§ 278. Gesellschaft. Sonderschulden der Gesellschafter. Aufrechnung. 451
nach der Verkehrssitte von selber, daß aus dem Vertrage nicht bloß die Ge-
sellschaft, d. h. die ihr jeweilig angehörigen Gesellschafter als solche, sondern
jeder ihr zurzeit angehörige Gesellschafter auch als Einzelperson verhaftet
sein soll.
Beispiel. Wenn Namens der Gesellschaft A. der Gesellschafter B. kraft einer ihm von
den vier andern Gesellschaftern gegebenen Vollmacht von G. ein Darlehn ohne einschränkende
Klauseln aufnimmt, so haften aus dem Darlehn er selbst und die vier andern Gesellschafter
mit ihrem ganzen Vermögen als Gesamtschuldner, und zwar so, daß G. einen jeden sofort
belangen kann, ohne erst den Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen nehmen zu müssen.
6) Ebenso gehören alle Deliktsschulden der Gesellschaft hierher. Denn sie
setzen ja durchweg eine persönliche deliktische Mithaftung aller der Gesellschaft
bei Begehung des Delikts angehörigen Gesellschafter voraus (s. oben I, 1 b).
II. Die praktische Bedeutung der Unterscheidung von Gesellschaftsschulden
und von Sonderschulden der Gesellschafter tritt, abgesehn von einigen erst
später zu erwähnenden Regeln, namentlich in folgenden Sätzen hervor.
1. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Gesellschaftsforderungen und Ge-
sellschaftsschulden sowie zwischen Sonderforderungen und Sonderschulden der
Gesellschafter, nicht aber auch zwischen Gesellschaftsforderungen und Sonder-
schulden oder zwischen Sonderforderungen und ehelchesteschulden statthaft.
Beispiele. I. Die Gesellschaft A., bei der B. 2
alleiniger Geschäftsführer und zugleich gesellschaftlicher 8eod er eder
Bevollmächtigter der andern 4 Gesellschafter ist, hat "
je eine Forderung gegen G. und gegen H.; außerdem
steht dem Gesellschafter B. allein eine Forderung 1 9 1.
gegen J., dem Gesellschafter F. allein eine Forderung 2
gegen K. zu; schließlich haben Gegensorderungen: G.
und J. je eine gegen die Gesellschaft, H. und K. je 3
eine gegen B., K. dazu noch eine zweite gegen F. — 6 5
1. a) Hier kann zwischen der Gesellschaftsforderung . W “il
und der Gesellschaftsschuld gegenüber G. aufgerechnet # *
werden; die Aufrechnung ist von oder gegenüber
B. als Selbstpartei und als Vertreter der andern
Gesellschafter zu erklären. b) Ist die Gesellschaftsschuld zugleich eine Sonderschuld des B.,
so ist eine Aufrechnung zwischen der Gesellschaftsforderung und der Sonderschuld des B.
gegenüber G. ausgeschlossen; allerdings wäre B., wenn G. seine Forderung gegen ihn als
Sonderschuldner geltend machen würde, formell befugt, die Gesellschaftsforderung zur Auf-
rechnung zu bringen, da er ja gesellschaftlicher Bevollmächtigter der andern Gesellschafter ist
und somit im Namen der ganzen Gesellschaft A. über die Forderung versügen darf; G.
braucht es sich aber nicht gefallen zu lassen, daß B. seine Sonderschuld, mag sie auch
gleichzeitig Gesellschaftsschuld sein, durch Aufrechnung einer Gesellschaftsforderung tilgt (vgl.
dazu aber HG. 129 III). 2. Ausgeschlossen ist die Aufrechnung zwischen der Gesellschafts-
sorderung und B.s Sonderschuld gegenüber H.; daß B. formell zur Verfügung über die
Gesellschaftsforderung befugt ist, macht hier so wenig etwas aus wie zu 1b. 3. a) Ausge-
schlossen ist die Aufrechnung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Sonderforderung des
B. gegenüber J. b) Ist die Gesellschaftsschuld zugleich eine Sonderschuld des B., so ist die
Aufrechnung zwischen der Sonderforderung und der Sonderschuld B.s gegenüber J. zulässig;
sie ist von oder gegenüber B. als Selbstpartei zu erklären. 4. a) Zulässig ist die Aufrech-
nung zwischen der Sonderforderung und der Sonderschuld des F. gegenüber K.; sie ist von
oder gegenüber F. als Selbstpartei zu erklären, da B.s Vollmacht sich auf diesen Fall nicht mit-
#