§ 280. Auflösung der Gesellschaft. Auseinandersetzung. 461
) Im dritten Fall wird die Gesellschaft je nach Abrede entweder zwischen
den bisherigen Gesellschaftern und den Erben des verstorbenen Gesellschafters
oder nur zwischen den bisherigen Gesellschaftern fortgesetzt.
6) Im vierten Fall wird die Gesellschaft nur zwischen den bisherigen
Gesellschaftern fortgesetzt (s. 736).
II. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die endgültige Ausein-
andersetzung der Gesellschafter statt. Man pflegt sie auch als Liquidation
der Gesellschaft oder des Gesellschaftsvermögens zu bezeichnen.
1. a) Die Auseinandersetzung verfolgt als ihre erste Aufgabe, das Rein-
vermögen der Gesellschaft festzustellen. Demgemäß sind alle fälligen und
unstreitigen Gesellschaftsschulden sofort zu berichtigen und zur Deckung der
befristeten oder streitigen Schulden die erforderlichen Beträge zurückzuhalten
(733 D; zu den Gesellschaftsschulden gehören auch die Verpflichtungen der
Gesellschaft gegenüber ihren eignen Gesellschaftern, soweit sie nicht auf die
Rückerstattung von Einlagen (unten zu b) oder auf die Ausschüttung des
schließlich verbleibenden Vermögensrestes (unten zu c) gerichtet sind (733 0),
also vor allem die Verpflichtung zum Ersatz der von den Gesellschaftern bei
Führung der Gesellschaftsgeschäfte gemachten Aufwendungen und zur Aus-
zahlung rückständiger Gewinnanteile. Eine öffentliche Aufforderung an die
Gesellschaftsgläubiger, ihre Forderungen zur Liquidation anzumelden, ist, anders
als bei der Liquidation der mit juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Vereine,
nicht vorgeschrieben.
b) Zweite Aufgabe der Auseinandersetzung ist die Rückerstattung der
Gesellschaftereinlagen.
a) Erster Fall: die Einlage bestand darin, daß ein Gesellschafter der
Gesellschaft einen Gegenstand nur zur Benutzung überlassen hat. Hier ist ihm
dieser Gegenstand, wenn er noch vorhanden, in Natur zurückzugeben, und zwar
noch vor der Berichtigung der Gesellschaftsschulden; für die Verschlechterung
oder für den Untergang des Gegenstandes wird ihm Ersatz nur gewährt, wenn
der Gesellschaft ein Verschulden zur Last fällt; für den Vorteil, den die Gesell-
schaft durch die Benutzung des Gegenstandes gehabt hat, wird eine Vergütung
überhaupt nicht geleistet (732, 278, 733 Il).
6) Zweiter Fall: die Einlage bestand in Dienstleistungen eines Gesell-
schafters. Hier unterbleibt die Erstattung der Einlage gänzlich (733 II).
0) Dritter Fall: die Einlage war von andrer Art. Hier ist dem Gesell-
schafter der Geldwert der Einlage zu erstatten; eine Rückgewähr in Natur
kann also weder von dem Gesellschafter verlangt noch ihm gegen seinen Willen
aufgedrängt werden; maßgebend ist der Wert der Einlage zur Zeit der Ein-
bringung; die Rückerstattung der Einlage erfolgt erst nach Berichtigung der
Gesellschaftsschulden (733 1.).
Z) Dritte Aufgabe der Auseinandersetzung ist die Verteilung des Über-
schusses oder des Fehlbetrages, der sich ergibt, wenn die zur Deckung der