480 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht.
Auseinandersetzung aus dem Gegenstande des Rechts oder aus dem Anteil des
einzelnen verpflichteten Teilhabers zu berichtigen sind, auch gegenüber den
neuen Teilhabern wirksam; diese sind zwar nicht persönlich für sie verhaftet,
müssen sich aber die Berichtigung der Ansprüche aus den gemeinschaftlichen
Gegenständen oder ihren Anteilsrechten daran gefallen lassen (755 II, 756
Satz 2).
2. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um Grundstücke handelt und der
Eigentümerwechsel auf einer Veräußerung eines bisherigen Miteigentümers
beruht: hier braucht der neue Eigentümer die zu 1 genannten Festsetzungen
und Ansprüche nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn sie zur Zeit der
Veräußerung im Grundbuch eingetragen waren (1010).
III. Die Gesamtberechtigung.
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I. 1. Eine Gesamtberechtigung liegt vor, wenn ein Recht mehreren
Personen derart zusteht, daß jeder Mitberechtigte das ganze Recht ohne Rück-
sicht auf die andern Mitberechtigten geltend machen kann (s. 428).
2. Die Gesamtberechtigung ist eine ziemlich seltene Erscheinung. Ver-
hältnismäßig am häufigsten kommt sie bei Forderungen vor, weshalb im
folgenden auch nur von Gesamtforderungen (aktiven Korrealobligationen)
die Rede sein soll. Sehr viel seltener findet sich die Gesamtberechtigung bei
dinglichen Rechten (Hypotheken, Dienstbarkeiten usw.).
II. 1. Eine Gesamtforderung wird entweder rechtsgeschäftlich oder auch
kraft Gesetzes begründet.
Beispiele I. A. und B. in Chicago verkaufen ihr Bremer Haus an C. gegen ein in
zehn Jahresraten zahlbares Kaufgeld von 100000 Mk.; C. bedingt sich ausdrücklich aus,
daß er die 100000 Mk. sowohl dem A. wie dem B. ganz schulde, weil er in seinem Ge-
schäfisverkhr mit beiden häufig Forderungen gegen einen von ihnen erwirbt und sich die
Aufrechnung dieser Forderungen gegen seine Kaufpreisschuld offen halten will. II. Siehe
Be. 2151 III.
2. a) Die Gesamtberechtigung bei einer Forderung bedeutet, daß jeder
Gesamtgläubiger ohne Rücksicht auf die Mitgläubiger die volle geschuldete
Leistung in seinem alleinigen Namen und zu seinen alleinigen Händen ein-
fordern darf.
b) Dadurch, daß ein Gesamtgläubiger von seiner Befugnis Gebrauch
macht, die ganze geschuldete Leistung einzufordern, schließt er die übrigen
Gläubiger von der Ausübung ihrer gleichartigen Befugnis noch nicht aus; ja
selbst dadurch, daß ein Gläubiger die Leistung einklagt oder eine Pfändung
oder einen Arrest gegen den Schuldner erwirkt, gewinnt er keinen endgültigen
Vorsprung vor seinen Genossen. Im Gegenteil kann der Schuldner nach Gut-