgekürzt wird (Hyp Bes. 21). 
e) Die Hypothenbanken können sich die Verzinsung rückständiger Zinsen, also Zinses- 
zinsen, im voraus versprechen lassen (248 11). 
5. Der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken im Sinn des HypBeses steht 
der entgeltliche Erwerb von Grundschulden gleich (Hyp BGes. 40). Tatsächlich ist er bis jetzt 
nur bei wenigen Hypothekenbanken in Gebrauch. 
II. Die soeben besprochenen Hypothekenbanken sind befugt, öffentliche An- 
leihen nicht bloß auf Grund hypothekarischer, sondern auch auf Grund gewöhn- 
licher, einer hypothekarischen Sicherung entbehrender Darlehne aufzunehmen; 
doch ist dabei vorausgesetzt, daß der Empfänger der Darlehne entweder eine 
Krperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Kleinbahn ist. Die Scheine 
einer derartigen Anleihe werden deshalb Kommunal= oder Kleinbahn- 
obligationen genannt. Sie werden in den meisten Beziehungen ebenso 
wie die Pfandbriefe behandelt (Hyp BGes. 5, 41, 42); insbesondre haben die 
Inhaber der Kommunalobligationen im Konkurse der Hypothekenbank ein Vor- 
zugsrecht in Ansehung der Forderungen, die der Bank aus den von ihr ge- 
währten Kommunaldarlehnen gegen die mit den Darlehnen bedachten Gemeinden 
zustehn, vorausgesetzt, daß die Forderungen in einem von der Bank geführten 
Kommunaldarlehnregister eingetragen sind. 
Beispiele. Kommunal= und Kleinbahnobligationen sind von der preuß. Pfandbriefbank 
in Berlin, Kommunalobligationen allein sind von der preuß. Zentralbodenkreditaktienbank 
ebenda ausgegeben worden. 
Daß eine öffentliche Anleihe, die den Geldbedarf einer Gemeinde decken soll, nicht von 
beeser selbst, sondern von einer zwischen sie und die Geldgeber tretenden Hypothekenbank auf- 
genommen wird, ist auffällig. Doch bietet dies Verfahren den Vorteil, daß die Anleihe der 
Bank regelmäßig eine ganze Anzahl von Gemeindeanleihen ersetzt und also weit umfang- 
reicher ist als eine einzelne Gemeindeanleihe. Daß aber die Anleihescheine einer großen An- 
leihe leichter umgesetzt werden können und deshalb vom Publikum lieber gekauft und besser 
bezahlt werden als die nur in geringer Zahl ausgestellten Scheine einer kleinen Anleihe, liegt 
auf der Hand. 
e) Zinsscheine und verwandte Urkunden. 
§ 265. 
I. 1. Wenn die durch eine Inhaberschuldverschreibung verbriefte Forde- 
rung verzinslich ist, pflegt der Schuldner über seine Verpflichtung eine Mehr- 
zahl von Urkunden auszustellen, nämlich eine Haupturkunde, eine Anzahl 
von Zinsscheinen (Coupons) und einen Erneuerungsschein (Talon); 
und zwar pflegt er die Zinsscheine und den Erneuerungsschein auf einem 
Bogen miteinander zu verbinden, jedoch so, daß jeder einzelne Schein von dem 
Bogen abgetrennt werden kann. 
a) Die Haupturkunde betrifft die Kapitalschuld und außerdem die Zins- 
schuld im ganzen. 
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