§ 178. Grundbuchrecht. Rangvorbehalt. 29
deshalb von der Eintragung der Zwischenhypothek keine Kenntnis erhalten hat. Hier ist die
Ubertragung des vorbehaltenen Vorranges auf C.Ss Hypothek unter Überspringung der
Hypothek des Z. an und für sich zulässig. Doch soll durch das Dazwischentreten der Hypothek
des Z. der Verlust, der dem B. durch den Vorrang des C. erwächst, nicht vergrößert werden.
Was das zu bedeuten hat, sei für die folgenden beiden Fälle erläutert. 1. Erster Fall: das
Grundstück wird zwangsweise versteigert; von dem Erlöse kommen auf die drei Hypotheken
zusammen, von Zinsen und Kosten abgesehn, 20 000 Mk. zur Verteilung. Hier wäre dieser
Betrag, wenn die Zwischenhypothek nicht vorhanden wäre, zwischen B. und C. so zu ver-
tellen, daß C. kraft seines Vorranges 15000 Mk. vorweg erhält, der Rest mit 5000 Mk.
aber an B. fällt. Dabei verbleibt es nun auch bei dem Vorhandensein der Zwischenhypothek:
denn diese würde, wenn der Rangvorbehalt nicht gemacht wäre, leer ausgegangen sein; sie
geht also auch jetzt leer aus, da der Rangvorbehalt ihr zwar keinen Schaden, aber auch
keinen Nutzen bringen soll; der Verteilungsmaßstab zwischen B. und C. braucht mithin wegen
der Zwischenhypothek des Z. nicht geändert zu werden. 2. Zweiter Fall: der zu verteilende
Betrag ist 28000 Mk. Hier wäre diese Summe, wenn die Zwischenhypothek nicht vorhanden
wäre, zwischen B. und C. so zu verteilen, daß C. kraft seines Vorranges, wie zu 1, 15000
Muk. vorweg erhält, der Rest mit 13.000 Mk. aber an B. fällt. Dies ändert sich nun durch
das Vorhandensein der Zwischenhypothek; denn Z. könnte, wenn der Vorbehalt nicht gemacht
wäre, auf die Zwischenhypothek 8000 Mk. fordern, und dies Recht wird ihm durch den Vor-
rang des C. vor B. nicht verkürzt. Somit sind zwischen B. und C. nur 20000 Mk. zu
verteilen; davon entfallen auf B. 13000 Mk., da er ja mindestens ebensoviel bekommen
soll, wie wenn die Zwischenhypothek nicht da wäre; es verbleiben also für C. nur 7000 Mk.
Das erstaunliche Ergebnis ist demnach, daß C. bei einem verteilbaren Erlöse von 28000
Mk. weniger erhält als bei einem verteilbaren Erlöse von 20000 Mk., ein neuer Beleg für
die gesetzgeberische Feinfühligkeit der Verfasser des BGB. s.
Wie sich aus den vorstehenden Beispielen ergibt, bedeutet der Rangvorbehalt keines-
wegs, daß jedes Recht, das hinter dem mit dem Vorbehalt belasteten Recht eingetragen
wird, im Rahmen des Vorbehalts von selbst den Vorrang vor diesem Recht gewinnt, sondern
nur, daß der Grundstückseigentümer berechtigt ist, durch eine Erklärung seinerseits dem
nacheingetragenen Recht den Vorrang vor dem voreingetragenen zu gewähren. Demgemäß
bedarf der Rangvermerk im Fall des Rangvorbehalts einer doppelten Eintragung: einmal
muß der Rangvorbehalt als solcher bei dem ersteingetragenen, sodann muß die wirkliche
Gewährung des Vorranges bei dem nacheingetragenen Recht gebucht werden (881 II,
879 III).
Ob der Eigentümer von dem Rangvorbehalt Gebrauch macht und zugunsten welches nach-
eingetragenen Rechts er es tut, hängt an und für sich von seinem Belieben ab: kein Gläubiger
kann verlangen, daß der Eigentümer gerade ihn begünstigt. Doch steht natürlich nichts im
Wege, daß der Eigentümer einem seiner Gläubiger eine solche Begünstigung vertraglich zu-
sagt, und hat er dies getan, so kann der Gläubiger die Erfüllung dieses Versprechens im
Prozeßwege erzwingen.
Der Grundstückseigentümer kann den Vorrang, den er kraft des Rangvorbehalts einem
nacheingetragenen Recht erteilen kann, im Rahmen des Vorbehalts auch mehreren Rechten
gewähren, z. B. in dem oben genannten Fall auf drei Hypotheken von je 5000 Mk. ver-
teilen. Gleichgültig ist, ob er den nacheingetragenen Rechten den Vorrang sofort bei ihrer
Begründung oder erst nachträglich erteilt. Auch an irgendeine Frist ist er dabei nicht ge-
bunden. Ja sein Recht bleibt sogar in Kraft, wenn er das Grundstück veräußert, da es als-
dann auf den neuen Eigentümer übergeht (881 II).
c) Der Rangvermerk kann schließlich auch nachträglich gebucht werden,
nachdem eines der beteiligten Rechte bereits eingetragen ist, während das andre
Recht erst jetzt zur Eintragung kommt" oder gleichfalls schon eingetragen war.
9 M. 69 S. 328.