5 281. Gesellschaft. Austritt alter, Eintritt neuer Gesellschafter. 467
Gesellschaftsschulden sofort berichtigt werden. Vielmehr kann er nur fordern, daß die Gesell-
schaft ihn von seiner persönlichen Haftung für diese Schulden befreit. Wegen der noch nicht
fälligen oder streitigen Gesellschaftsschulden kann er Sicherheit beanspruchen.
e) Geschäfte, die zur Zeit des Ausscheidens des Gesellschafters schweben, sind von der
Gesellschaft mit gebührender Sorgfalt (708) nach eignem Ermessen abzuwickeln, ohne daß der
ausgeschiedene Gesellschafter ein Einspruchsrecht hat. Wohl aber nimmt er an dem Gewinn
oder Verlust, der sich bei der Abwicklung ergibt, teil und kann am Schluß jedes Geschäfts-
jahrs Rechenschaft über die beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrages
und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
&) Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden und der Ein-
lagen nicht aus, so haftet von mehreren gleichzeitig ausscheidenden Gesellschaftern jeder nur
für den ihm selber zur Last gelegten Anteil des Fehlbetrages; er braucht dagegen, wenn der
auf die andern ausgeschiedenen Gesellschafter cntfallende Anteil nicht aufzubringen ist, für
den Ausfall nicht aufzukommen.
c) Von den Regeln zu a und b ist zwingender Natur nur die, welche den Anteil des
Ausscheidenden den andern Gesellschaftern anwachsen läßt. Alle andern Regeln können durch
den Gesellschaftsvertrag oder eine spätere Vereinbarung abgeändert werden. Zulässig ist es
sogar, daß vereinbart wird, der Ausscheidende solle ganz leer ausgehn, also Einlage, Gewinn-
anteil usw. an die Gesellschaft verwirken.
3. Für Gesellschaftsschulden bleiben die Gesellschafter im Fall ihres Aus-
scheidens in gleicher Art verhaftet, wie sie es vorher waren. Daß sie in Höhe
ihres Auseinandersetzungsanteils auch für Gesellschaftsschulden, die nicht zu-
gleich Sonderschulden für sie waren, von nun ab persönlich haftbar würden,
wie im Fall der Auflösung der Gesellschaft, läßt sich nicht annehmen.
II. 1. Während das bürgerliche Gesetzbuch den Austritt alter Gesell-
schafter aus der Gesellschaft ausdrücklich regelt, geht es über den Eintritt
neuer Mitglieder schweigend fort. Trotzdem wird man den Eintritt für
statthaft halten müssen, sofern der Gesellschaftsvertrag oder ein einstimmiger
Beschluß der bisherigen Mitglieder ihn zuläßt.“
2. Tritt ein neues Mitglied in die Gesellschaft ein, so gewinnt es alsbald
einen Anteil an dem gesamten Gesellschaftsvermögen, indem sich zugleich die
Anteile der bisherigen Gesellschafter entsprechend verringern. Dies gilt auch
für die Gesellschaftsgrundstücke, Gesellschaftshypotheken u. dgl.: einer Ein-
tragung der Rechtsänderung im Grundbuch bedarf es hier so wenig wie im
Fall des Ausscheidens eines alten Gesellschafters.“
3.n Ingleichen wird das neue Mitglied alsbald für die Gesellschaftsschulden
verhaftet, jedoch mit Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen."
III. Hiernach ist es auch zulässig, daß sich der Austritt eines alten und
der Eintritt eines neuen Gesellschafters miteinander in einem Akt verbindet,
2) Knoke, Gesellschaft S. 129, Crome 2 § 285 16.
3) Teilweise abw. Leist, Vereinsherrschaft u. Vereinsfreiheit (99) S. 48.
4) Hellwig, Verträge S. 397 328; Hölder Anm. 2c zu § 54; Jörges, Ztschr. f.
Handelsr. 49 S. 211; Gierke, Vereine S. 26; Knoke, Arch. f. BR. 20 S. 170; Endemann 1
§ 181½°.
5) Gierke, Vereine S. 28.
6) Hellwig, Verträge S. 397 820; Gierke, Vereine S. 41.