§ 264. Kommunal= und Kleinbahnobligationen. 417
weder so, daß die Amortisationszeit für das noch ausstehende Restkapital unter Herabsetzung
der Jahresleistungen beibehalten oder umgekehrt die Amortisationszeit für das Restkapital
unter Beibehaltung der bisherigen Jahresleistungen abgekürzt wird (Hyp Bes. 21).
e) Die Hypothenbanken können sich die Verzinsung rückständiger Zinsen, also Zinses-
zinsen, im voraus versprechen lassen (248 11).
5. Der hypothekarischen Beleihung von Grundstücken im Sinn des HypBeses steht
der entgeltliche Erwerb von Grundschulden gleich (Hyp BGes. 40). Tatsächlich ist er bis jetzt
nur bei wenigen Hypothekenbanken in Gebrauch.
II. Die soeben besprochenen Hypothekenbanken sind befugt, öffentliche An-
leihen nicht bloß auf Grund hypothekarischer, sondern auch auf Grund gewöhn-
licher, einer hypothekarischen Sicherung entbehrender Darlehne aufzunehmen;
doch ist dabei vorausgesetzt, daß der Empfänger der Darlehne entweder eine
Krperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Kleinbahn ist. Die Scheine
einer derartigen Anleihe werden deshalb Kommunal= oder Kleinbahn-
obligationen genannt. Sie werden in den meisten Beziehungen ebenso
wie die Pfandbriefe behandelt (Hyp BGes. 5, 41, 42); insbesondre haben die
Inhaber der Kommunalobligationen im Konkurse der Hypothekenbank ein Vor-
zugsrecht in Ansehung der Forderungen, die der Bank aus den von ihr ge-
währten Kommunaldarlehnen gegen die mit den Darlehnen bedachten Gemeinden
zustehn, vorausgesetzt, daß die Forderungen in einem von der Bank geführten
Kommunaldarlehnregister eingetragen sind.
Beispiele. Kommunal= und Kleinbahnobligationen sind von der preuß. Pfandbriefbank
in Berlin, Kommunalobligationen allein sind von der preuß. Zentralbodenkreditaktienbank
ebenda ausgegeben worden.
Daß eine öffentliche Anleihe, die den Geldbedarf einer Gemeinde decken soll, nicht von
beeser selbst, sondern von einer zwischen sie und die Geldgeber tretenden Hypothekenbank auf-
genommen wird, ist auffällig. Doch bietet dies Verfahren den Vorteil, daß die Anleihe der
Bank regelmäßig eine ganze Anzahl von Gemeindeanleihen ersetzt und also weit umfang-
reicher ist als eine einzelne Gemeindeanleihe. Daß aber die Anleihescheine einer großen An-
leihe leichter umgesetzt werden können und deshalb vom Publikum lieber gekauft und besser
bezahlt werden als die nur in geringer Zahl ausgestellten Scheine einer kleinen Anleihe, liegt
auf der Hand.
e) Zinsscheine und verwandte Urkunden.
§ 265.
I. 1. Wenn die durch eine Inhaberschuldverschreibung verbriefte Forde-
rung verzinslich ist, pflegt der Schuldner über seine Verpflichtung eine Mehr-
zahl von Urkunden auszustellen, nämlich eine Haupturkunde, eine Anzahl
von Zinsscheinen (Coupons) und einen Erneuerungsschein (Talon);
und zwar pflegt er die Zinsscheine und den Erneuerungsschein auf einem
Bogen miteinander zu verbinden, jedoch so, daß jeder einzelne Schein von dem
Bogen abgetrennt werden kann.
a) Die Haupturkunde betrifft die Kapitalschuld und außerdem die Zins-
schuld im ganzen.
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