Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 265. Zins= und Erneuerungsscheine. 419 
Das Recht dessen, der nur den Erneuerungsschein und nicht zugleich die zuge- 
hörige Haupturkunde besitzt, ist also ein sehr schwaches. 
3. Die Vorlegungsfrist der Zinsscheine beträgt, falls in dem Zinsschein 
nichts andres bestimmt ist, vier Jahre seit Ablauf des Zahlungsjahrs; ist die 
Vorlegung innerhalb der Frist erfolgt, so verjährt der Zinsanspruch vom Ende 
der Frist in zwei Jahren (801 H., III, 1. 
4. Wird ein Zinsschein vernichtet oder kommt er dem Gläubiger abhanden, 
so kann der Gläubiger, wenn er seinen Verlust dem Schuldner binnen der 
Vorlegungsfrist anzeigt und binnen der nämlichen Frist sich beim Schuldner 
kein dritter Besitzer des Scheins meldet, die Zinszahlung auch ohne Rückgabe 
des Scheins fordern (804 1); eine Gefahr, den Zins doppelt zahlen zu müssen, 
läuft der Schuldner dabei nicht, da ja mit Ablauf der Vorlegungsfrist jeder 
Anspruch dritter Personen auf den Zins erloschen ist. Doch kann der 
Schuldner in den Zinsschein eine Klausel dahin aufnehmen, daß er beim Ab- 
handenkommen des Scheins von jeder Verpflichtung zur Zinszahlung befreit 
wird; bei den Anleihen des Reichs sowie in Preußen bei den Anleihen des 
Staats, der Gemeinden und gewisser andrer juristischer Personen gilt diese 
Befreiung auch ohne eine derartige Klausel kraft Gesetzes (804 II; EG. 100 
Nr. 2; Reichsschuldenordn. v. 1900 § 16; AusfGes. Preuß. 17 § 2). 
5. Eine Kraftloserklärung abhanden gekommener Zinsscheine ist aus- 
geschlossen (799 1 Satz 2). Deshalb ist auch eine Zahlungssperre ihretwegen 
unzulässig: wird also über die Haupturkunde die Zahlungssperre verhängt, 
so darf der Schuldner nichtsdestoweniger alle vorher ausgegebenen Zinsscheine 
einlösen: dagegen darf er neue Zinsscheine von nun ab nicht mehr ausgeben 
(8PO. 1019). 
6. Wird ein Vertrag abgeschlossen, laut dessen jemand sich zur Übereig- 
nung einer Inhaberschuldverschreibung verpflichtet, zu der Zinsscheine gehören, 
so erstreckt der Vertrag sich nicht bloß auf die Haupturkunde, sondern, weil sie 
als Zubehör der Haupturkunde gelten, auch auf die noch nicht fälligen Zins- 
scheine und den Erneuerungsschein; nur für den „laufenden“ Zinsschein kann 
nach der Verkehrssitte eine Ausnahme gelten.“ Doch hat diese Regel bloß 
obligatorische, nicht dingliche Bedeutung: damit der Erwerber das Eigentum 
an den Zinsscheinen erlangt, müssen ihm die Scheine übergeben oder durch 
Besitzkonstitut u. dgl. zugewiesen werden, in gleicher Art wie die Haupturkunde. 
Analoge Regeln gelten für Verträge, laut deren jemand eine Inhaberschuld- 
verschreibung, zu der Zinsscheine gehören, mit einem Nießbrauch oder Pfand- 
recht belastet (s. 1296). 
7. Ist eine Inhaberschuldverschreibung samt den zu ihr gehörigen Zins- 
scheinen mit einem Nießbrauch oder Pfandrecht belastet, so gelten bezüglich der 
Zinsscheine einige Sonderregeln. 
4) Siehe RG. 58 S. 162.
	        
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