Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

458 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht. 
geschäft, sondern zugleich ein Privatgeschäft für ihn besorgt worden (s. 426). 
Die herrschende Meinung lehrt allerdings das Gegenteil. 
III. 1. Während die Anteile der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen 
gänzlich unveräußerlich sind, ist bezüglich der Ansprüche, die den Gesellschaftern 
untereinander oder gegen die Gesellschaft zustehn, folgende Unterscheidung zu 
machen (717). 
a) Veräußerlich ist der Anspruch jedes Gesellschafters auf seinen der- 
einstigen Auseinandersetzungsanteil, d. h. auf das, was ihm, wenn dereinst die 
Gesellschaft aufgelöst werden oder er für seine Person aus der Gesellschaft 
ausscheiden wird, bei der Auseinandersetzung mit den andern Gesellschaftern 
zukommt; " kann ein Gesellschafter schon vor der Auseinandersetzung Aus- 
zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen verlangen, so ist auch der Anspruch 
hierauf veräußerlich, vor allem der Anspruch auf Gewinnanteile. 
b) Unveräußerlich sind die anderweitigen Ansprüche der Gesellschafter, 
vor allem der Anspruch auf Teilnahme an der Geschäftsführung, auf Einsicht 
in die Geschäftsbücher usw. 
Hieraus folgt, daß, wenn ein Gesellschafter den Anspruch auf seinen dereinstigen Aus- 
einandersetzungsanteil veräußert, der Erwerber in eine sehr unsichere Rechtsstellung gerät. 
Hängt doch die Größe des Anteils selbstverständlich von den geschäftlichen Maßnahmen der 
Gesellschafter ab. Auf diese hat aber der Erwerber nicht den geringsten Einfluß: denn er 
hat eben nur das Recht auf den Auseinandersetzungsanteil des Veräußerers erlangt; dagegen 
ist das Recht des Veräußerers auf Teilnahme an der Führung der Gesellschaftsgeschäfte auf 
ihn nicht übergegangen, sondern dem Veräußerer verblieben.7 
2. Soweit die Ansprüche eines Gesellschafters veräußerlich sind, können 
sie auch von den Gläubigern des Gesellschafters gepfändet werden. 
IV. Sind die Gesellschafter im gemeinsamen Besitz einer Sache, so sind ihnen, wenn 
sie über die Grenzen des dem einzelnen zustehenden Gebrauchs in Streit geraten, die kurz- 
fristigen Besitzansprüche gegeneinander versagt (866). — Beispiel. Zwei geschäftsführende Ge- 
sellschafter B. und C. streiten darum, ob B. den der Gesellschaft gehörigen Wagen, den bisher 
C. allein benutzt hat, mitbenutzen dürfe: B. macht dem Streit ein Ende, indem er sich des 
Wagens gewaltsam bemächtigt. Hier kann C. gegen B. nicht aus §8§ 861, 862 klagen. 
1) Die Auflösung der Gesellschaft. 
§ 280. 
I. 1. Die Auflösung der Gesellschaft kann durch Vereinbarung sämt- 
licher Gesellschafter zu jeder Zeit erfolgen. 
2. Die Gesellschaft kann ferner durch Kündigung aufgelöst werden. 
a) Kündigungsberechtigt ist zunächst jeder einzelne Gesellschafter. 
a) Die Kündigung ist entweder eine willkürliche oder eine motivierte. 
5) Crome 2 § 281 104; Endemann 1 § 181 75. 
6) Siehe RG. 67 S. 331. 
7) Siehe RG. 52 S. 37.
	        
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