Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 280. Auflösung der Gesellschaft. Auseinandersetzung. 461 
) Im dritten Fall wird die Gesellschaft je nach Abrede entweder zwischen 
den bisherigen Gesellschaftern und den Erben des verstorbenen Gesellschafters 
oder nur zwischen den bisherigen Gesellschaftern fortgesetzt. 
6) Im vierten Fall wird die Gesellschaft nur zwischen den bisherigen 
Gesellschaftern fortgesetzt (s. 736). 
II. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die endgültige Ausein- 
andersetzung der Gesellschafter statt. Man pflegt sie auch als Liquidation 
der Gesellschaft oder des Gesellschaftsvermögens zu bezeichnen. 
1. a) Die Auseinandersetzung verfolgt als ihre erste Aufgabe, das Rein- 
vermögen der Gesellschaft festzustellen. Demgemäß sind alle fälligen und 
unstreitigen Gesellschaftsschulden sofort zu berichtigen und zur Deckung der 
befristeten oder streitigen Schulden die erforderlichen Beträge zurückzuhalten 
(733 D; zu den Gesellschaftsschulden gehören auch die Verpflichtungen der 
Gesellschaft gegenüber ihren eignen Gesellschaftern, soweit sie nicht auf die 
Rückerstattung von Einlagen (unten zu b) oder auf die Ausschüttung des 
schließlich verbleibenden Vermögensrestes (unten zu c) gerichtet sind (733 0), 
also vor allem die Verpflichtung zum Ersatz der von den Gesellschaftern bei 
Führung der Gesellschaftsgeschäfte gemachten Aufwendungen und zur Aus- 
zahlung rückständiger Gewinnanteile. Eine öffentliche Aufforderung an die 
Gesellschaftsgläubiger, ihre Forderungen zur Liquidation anzumelden, ist, anders 
als bei der Liquidation der mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Vereine, 
nicht vorgeschrieben. 
b) Zweite Aufgabe der Auseinandersetzung ist die Rückerstattung der 
Gesellschaftereinlagen. 
a) Erster Fall: die Einlage bestand darin, daß ein Gesellschafter der 
Gesellschaft einen Gegenstand nur zur Benutzung überlassen hat. Hier ist ihm 
dieser Gegenstand, wenn er noch vorhanden, in Natur zurückzugeben, und zwar 
noch vor der Berichtigung der Gesellschaftsschulden; für die Verschlechterung 
oder für den Untergang des Gegenstandes wird ihm Ersatz nur gewährt, wenn 
der Gesellschaft ein Verschulden zur Last fällt; für den Vorteil, den die Gesell- 
schaft durch die Benutzung des Gegenstandes gehabt hat, wird eine Vergütung 
überhaupt nicht geleistet (732, 278, 733 Il). 
6) Zweiter Fall: die Einlage bestand in Dienstleistungen eines Gesell- 
schafters. Hier unterbleibt die Erstattung der Einlage gänzlich (733 II). 
0) Dritter Fall: die Einlage war von andrer Art. Hier ist dem Gesell- 
schafter der Geldwert der Einlage zu erstatten; eine Rückgewähr in Natur 
kann also weder von dem Gesellschafter verlangt noch ihm gegen seinen Willen 
aufgedrängt werden; maßgebend ist der Wert der Einlage zur Zeit der Ein- 
bringung; die Rückerstattung der Einlage erfolgt erst nach Berichtigung der 
Gesellschaftsschulden (733 1.). 
Z) Dritte Aufgabe der Auseinandersetzung ist die Verteilung des Über- 
schusses oder des Fehlbetrages, der sich ergibt, wenn die zur Deckung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.