§ 178. Grundbuchrecht. Rangordnung. 27
tommen je 2000, auf das Wegerecht 1400, auf die Grundschuld 800 Mk., auf die zweite
Hypothek nichts.
2. Die Anwendung der Regel zu 1 wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß das Recht, um dessen Rang es sich handelt, bei seiner Eintragung auf-
schiebend befristet oder aufschiebend bedingt war; sein Rang bestimmt sich also
auch in diesem Fall nicht nach dem Zeitpunkt, in dem die aufschiebende Frist
abgelaufen oder die aufschiebende Bedingung eingetreten ist, sondern lediglich
nach der Stelle oder dem Datum der Eintragung. Das nämliche gilt, wenn
der dingliche Vertrag, der zur Begründung des Rechts erforderlich ist, erst
nach der Eintragung zustande kommt: das Recht erhält hier seinen Rang nicht
nach dem Tage seiner Begründung, sondern gleichfalls nur nach der Stelle
oder dem Datum der Eintragung (879 1).
Beispiel. A. hat am 1. März auf seinem Grundstück zugunsten des B. eine Hypothek
unter der Bedingung eintragen lassen, daß B. auf eine ihm an einem andern Grundstück
des A. zustehende Hypothek Verzicht leiste; B. hat dieser Hypothekenbestellung aber erst am
2. April zugestimmt und hat den Verzicht auf seine andre Hypothek sogar erst am 3. Mai
erklärt. Hier hat B. die erstgenannte Hypothek erst am 2. April erworben und erst am
3. Mai ist die Hypothek unbedingt geworden; trotzdem bestimmt sich ihr Rang nach der
Eintragung des 1. März.
3. Dagegen wird die Regel zu 1 in andern Beziehungen von mancherlei
Ausnahmen durchbrochen. Hervorgehoben sei einstweilen:
a) daß, wenn ein Recht im Grundbuch eingetragen wird, nachdem zuvor
ein Anspruch auf Bestellung dieses Rechts vorgemerkt war, sein Rang sich
nicht nach der Stelle oder dem Datum der endgültigen Eintragung, sondern
nach der Stelle oder dem Datum der Vormerkung richtet (883 III),
b) daß, wenn ein Recht ausnahmsweise ohne Eintragung im Grundbuch
zustande kommt, für seinen Rang lediglich der Zeitpunkt seiner Entstehung
maßgebend ist?, ohne Rücksicht darauf, ob die Eintragung des Rechts später
nachgeholt wird oder gänzlich unterbleibt.
Beispiele. I. A. hat am 1. März dem B. an seinem Grundstück eine Hypothek be-
willigt und hat sie am 3. März im Grundbuch eintragen lassen; inzwischen ist am 2. März
für C. der Anspruch auf Bestellung eines Wegerechts an dem Grundstück A.3 im Grundbuch
vorgemerkt; die endgültige Eintragung des Wegerechts findet aber erst am 2. Oktober statt.
Hier hat das Wegerecht des C. den Vorrang vor der Hypothek des B. II. Wenn eine
Sicherungshypothek gemäß BGB. 1287 am 1. März begründet, aber erst nachträglich am
1. April eingetragen wird, datiert ihr Rang vom 1. März.
Andre Ausnahmen ergeben sich aus BGB. 914, 917, 1131 Satz 2, E. 118 (pr.
Ausf Ges. 21) usw.
4. Außerdem kann die Anwendung der Regel zu 1 auch durch einen be-
sondern Rangvermerk im Grundbuch ausgeschlossen werden (s. 879 III,
880 II, 881 II).
a) Der Rangvermerk kann, wenn die Eintragung sämtlicher bei der
2) Abw. Fuchs S. 90.