Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 268. Wechsel. Scheck. Kaufmännische Orderschuldverschreibung. 431 
dann in Kraft, wenn die Wechselausstellung selbst aus einem nicht die Wechsel- 
form betreffenden Grunde ungültig ist; es kann also sein, daß, während der 
Wechsel selber ungültig ist, das Akzept und die Indossamente gültig sind, daß, 
während der Aussteller selber haftfrei ist, der Akzeptant und die Indossanten 
den Wechsel bezahlen müssen (Wechs Ordn. 75). 
II. Der Scheck wird, was die Haftung der Indossanten angeht, ebenso 
behandelt wie ein Wechsel (Sch Ges. 15). 
III. Der kaufmännische Orderschuldschein wird häufig zur Auf- 
nahme öffentlicher Anleihen benutzt. Alsdann kommen fast alle Regeln, die 
für Inhaberschuldverschreibungen bei öffentlichen Anleihen gelten, auch auf ihn 
zur Anwendung; als Erstgläubiger pflegt vom Schuldner ein Bankier benannt 
zu werden, der die Anleihescheine alsbald mit seinem Blankogiro versieht. 
Diese Art der Anleiheaufnahme hat für den Anleiheschuldner den Vorzug, daß 
sie keiner staatlichen Genehmigung bedarf. 
Sehr oft wird der in den Anleihescheinen benannte Erstgläubiger zugleich als Treu- 
händer für die künftigen Indossatare der Scheine bestellt, namentlich wenn die Anleihe durch 
eine Orderhypothek gesichert ist (s. oben 399 d, 411 V, 2). 
Über Inhaberzinsscheine einer Orderanleihe s. oben S. 420 II. 
III. Die Retktaschuldverschreibungen. 
I. Bie Rektaschuldverschreibungen im allgemeinen. 
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I. 1. Eine Rektaschuldverschreibung ist eine Urkunde, in der je- 
mand einem bestimmten Gläubiger eine Leistung gegen Rückgabe der Urkunde 
einseitig verspricht. 
Beispiele: Wechsel, denen durch die sogenannte negative Orderklausel („zahlbar an 
Herrn N., nicht an Order“) die Eigenschaft einer Orderschuldverschreibung genommen ist; 
Inhaberschuldverschreibungen, die auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgeschrieben 
sind (s. oben S. 404); Depotscheine der Reichsbank; Sparkassenbücher usw. 
2. Der Inhalt der Rektaschuldverschreibungen steht im Belieben des Aus- 
stellers: jede einzige Verpflichtung, welche sie auch sei, kann durch eine Rekta- 
schuldverschreibung verbrieft werden. 
Beispiele s. zu 1. 
3. Daß eine bestimmte Urkunde als Rektaschuldverschreibung gelten solle, 
versteht sich in manchen Fällen von selbst. Im übrigen bedarf es einer be- 
sondern Rektaklausel, aus der hervorgeht, daß der Aussteller seinem 
Gläubiger nur gegen Rückgabe der Urkunde verpflichtet sein will. 
Beispiele. I. Ein gewöhnlicher Lagerschein, in dem der Verwahrer die Herausgabe des 
Lagerguts an einen namentlich bezeichneten Gläubiger verspricht, ist Rektaschuldverschreibung 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 28
	        
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