Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

456 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht. 
d) Freiwillige in dem Gesellschaftsvertrage nicht vorgesehene Beiträge einzelner Gesell- 
schafter brauchen nur angenommen zu werden, wenn alle andern Gesellschafter damit ein- 
verstanden sind. Denn es ist nicht sicher, daß jeder Beitrag eine Gunst für die Gesell- 
aft ist.“ 
schaf Läßt sich aus einem angeblichen Gesellschaftsvertrage auch bei freier Auslegung Art 
und Höhe der von den Gesellschaftern zu leistenden Beiträge nicht erkennen, so ist der Ver- 
trag entweder kein wahrer Gesellschaftsvertrag, sondern ein Vertrag andrer Art, oder er ist 
ungültig. 
4. Jeder Gesellschafter nimmt, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht ein 
andres bestimmt, an dem Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. 
a) Die Berechnung von Gewinn und Verlust geschieht so, daß das 
gesamte Gesellschaftsvermögen am Beginn und am Ende der Rechnungszeit in 
Geld abgeschätzt und die Differenz beider Summen gezogen wird. Die Rech- 
nungszeit fällt bei Gesellschaften von längerer Dauer mit dem Geschäftsjahr, 
bei andern Gesellschaften mit der ganzen Dauer der Gesellschaft zusammen, so 
daß dort alljährlich, hier nur ein einziges Mal abgerechnet wird (721). Doch 
sind auch abweichende Abreden zulässig. 
b) Wenn nichts andres bestimmt ist, sind die Anteile aller Gesellschafter 
am Gewinn und Verlust gleich groß, ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Ein- 
lagen und auf den Umfang ihrer Teilnahme an der Führung der Gesell- 
schaftsgeschäfte; bestimmt der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung anders, 
so ist dieselbe Bestimmung im Zweifel auch auf die Verlustverteilung anzu- 
wenden und umgekehrt (722). 
) Liegt Gewinn vor, so sind die Gewinnanteile im Zweifel sofort nach 
ihrer Feststellung bar an die Gesellschafter auszuzahlen. Liegt Verlust vor, so 
sind die Verlustanteile im Zweifel jedem Gesellschafter als eine Schuld an die 
Gesellschaft zu buchen; die Schuld wird bei einer späteren Gewinnverteilung 
verrechnet oder, wenn es hierzu nicht kommt, bei der endgültigen Auseinander- 
setzung zwischen den Gesellschaftern ausgeglichen. 
Beispiel. Die Gesellschaft A. ist auf 10 Jahre zum Zweck des Betriebes einer Schreinerei 
gegründet; der Gesellschafter B. hat 18000, die andern vier Gesellschafter haben je 9000 Mk. 
eingebracht; zur Mitarbeit sind alle fünf gleichmäßig verpflichtet; bei Beginn des ersten Ge- 
schäftsjahrs betrug das Gesellschaftsvermögen nach Abzug der Schulden 54000, am Ende des 
ersten Jahrs 50000, am Ende des zweiten Jahrs 57500 Mk. Hier wird, wenn der Gesell- 
schaftsvertrag nichts andres besagt, jeder Gesellschafter im ersten Jahr mit einem Verlustanteil 
von 800 Mk. belastet, während ihm im zweiten Jahr ein Gewinnanteil von 1500 Mk. be- 
rechnet wird. Der Verlustanteil bleibt zunächst auf dem Papier stehn, wird aber später auf 
den Gewinnanteil verrechnet; jeder Gesellschafter kann also im dritten Jahr die Auszahlung 
von 700 Mk. fordern. 
5. Jeder Gesellschafter hat sich aller Handlungen zu enthalten, die den 
Gesellschaftszweck wider Treu und Glauben zu schädigen geeignet sind. Andern- 
falls ist er schadensersatzpflichtig. 
Beispiel. B., obschon Mitgesellschafter der Schreinereigesellschaft A., errichtet unmittelbar 
neben dem Gesellschaftsgeschäft eine eigne Schreinerei und ladet alle Kunden der Gesellschaft 
4) Abw. Ortmann Anm. 2 zu § 707.
	        
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