Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

24 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
schuld auf den C. zu übertragen, sagt ihm zugleich die Bestellung einer dritten Grundschuld 
zu und läßt C.s Forderung auf die erste und die dritte Grundschuld im Grundbuch vor- 
merken; doch erfüllt er beide Forderungen nicht, sondern überträgt die erste Grundschuld 
statt auf C. auf M. und bestellt die dritte Grundschuld statt für C. für N.; schließlich er- 
höht er den Zinsfuß der zweiten Grundschuld zugunsten des B. von 4 auf 5%. Hier 
können diese drei Verfügungen A.s ohne Rücksicht auf die Vormerkung der Ansprüche C.s 
im Grundbuch eingetragen werden. Doch ändert sich die Rechtslage alsbald, wenn C. die 
Gültigkeit seiner Ansprüche dartut. 1. Die Übertragung der ersten Grundschuld auf M. ist 
mit C.#s Anspruch auf Übertragung der nämlichen Grundschuld ganz und gar unverträglich. 
Demnach verliert sie auch ihre Wirkung ganz und gar. A. wird also gerade so behandelt, 
als ob er noch der rechtmäßige Inhaber der ersten Grundschuld wäre, und wird gezwungen, 
sie pflichtmäßig auf C. zu übertragen; M. muß sich dies gefallen lassen, geht also für seine 
Person leer aus. 2. Die Neubestellung der dritten Grundschuld zugunsten des N. ist mit 
dem Anspruch C.s auf Bestellung der dritten Grundschuld nur insoweit unverträglich, als 
N.3 Grundschuld gerade die dritte Rangstelle behauptet. Demnach verliert sie auch ihre 
Wirkung nur insoweit, als diese Rangstelle in Frage ist. A. wird also gezwungen, pflicht- 
mäßig die dritte Grundschuld für den C. zu bestellen: N. muß sich dies gesallen lassen, geht 
aber doch nicht ganz leer aus, sondern behält seine Grundschuld als Nummer vier. 3. Die 
Erhöhung des Zinsfußes der zweiten Grundschuld ist mit C.s Ansprüchen ganz und gar 
verträglich: allerdings benachteiligt sie die neu für ihn zu bestellende drine Grundschuld; 
doch hätte C. sich diese Benachteiligung, wie wir später sehn werden, auch dann gefallen 
lassen müssen, wenn die dritte Grundschuld ihm bereits bestellt gewesen wäre (1119): 
eine Benachteiligung seines Anspruchs auf Bestellung der Grundschuld liegt also nicht 
vor. II. D. kann aus einem im Jahr 1902 mit E. abgeschlossenen Kaufvertrage für das 
Jahr 1912 die Übereignung eines dem E. gehörigen lastenfreien Hauses fordern; diese seine 
Forderung ist 1903 im Grundbuch vorgemerkt; bald darauf gerät E. in Vermögensverfall; 
sein Haus kommt zur Zwangsversteigerung, wird dem Meistbietenden O. gerichtlich zugeschlagen 
und im Grundbuch auf dessen Namen umgeschrieben. Hier muß D. sich diesen Eigentums- 
wechsel bis 1912 gefallen lassen. Von da ab kann er dagegen dank der Vormerkung die 
Übereignung an sich selbst beanspruchen; und zwar ist die lbereignung nicht von O., sondern 
von E. vorzunehmen; 16 denn der Rechtsvorgang, der dem E. das Eigentum des Hauses 
genommen und auf O. übertragen hat, ist ja gegenüber dem vorgemerkten Anspruch des D. 
ohne dingliche Wirksamkeit; anders ausgedrückt: soweit D. den vorgemerkten Anspruch geltend 
macht, gilt nach wie vor E. als Eigentümer des Hauses und ist deshalb E. nach wie vor 
zur Übereignung des Hauses an D. befugt. 
b) Aus den Regeln zu a folgt ohne weiteres, daß jeder Dritte, der 
durch eine dem vorgemerkten Anspruch widerstreitende Verfügung oder 
Zwangsvollstreckungsmaßregel ein Recht erlangt hat, sich, sobald die Rechts- 
beständigkeit des Anspruchs dargetan ist, dessen tatsächliche Durchführung ge- 
fallen lassen muß. Doch geht das Gesetz noch einen Schritt weiter, indem es 
den Dritten, falls der Gläubiger es verlangt, sogar zu einer positiven Mit- 
wirkung bei der Durchführung des vorgemerkten Anspruchs verpflichtet: soweit 
es hierzu einer Eintragung oder Löschung im Grundbuch bedarf, muß er in 
gehöriger Form ausdrücklich seine Einwilligung darein erklären (888 1). 
Beispiel. In dem oben zu a unter 1 genannten Fall muß M. sich nicht bloß gefallen 
lassen, daß A. die auf seinem Grundstück ruhende erste Grundschuld auf C. überträgt, sobald 
dieser die Rechtmäßigkeit seines vorgemerkten Anspruchs dartut, sondern er muß außerdem, 
wenn die Grundschuld inzwischen im Grundbuch auf seinen Namen umgeschrieben ist, münd- 
0) RG. 53 S. 30.
	        
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