28 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
Rangverschiebung beteiligten Rechte am nämlichen Tage erfolgt, gleichzeitig mit
dieser Eintragung gebucht werden.
Beispiel. A. hat mit seinen Freunden B. und C. vereinbart, daß er jedem von ihnen
an seinem Landgut eine Hypothek von je 10 000 Mk. bestelle, und hat demgemäß in einer
einheitlichen Urkunde am 1. März beim Grundbuchamt die Eintragung zweier Hypotheken
für B. und C. in der gedachten Höhe beantragt. Hier ist es selbstverständlich, daß beide
Hypotheken denselben Rang haben sollen, auch wenn A. in seinem Antrage zufällig die
Hypothek des B. an erster Stelle nennt. Deshalb darf das Grundbuchamt nicht etwa einfach
die beiden Hypotheken in der Reihenfolge, in der A. sie genannt hat, hintereinander ein-
tragen, weil ja alsdann nach der Regel zu 1 die Hypothek B.s den Vorrang haben würde,
sondern hat durch einen ausdrücklichen Rangvermerk von Amts wegen festzustellen, daß
beide Hypotheken gleichen Ranges sein sollen (Rr Ordn. 46 I).
b) Der Rangvermerk kann aber auch schon vorher gebucht werden, nämlich
zu einer Zeit, da erst eines der beteiligten Rechte im Grundbuch eingetragen wird
oder eingetragen ist. Er bedeutet alsdann einen HRangvorbehalts:dem Grund-
stückseigentümer wird hierdurch die Befugnis gewährt, späterhin ein neues Recht
mit dem Vorrange vor jenem älteren Recht eintragen zu lassen; selbstverständlich
ist aber, dem Spezialitätsprinzip (loben S. 12) gemäß, der Umfang des neuen
Rechts in dem Vorbehalt genau anzugeben (881 1, II). Ist das Grundstück vor
der Eintragung des neuen Rechts, dem der vorbehaltene Vorrang vor dem älteren
Recht beigelegt ist, mit einem zwischen diesem älteren und dem neuen Recht
stehenden Zwischenrecht belastet, so wird letzteres durch den Vorrang des neuen
Rechts nicht berührt; andrerseits soll aber auch das ältere Recht nicht durch
die Einschiebung des Zwischenrechts benachteiligt werden; demgemäß hat der
Vorrang des neuen Rechts insofern keine Wirkung, als es dem älteren Recht
infolge der Einschiebung des Zwischenrechts einen über den Vorbehalt hinaus-
gehenden Verlust zufügen würde (881 IV).
Beispiele. I. A., der in nächster Zeit eines Kredits von 35.000 Mk. bedarf, weiß, daß
ihm nach Lage des Geldmarkts gegen eine erste Hypothek auf seinem zur Zeit lastenfreien Grund-
stück sehr leicht 15000 Mk. zu 4% Zinsen geliehen werden, während er gegen eine hinter
dieser Hypothek stehende zweite Hypothek zwar auch noch in Höhe von 20000 Mk. Kredit
finden, dafür aber 4½ — 5 % Zinsen zu zahlen haben wird; nun bietet ihm zufällig B.
1910 gegen eine zweite Hypothek der eben genannten Art 20000 Mk. zu 4½ % Zinsen an,
und A. geht hierauf auch sofort ein, indem er die Unterbringung der ersten Hypothek bis
auf später verschiebt. Hier kann A. den Zweck, den er verfolgt, nicht dadurch erreichen, daß
er dem B. von Anfang an eine zweite Hypothek bestellt, sondern er muß ihm die erste
Hypothek geben. Er kann sich aber bei der Eintragung den Vorrang für eine später zu be-
stellende Hypothek von 15000 Mk. vorbehalten und ist alsdann in der Lage, falls ihm
1912 C. 15000 Mk. zu 4 % gegen erste Hypothek anbictet, diesem zwar nicht eine nominell
erste Hypothek, wohl aber eine zweite Hypothek mit dem Vorrange vor der ersten zu bestellen.
II. Derselbe Fall; nur hat 1911 Z., ein Gläubiger des A., im Wege der Zwangsvollstreckung
die Eintragung einer Hypothek von 8000 Mk. zu seinen Gunsten erwirkt; A. könnie nun,
wenn er wollte, diese Hypothek des Z. mit dem Vorrange vor der Hypothek des B. aus-
statten; er tut es aber nicht, sondern bestellt eine dritte Hypothek in Höhe von 15000 Mk.
für C. und überträgt den vorbehaltenen Vorrang auf diese; C. läßt sich denn auch auf
diese dritte Hypothek ein, vielleicht, weil er keine Einsicht in das Grundbuch genommen und
3) Serini, Rangvorbehalt (00).