Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 270. Sparkassenbuch. Depotschein. § 271. Urkunden ohne Wertpapiercharakter. 435 
bungen mit Wertpapiercharakter dadurch verschieden, daß der Gläubiger die 
Rechte aus ihnen auch ohne Vorlegung der Urkunde geltend machen und die 
ihm versprochene Leistung auch ohne Rückgabe der Urkunde einfordern darf. 
Doch muß er, wenn er von letzterer Befugnis Gebrauch machen will, aus- 
drücklich behaupten, daß er zur Rückgabe der Urkunde außerstande sei, und 
muß dem Schuldner auf dessen Verlangen ein öffentlich beglaubigtes An- 
erkenntnis ausstellen, daß die Schuld erloschen sei (s. 371 und oben Bd. 1, 
S. 419 b). 
2. Im übrigen werden die Schuldverschreibungen ohne Wertpapiercharakter 
ganz ebenso behandelt wie Rektaschuldverschreibungen. Insbesondre kommt es 
auch bei ihnen vor, daß der Schuldner ihnen die Eigenschaft eines hinkenden 
Inhaber= oder Legitimationspapiers beilegt. 
Beispiele sind die gewöhnlichen Garderobemarken. Denn nach der Verkehrssitte steht 
folgendes fest. I. Der Garderobeninhaber kann dem Uberbringer der Marke, falls er ihm 
verdächtig erscheint, die Herausgabe der Garderobe verweigern und weitere Legitimation von 
ihm verlangen; die Marke ist also keine echte Inhaberschuldverschreibung. II. Vermag der 
Hinterleger der Garderobe seine Hinterlegereigenschaft nachzuweisen, so kann er die Heraus- 
gabe der Garderobe auch ohne Vorzeigung der Marke fordern; die Marke ist also auch keine 
Rektaschuldverschreibung. III. Der Garderobeninhaber wird dem Hinterleger gegenüber frei, 
wenn er die Garderobe dem Überbringer der Marke ohne Prüfung seiner sonstigen Legiti- 
mation aushändigt; die Marke ist also hinkendes Inhaberpapier. 
V. Grundschuldbriese auf den Inhaber. 
g 272. 
J. Ein Grundschuldbrief auf den Inhaber ist ein Grundschuld- 
brief, in dem als Gläubiger der in dem Brief benannten Grundschuld der je- 
weilige Inhaber des Briefs bestimmt wird. 
II. 1. Auf eine Inhabergrundschuld finden die Regeln entsprechende An- 
wendung, die für eine Forderung gelten, über die eine Inhaberschuldver- 
schreibung ausgestellt ist (s. 1195 Satz 2). 
a) Demnach ist die Ausstellung eines Inhabergrundschuldbriefs nur gültig, 
wenn sie mit staatlicher Genehmigung erfolgt.1 
b) Demnach genügt bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung der Grundschuld 
die schlichte Übergabe des Briefs, ohne daß es daneben noch einer schriftlichen 
Abtretungserklärung seitens des bisherigen Gläubigers bedarf, und die Ver- 
äußerung ist selbst dann gültig, wenn sie von einem unbefugten Inhaber des 
Briefs vorgenommen wurde, es sei denn, daß der neue Gläubiger sich beim 
Erwerbe des Briefs in schlechtem Glauben befand usw. 
1) NG. 59 S. 381.
	        
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