§ 265. Gewinnanteilscheine. § 266. Inhaberkarten. 421
der hervorgeht, daß sie nicht zu wiederholtem Umsatz bestimmt sind (s. 807).
Wir fassen derartige Urkunden unter dem Namen Inhaberkarten zusammen.
Beispiele: Theaterbillets, Eisenbahnfahrkarten, Lotterielose. über Garderobenmarken f.
unten S. 435 Abgf. 3.
Bemerkenswert ist, daß das Gesetz die Inhaberkarten nur durch den Hinweis auf ihre
Form und durch den Mangel der Benennung eines Gläubigers charakterisiert („Karten,
Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist“). Danach wären
auch Geldscheine folgenden Inhalts: „Gut für 1000 Mk., zahlbar am 1. April 1915“ hier-
her zu rechnen, falls sie in Form von „Karten“ ausgestellt wären, auch wenn sie erkennbar
zur Aufnahme einer öffentlichen Anleihe dienten!
II. 1. Für die Inhaberkarten gelten eine Reihe von Sonderregeln
(s. 807, EG. 102 0.
a) Sie bedürfen der Unterschrift oder des Faksimile des Ausstellers nicht.
b) Ihre Ausstellung oder Ausgabe ist von einer behördlichen Genehmigung
nicht abhängig, auch wenn sie auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
gerichtet sind.
I0) Es besteht keine gesetzliche Vorlegungsfrist für sie; die Verjährung der
in ihnen verbrieften Forderungen ist die gewöhnliche.
d) Ihre Kraftloserklärung ist ausgeschlossen, es sei denn, daß die Landes-
gesetze ein andres bestimmen; wie es scheint, ist eine landesgesetzliche Be-
stimmung dieser Art nirgends getroffen. Das gleiche gilt für die Verhängung
der Zahlungssperre.
e) Im Fall ihrer Beschädigung kann der Berechtigte die Ausstellung
eines neuen Exemplars nicht verlangen.
2. Im übrigen gilt auch für die Inhaberkarten das allgemeine Recht
der Inhaberschuldverschreibungen.
Hierbei verbleibt es auch dann, wenn die Inhaberkarte durchlocht ist. Insbesondre
bedeutet bei der Eisenbahnfahrkarte die Durchlochung nicht, daß die Karte fortab ungültig
sein soll, sondern sie soll bloß ersichtlich machen, die Fahrt sei auf die durchlochte Karte be-
reits angetreten und dürfe deshalb nur von dem Reisenden fortgesetzt werden, für den die
Durchlochung erfolgt ist. Daraus folgt, daß der „Inhaber“ einer durchlochten Fahrkarte
sie benutzen kann, ohne den Beweis erbringen zu müssen, daß er sie rechtmäßig er-
worben habe.
II. Die Grderschuldverschreibungen.
I. Bie Grderschuldverschreibungen im allgemeinen.
§ 267.
I. 1. Eine Orderschuldverschreibung ist eine Urkunde, in der
jemand einem bestimmten „Erstgläubiger“ oder dessen „Order“ eine Leistung
1) Büsing, Wesen und Wirkung des Indossaments (04).