Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 278. Sonderschulden der Gesellschafter. § 279. Gesellschafter als Geschäftsführer. 453 
e) Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander. 
8 279. 
I. 1. Jeder Gesellschafter hat, wie schon erwähnt, einen Anteil an der 
Führung der Gesellschaftsgeschäfte, es sei denn, daß die Gesellschafter ein 
andres vereinbart haben. Dabei hat er alle Rechte und alle Pflichten eines 
„Beauftragten“ (713) vorbehaltlich folgender Sonderregeln. 
a) Der Gesellschafter steht wie bei der Erfüllung aller andern Gesell- 
schafterpflichten, so auch bei der Führung der Gesellschaftsgeschäfte nur für die- 
jenige Sorgfalt ein, die er in seinen eignen Angelegenheiten anzuwenden pflegt 
(708; f. oben Bd. 1 S. 303)g. 
b) Es kann dem Gesellschafter außer der Erstattung seiner Geschäfts- 
führerauslagen oder statt ihrer vertragsmäßig ein Honorar ausgesetzt werden. 
c) Eine Kündigung der Geschäftsführung eines Gesellschafters durch die 
andern Gesellschafter oder durch ihn selbst ist nur statthaft, soweit seine Be- 
sugnis oder Verpflichtung zur Geschäftsführung nicht auf den allgemeinen ge- 
setzlichen Vorschriften, sondern auf einer besondern Vereinbarung der Gesell- 
schafter beruht, und auch dann nur aus wichtigen Gründen; die Kündigung 
durch die andern Gesellschafter setzt einen einstimmigen Beschluß oder, falls 
nach dem Gesellschaftsvertrage bei der Geschäftsführung Stimmenmehrheit ent- 
scheidet, einen Beschluß der Mehrheit voraus (712). 
Beispiele. I. Laut Gesellschaftsvertrages sind die alleinigen Geschäftsführer der Gesell- 
schaft A. die Gesellschafter B. und C.: C. macht sich dadurch mißliebig, daß er allen geschäft- 
lichen Vorschlägen B.s aus Eigensinn widerspricht. Hier kann dem C. durch einstimmigen 
Beschluß des B., D., E. und F. die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden. Das Er- 
gebnis ist, daß B. nunmehr alleiniger Geschäftsführer ist. II. Derselbe Fall; nur ist B. 
geradeso eigensinnig gewesen wie C. Hier kann durch einstimmigen Beschluß von D., E. 
und F. die Geschäftsführungsbefugnis auch dem B. und C. zusammen entzogen werden. 
Das Ergebnis ist, daß alle fünf Gesellschafter nunmehr gemeinsam Geschäftsführer sind. 
2. Jeder Gesellschafter kann, wie gleichfalls schon erwähnt, durch besondre 
Vereinbarung zum gemeinschaftlichen Vertreter der andern Gesellschafter bestellt 
sein. Ist dies geschehn, so hat er die Rechtsstellung eines gewöhnlichen Bevoll- 
mächtigten bis auf den Umstand, daß ihm die Vollmacht nicht willkürlich, 
sondern nur in derselben Weise wie die Geschäftsführungsbefugnis, und wenn 
sie ihm in Verbindung mit ihr erteilt ist, nur zusammen mit ihr entzogen 
werden kann (715). Es ist dies der wichtigste Fall einer nicht willkürlich 
widerrufbaren Vollmacht (s. oben Bd. 1 S. 282 0. 
Beispiel. Laut Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft A. ist der Gesellschafter B. als 
alleiniger Geschäftsführer und zugleich als gemeinsamer Bevollmächtigter der andern vier 
Gesellschafter eingesetzt; nun stellt sich heraus, daß B. seine Vollmacht gröblich zu seinem und 
des Mitgesellschafters C. Vorteil mißbraucht. Hier können die andern drei Gesellschafter die 
Vollmacht B.3 nicht kündigen; denn es bedürfte hierzu der Mitwirkung auch des C. Immer-
	        
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