444 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht.
einem Gesellschaftsrecht betreffen, sind unzulässig, mögen sie von diesem Gesell-
schafter allein oder von ihm und den anderen Gesellschaftern gemeinsam ge-
troffen werden; insbesondre ist eine Veräußerung eines solchen Anteils unstatt-
haft (s. 719 1).
Beispiel. Der Gesellschafter B. will unter Zustimmung der andern Gesellschafter seinen
Anteil an dem der Gesellschaft A. gehörigen Hause hypothekarisch belasten. Hier kann er
dieses Ziel nur dadurch erreichen, daß er zunächst im Einverständnis mit den andern Gesell-
schaftern das Haus aus dem Gesellschaftsvermögen ausscheidet und damit das bisherige Mit-
eigentum der Gesellschafter zur gesamten Hand in ein Miteigentum nach Bruchteilen ver-
wandelt (s. unten S. 445 III, 2). .
4. Daß das Verhältnis der Anteile der einzelnen Gesellschafter zu dem
ganzen Gesellschaftsrecht zahlenmäßig bestimmt werde, ist nicht nötig. Bei
der Unselbständigkeit dieser Anteile besteht auch für eine solche Bestimmung
keinerlei Bedürfnis.
Beispiel. Bei Gründung der Gesellschaft A. ist ausgemacht, daß dem B. bei der Ge-
schäftsführung, den Beiträgen, der Gewinn- und Verlustverteilung und der späteren Aus-
einandersetzung ebensoviel Rechte zustehn und Pflichten obliegen wie den andern vier Gesell-
schaftern zusammen, während diese vier andern Gesellschafter unter sich einander völlig
gleichgestellt sind. Hier liegt es nahe, den Anteil des B. an allen Gesellschaftsrechten auf ½,
den des C., D., E. und F. auf je ½ zu bestimmen. Es hätte das aber keinerlei rechtliche
Bedeutungs und würde auch dem Sprachgebrauch des BGB. nicht entsprechen.
II. 1. Da die Gesellschaftsrechte jedem Gesellschafter zu einem Anteil
gehören, bilden sie in Höhe des Anteils einen Bestandteil des Vermögens
eines jeden Gesellschafters. Doch hebt sich dieser Anteil von dem anderweitigen
Vermögen des Gesellschafters rechtlich ab und schließt sich zugleich an die An-
teile der andern Gesellschafter auf das engste an. Man kann deshalb die
Gesamtheit der Gesellschaftsrechte als eine Einheit unter dem Namen Ge-
sellschaftsvermögen zusammenfassen (s.718) und ihnen das anderweitige
Vermögen der einzelnen Gesellschafter als deren Sondervermögen oder
Privatvermögen gegenüberstellen."“
2. Die Trennung des Gesellschaftsvermögens von dem Sondervermögen
der Gesellschafter tritt, abgesehn von einigen erst später zu erörternden Regeln,
namentlich in folgenden Sätzen hervor.
a) Ein Gesellschaftsgrundstück kann zugunsten eines einzelnen und sogar
zugunsten aller Gesellschafter mit Pfandrechten und andern beschränkten Rechten
belastet werden gerade so, als ob es dem Gesellschafter völlig fremd wäre
(s. 1009). Das Pfandrecht eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsgrund-
stück gilt also weder ganz noch anteilig als Eigentümerpfandrecht.
b) Eine Gesellschaftsforderung geht dadurch, daß die Schuld auf einen
Gesellschafter übergeht, nicht unter.
3) Abw. die 4. Aufl. d. Buchs 2 S. 424.
4) Siehe RG. 54 S. 279, 61 S. 72.