30 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
Er bedeutet alsdann eine Abtretung des Ranges der beteiligten Rechte
(„Prioritätszession"): das später eingetragene Recht rückt in den Rang des früher
eingetragenen, das früher eingetragene Recht rückt in den Rang des später
eingetragenen ein (880 1). Sind zwischen den beiden beteiligten Rechten andre
Rechte mittleren Ranges eingetragen, so werden sie durch die Rangabtretung
nicht berührt, weder zu ihrem Vorteil noch zu ihrem Nachteil (880 V).
Beispiele. I. A. hat 1910 auf seinem bisher lastenfreien Grundstück zugunsten des B.
eine Hypothek von 20000 Mk. zu 4% ohne Nangvorbehalt bestellt: 1912 bietet ihm C. ein
Darlehn von 15000 Mk. zu 3 ½2% gegen eine erste Hypothek auf dem Grundstück an. Hier
kann A. dem C. selbstverständlich nicht eigenmächtig den Vorrang vor der Hypothek Bse. ein-
räumen. Wohl aber kann B. aus freien Stücken seinen Vorrang an C. abtreten und wird
sich vielleicht gern dazu bestimmen lassen, wenn A. den Zinsfuß auf 4 /2% erhöht. II. Der-
selbe Fall; nur hat A. auf dem Grundstück 1911 eine zweite Hypothek von 8000 Mk. zu-
gunsten des Z. bestellt; B. ist bereit, seinen Vorrang an C. abzutreten, Z. nicht; C. be-
gnügt sich denn auch mit der Rangabtretung des B. Hier ist diese Rangabtretung statthaft,
läßt aber die Zwischenhypothek des Z. unberührt. Wenn also, um den zweiten oben S. 28b
erwähnten Fall hier in entsprechender Abänderung nochmals als Beispiel zu verwenden, bei
einer Zwangsversteigerung des Grundstücks auf die drei Hypotheken zusammen 28000 Mk.
zu verteilen sind, so erhält zunächst C. 15000, dann B. 5000, endlich Z. 8000 Mk., während
B. mit 15000 Mk. aussällt; B. ist mithin bei einer Rangabtretung weit schlechter gestellt
als bei einem Rangvorbehalt. Würde die Hypothek C.## nicht 15000, sondern 26000 Mk.
betragen, so würde in dem eben genannten Fall C. vorweg 20000, dann Z. 8000 Mk. er-
halten, und B. würde ganz aussfsallen.
Die Rangabtretung bleibt in Kraft, wenn das früher oder das später eingetragene Recht
nachträglich auf einen andern Inhaber übergeht. Dasselbe gilt, wenn das früher ein-
getragene Recht durch Rechtsgeschäft, z. B. Verzicht, aufsgehoben wird (880 IV); das Recht
wird alsdann von seinem eignen Range überlebt. Dagegen wird die Rangabtretung hinfällig,
wenn das früher eingetragene Recht aus andern Gründen, z. B. ein Nießbrauch durch den
Tod des Nießbrauchers, erlischt.
II. 1. Die Eintragung eines Rangvorbehalts sowie einer Rangabtretung
ist nur wirksam, wenn ihr eine materiell gültige Verfügung der beteiligten
Parteien zugrunde liegt.
Und zwar genügt bei dem Rangvorbehalt, vorausgesetzt, daß er schon bei Begründung
des mit dem Vorbehalt belasteten Rechts eingetragen wird, eine einseitige Verfügung des
Grundstückseigentümers (s. 881 I); bei der Rangabtretung ist dagegen ein dinglicher Ver-
tragsschluß nötig. Rangvorbehalt und Rangabtretung können auch bedingt erklärt werden,
also etwa die Rangabtretung in der Art, daß sie nur dem gegenwärtigen Inhaber des be-
günstigten Rechts, nicht auch seinen Rechtsnachfolgern, zugut kommen solle.5
2. Die übrigen für die Rangordnung maßgebenden Grundbucheinträge
sind dagegen wirksam, auch wenn sie vom Grundbuchamt durchaus willkürlich
vorgenommen sind (s. 879 1 Satz 1)." Doch ist dem Grundbuchamt eine
derartige Willkür selbstverständlich nicht gestattet. Vielmehr sind alle Ein-
tragungen, die nacheinander beantragt werden, mit dem Range auszustatten,
der der Reihenfolge entspricht, in der die Anträge bei dem Amt eingehn; gleich-
zeitig beantragte Eintragungen sollen gleichen Rang erhalten; eine abweichende
5) R. 59 S. 316, 61 S. 38.
6) Siehe R. 55 S. 344, 57 S. 280, 60 S. 392.