430 Buch IV. Das Recht der Urkunden.
Namens= oder ein Blankoindossament legitimiert zu sein, so muß er alle Ein-
wendungen gegen sich gelten lassen, die gegen seinen letzten Vormann begründet
waren. 14
4. Die Bestellung einer Hypothek zur Sicherung der Forderung aus einer
Orderschuldverschreibung kann nicht durch eine einseitige Erklärung des Grund-
stückseigentümers, sondern nur durch Vertrag zwischen ihm und dem jeweiligen
Gläubiger erfolgen (s. 1188 I1, 873).
V. 1. Eine Kraftloserklärung ist bei Orderschuldverschreibungen in der-
selben Art statthaft wie bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber. Doch ist
selbstverständlich nicht jeder Inhaber der Urkunde antragsberechtigt, sondern
nur derjenige, der nach den Regeln zu IV die Forderung aus der Urkunde
geltend machen kann; ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der An-
tragssteller, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, vom Schuldner
Leistung nach Maßgabe der Urkunde fordern (Wechs Ordn. 73; HG. 365 II;
Sch Ges. 27; ZPO. 1004).
2. Eine Zahlungssperre findet bei Orderschuldverschreibungen nur statt,
wenn sie mit einem Blankoindossament abschließen oder als hinkende Inhaber=
papiere gelten (s. 808; BPO. 1019, 1023).
VI. Daß eine Orderschuldverschreibung nachträglich in eine Urkunde andrer
Art verwandelt wird, ist nur mit Zustimmung des Ausstellers sowie dessen zu-
lässig, dem das Recht der Verfügung über die Schuldverschreibung zusteht, und
bedarf eines ausdrücklichen Vermerks auf der Urkunde.
VII. Der Kauf von Orderschuldverschreibungen unterliegt denselben Regeln
wie der Kauf von Schuldverschreibungen auf den Inhaber (s. 437 und oben
S. 404).
2. ZBesondre Arten von Grderschuldverschreibungen.
8 268.
I. Der Wechsel ist durch eine große Reihe von Sonderregeln ausge-
zeichnet. Von ihnen seien hier nur einige wenige erwähnt.
1. a) Der Wechsel kann als Anweisung (sog. gezogener Wechsel, Tratte)
ausgestellt werden. Dann tritt der Angewiesene, sobald er den Wechsel
akzeptiert hat, als Wechselschuldner neben den Aussteller (Wechs Ordn. 23).
b) Ebenso gelten als Wechselschuldner neben dem Aussteller alle Indossanten;
das Wechselindossament dient also nicht bloß zur Übertragung des Wechsels
vom Indossanten auf den Indossatar, sondern bedeutet zugleich die übernahme
der Gewähr für die Bezahlung des Wechsels (Wechs Ordn. 14).
2. Die Verpflichtung des Akzeptanten und der Indossanten bleibt auch
14) RG. 33 S. 147.