434 Buch IV. Das Recht der Urkunden.
VI. Mit Einwilligung von Schuldner und Gläubiger kann die Rekta-
schuldverschreibung in eine Urkunde andrer Art verwandelt werden. Ob hier-
bei eine besondre Form zu beobachten ist, hängt von der Lage des Falls,
insbesondre von der Art der neuzubildenden Urkunde ab.
VII. Für den Kauf einer Rektaschuldverschreibung gelten lediglich die
Regeln vom Forderungs-, nicht die vom Sachkauf.
Doch muß bei Rektaschuldverschreibungen, die für kraftlos erklärt werden können, der
Verkäufer, wie bei Inhaber= und Orderschuldverschreibungen, dem Käufer dafür einstehn, daß
die Urkunde nicht behufs Kraftloserklärung aufgeboten ist (437 Il).
2. Kesondre Arten von Uektaschuldverschreibungen.
§ 270.
I. Die Reichsbank stellt über die bei ihr offen hinterlegten Wertpapiere
Depotscheine aus, die Rektaschuldverschreibungen sind. Bemerkenswert ist,
daß laut Vereinbarung diese Depotscheine nicht veräußert werden können
(s. 399) und den Charakter hinkender Inhaberpapiere haben.
II. Die öffentlichen Sparkassen stellen über die bei ihnen hinterlegten
Spargelder Sparkassenbücher aus, die wenigstens der Regel nach gleich-
falls Rektaschuldverschreibungen sind. Bemerkenswert ist, daß die Sparkassen-
bücher nach den Satzungen der Sparkassen ebenso wie Depotscheine der Reichs-
bank unveräußerlich zu sein pflegen ! und als hinkende Inhaberpapiere gelten,
sowie daß nach einigen Landesrechten eine Kraftloserklärung vernichteter oder
abhanden gekommener Sparkassenbücher auch außergerichtlich durch die Spar-
kasse selber vorgenommen werden kann (EG. 99, 102 II; AusfGes. Bayern 111,
Württemberg 188 usw.).
IV. Schuldverschreibungen ohne Wertpapiercharakter.
8 271.
J. Eine Schuldverschreibung ohne Wertpapiercharakter ist
eine Urkunde, in der jemand einem bestimmten Gläubiger eine Leistung ein-
seitig verspricht, ohne die Leistung von der Vorlegung oder Rückgabe der Ur-
kunde abhängig zu machen.
Beispiele: die gewöhnlichen Darlehnsschuldscheine, die gewöhnlichen Lagerscheine (s. oben
S. 386 III, den zweiten Fall S. 431, 3).
II. 1. Die Schuldverschreibungen ohne Wertpapiercharakter sind, wie sich
ohne weiteres aus ihrer Begriffsbestimmung ergibt, von den Schuldverschrei-
1) Vgl. aber RG. 73 S. 220.