478 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht.
gungsfrist ist nicht vorgeschrieben; selbst daß das Verlangen „zur Unzeit“ ge-
stellt wird, ist (anders als bei der Gesellschaft) gleichgültig. Doch können die
Teilhaber diese strenge der Gemeinschaft feindliche Regel vertragsmäßig außer
Kraft setzen: sie können also in Ermanglung einer gesetzlichen nach Belieben
eine vertragsmäßige Kündigungsfrist einführen; sie können die Auseinander-
setzung von einem Mehrheitsbeschluß der Teilhaber abhängig machen; sie können
die Auseinandersetzung sogar gänzlich ausschließen, sei es auf bestimmte Zeit,
sei es für immer. Derartige Vereinbarungen sind aber nur mit einem Vor-
behalt rechtsgültig: jeder Teilhaber kann von ihnen abgehn und die sofortige
Auseinandersetzung verlangen, sobald ein wichtiger Grund, wie etwa die Un-
verträglichkeit der andern Teilhaber, dafür spricht; eine entgegenstehende Ver-
einbarung ist nichtig (749 II, III). Auch soll die Vereinbarung, daß die
Auseinandersetzung für bestimmte Zeit ausgeschlossen wird, im Zweifel mit
dem Tode eines Teilhabers außer Kraft treten (750), ähnlich wie eine auf
bestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters
der Auflösung verfällt.
c) Die Auseinandersetzung kann endlich, wie bei der Gesellschaft, auch
von jedem Gläubiger eines Teilhabers gefordert werden, sobald er den Anteil
seines Schuldners gepfändet hat und sein Schuldtitel nicht bloß vorläufig voll-
streckbar ist; der Gläubiger hat also die Wahl, ob er die Gemeinschaft fort-
bestehn und den Anteil seines Schuldners am Gemeinschaftsvermögen zur
Zwangsvollstreckung stellen oder ob er die Gemeinschaft sprengen und sich an den
Auseinandersetzungsanteil seines Schuldners halten will; und zwar kann er die
Auseinandersetzung, ohne Rücksicht auf einschränkende Vereinbarungen der Teil-
haber, sofort verlangen (751 Satz 2). Dieselbe Befugnis hat, wenn ein Teil-
haber in Konkurs fällt, der Konkursverwalter (s. Konk Ordn. 16).
Da im Fall des Miteigentums die Auseinandersetzung meist durch Versteigerung der
gemeinsamen Sache geschieht, so bedeutet das Recht des Gläubigers, die Auseinandersetzung
zwischen seinem Schuldner und den andern Miteigentümern zu betreiben, praktisch, daß er
die Versteigerung der ganzen Sache, nicht bloß die Versteigerung des seinem Schuldner ge-
hörigen Bruchteils fordern kann. Zu beachten ist aber, daß eine Versteigerung, die die
ganze Sache betrifft, nicht schuldenhalber, sondern teilungshalber geschieht und deshalb,
namentlich was die Feststellung des geringsten Gebots bei Grundstücken angeht, andern
Regeln unterliegt als eine Versteigerung, die sich auf den dem Schuldner gehörigen Bruchteil
der Sache beschränkt.
Zu den Gläubigern, die die sofortige Auseinandersetzung der Miteigentümer verlangen
können, gehören selbstverständlich auch diejenigen, denen die gemeinsame Sache zu einem
Bruchteil verpsändet ist. Nur genießen diese die Vergünstigung, daß sie den Anieil ihres
Schuldners an der gemeinsamen Sache nicht erst zu psänden brauchen. Ja die Fahrnis-
pfandgläubiger bedürfen nicht einmal eincs vollstreckbaren Titels gegen ihren Schuldner,
sondern können die Aufhebung der Gemeinschaft fordern, sobald ihre Forderung auf Geld
gerichtet und wenigstens teilweise fällig geworden ist (1258, 1228).
II. Die Auseinandersetzung zwischen den Teilhabern unterliegt den-
selben Regeln wie die Liquidation eines Gesellschaftsvermögens mit folgenden
Besonderheiten.