Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 292. Alteres Gemeinschaftsrecht. 483 
Recht, wenn sie vor 1900 entstanden sind (EG. 170)0.1 Das gleiche ist anzunehmen für die 
Rechte der Mitglieder am Gesellschafts= oder Vereinsvermögen; dies ist sicher, wenn es sich 
um Vermögensstücke handelt, die vor 1900 erworben sind; aber auch später erworbene dürfen 
nicht anders behandelt werden, wenn man nicht das ganze Gesellschafts= und Vereinsvermögen 
in Verwirrung bringen will. Die Haftung für die Gesellschafts= und Vereinsschulden ist da- 
gegen bald nach altem, bald nach neuem Recht zu beurteilen, je nachdem die Schulden vor 
oder nach dem 1. Januar 1900 entstanden sind; das gleiche gilt für die Parteifähigkeit 
eines nicht rechtsfähigen Vereins, je nachdem ein Prozeß gegen ihn vor oder nach dem 1. Jan. 
1900 rechtshängig geworden ist. 
2. Rechtsgemeinschaften nach Bruchteilen unterliegen vom 1. Januar 1900 an sofort 
dem neuen Recht, auch wenn sie früher begründet waren (EG. 173). 
3. Gesamtberechtigungen unterliegen den im Zusatz Bd. 1 S. 477 entwickelten Regeln. 
1) Gierke, Vereine S. 49. Abw. Niedner zu E. 173 bezüglich BGB. 731 Satz 2.
	        
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