8 280. Auflösung der Gesellschaft. Auseinandersetzung. 463
Geld umzusetzen, soweit es nicht unter die Gesellschafter in Natur verteilt
wird; dieser Umsatz ist durch Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände
nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken und Schiffen
durch Zwangsversteigerung zu bewirken; Forderungen sind einzuziehn; ist ihre
Einziehung zurzeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, so
sind auch sie zu verkaufen (733 III, 731, 753, 754).
Für die Zwangsversteigerung der Gesellschaftsgrundstücke, die teilungshalber erfolgt, gilt
die Besonderheit, daß der Antragsteller keines vollstreckbaren Titels bedarf, daß in das geringste
Gebot sämtliche auf dem Grundstück haftende Rechte aufzunehmen sind, endlich daß ein das
Grundstück betreffender Miet= und Pachivertrag durch die Versteigerung nicht berührt wird
(Rzwes. 180 fl..
3. Bis zum Abschluß der Auseinandersetzung bleibt das Gesellschaftsver-
mögen Gesamthandsgut der Gesellschafter und ist als solches zu verwalten.
Soweit es für diesen Zweck erforderlich, „gilt“ die Gesellschaft ihrer Auflösung
ungeachtet als fortdauernd (730 II). Sie ist also in Wirklichkeit nicht aufgelöst,
sondern nur in eine Auseinandersetzungs= oder Liquidationsgesellschaft ver-
wandelt. Als solche unterliegt sie dem gewöhnlichen Gesellschaftsrecht vorbe-
haltlich folgender Sonderregeln.
a) Die Geschäftsführung steht, auch wenn der Gesellschaftsvertrag für die
Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft abweichende Bestimmungen enthielt,
von nun ab sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam zu (730 II Satz 2); eine
Vollmacht, die einem Gesellschafter von den andern in Verbindung mit der
Geschäftsführung gegeben ist, erlischt (s. 168). Ausnahmen:
a) Ist über das Sondervermögen eines Gesellschafters Konkurs eröffnet
worden, so wird der ihm zukommende Anteil an der Geschäftsführung statt
seiner vom Konkursverwalter wahrgenommen.
6) Ist der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen von
einem seiner Sondergläubiger gepfändet, so wird sein Anteil an der Geschäfts-
führung von ihm und dem Gläubiger gemeinsam oder von dem Gläubiger
allein wahrgenommen (s. 1273 ff.). 2“
Gerade in dieser Regel zeigt sich der Unterschied zwischen einer Pfändung des Anteils
eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen (725) und der Pfändung seines Auseinander-
setzungsanteils (HGB. 135): letztere läßt die Geschäftsführungsbefugnis des Gesellschafter-
Schuldners unberührt.
7) Ist über das Gesellschaftsvermögen als Ganzes Konkurs eröffnet, so
steht die Geschäftsführung allein dem Konkursverwalter zu.
b) Neue Geschäfte können bloß vorgenommen werden, wenn es zur Ab-
wicklung schwebender Geschäfte erforderlich ist (730 II Satz 1).
4. Die gesetzlichen Regeln über die Auseinandersetzung der Gesellschafter
sind nicht zwingender Natur, sondern können durch Vereinbarung der Gesell-
2) Abw. die 4. Aufl. d. Buchs 2 S. 446.
3) Staub, Anm. 3 zu HGB. 146.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 30