Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

480 Buch V. Das Gemeinschaftsrecht. 
Auseinandersetzung aus dem Gegenstande des Rechts oder aus dem Anteil des 
einzelnen verpflichteten Teilhabers zu berichtigen sind, auch gegenüber den 
neuen Teilhabern wirksam; diese sind zwar nicht persönlich für sie verhaftet, 
müssen sich aber die Berichtigung der Ansprüche aus den gemeinschaftlichen 
Gegenständen oder ihren Anteilsrechten daran gefallen lassen (755 II, 756 
Satz 2). 
2. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um Grundstücke handelt und der 
Eigentümerwechsel auf einer Veräußerung eines bisherigen Miteigentümers 
beruht: hier braucht der neue Eigentümer die zu 1 genannten Festsetzungen 
und Ansprüche nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn sie zur Zeit der 
Veräußerung im Grundbuch eingetragen waren (1010). 
III. Die Gesamtberechtigung. 
8 2091. 
I. 1. Eine Gesamtberechtigung liegt vor, wenn ein Recht mehreren 
Personen derart zusteht, daß jeder Mitberechtigte das ganze Recht ohne Rück- 
sicht auf die andern Mitberechtigten geltend machen kann (s. 428). 
2. Die Gesamtberechtigung ist eine ziemlich seltene Erscheinung. Ver- 
hältnismäßig am häufigsten kommt sie bei Forderungen vor, weshalb im 
folgenden auch nur von Gesamtforderungen (aktiven Korrealobligationen) 
die Rede sein soll. Sehr viel seltener findet sich die Gesamtberechtigung bei 
dinglichen Rechten (Hypotheken, Dienstbarkeiten usw.). 
II. 1. Eine Gesamtforderung wird entweder rechtsgeschäftlich oder auch 
kraft Gesetzes begründet. 
Beispiele I. A. und B. in Chicago verkaufen ihr Bremer Haus an C. gegen ein in 
zehn Jahresraten zahlbares Kaufgeld von 100000 Mk.; C. bedingt sich ausdrücklich aus, 
daß er die 100000 Mk. sowohl dem A. wie dem B. ganz schulde, weil er in seinem Ge- 
schäfisverkhr mit beiden häufig Forderungen gegen einen von ihnen erwirbt und sich die 
Aufrechnung dieser Forderungen gegen seine Kaufpreisschuld offen halten will. II. Siehe 
Be. 2151 III. 
2. a) Die Gesamtberechtigung bei einer Forderung bedeutet, daß jeder 
Gesamtgläubiger ohne Rücksicht auf die Mitgläubiger die volle geschuldete 
Leistung in seinem alleinigen Namen und zu seinen alleinigen Händen ein- 
fordern darf. 
b) Dadurch, daß ein Gesamtgläubiger von seiner Befugnis Gebrauch 
macht, die ganze geschuldete Leistung einzufordern, schließt er die übrigen 
Gläubiger von der Ausübung ihrer gleichartigen Befugnis noch nicht aus; ja 
selbst dadurch, daß ein Gläubiger die Leistung einklagt oder eine Pfändung 
oder einen Arrest gegen den Schuldner erwirkt, gewinnt er keinen endgültigen 
Vorsprung vor seinen Genossen. Im Gegenteil kann der Schuldner nach Gut-
	        
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