488 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen.
I. Juristische Personen des Privatrechts.
I. Rechtsfähige privatrechtliche Vereine.
a) Eingetragene Vereine.
a) Begriff.
§ 294.
I. 1. Eingetragene Vereine sind alle rechtsfähigen Vereine, die ihre
juristische Persönlichkeit durch Eintragung in das sogenannte „Vereinsregister“
erlangt haben (21). Dies Register wird von den Amtsgerichten geführt
(55); es ist in dreifacher Art öffentlich: erstlich können die Eintragungen des
Registers von jedermann eingesehn werden, zweitens sind sie jedermann auf
Verlangen abschriftlich mitzuteilen, drittens sind sie — wenigstens zum Teil
— durch eine vom Registergericht ständig benutzte Zeitung öffentlich bekannt
zu machen (79, 66 1).
Im einzelnen wird die Einrichtung des Registers durch die Justizverwaltungen der
Bundesstaaten bestimmt (s. Beschl. des Bundesrats vom 3. Novemb. 1898, preuß. Verf. d.
Justizministers vom 6. Novemb. 1899).
2. Zur Eintragung in das Vereinsregister werden nur privatrechtliche
Vereine zugelassen. Und auch für diese bestehn — abgesehn davon, daß ihr
Zweck nicht gegen Gesetz oder gute Sitte verstoßen darf — zwei Beschränkungen,
die eine kraft Reichs-, die andre kraft Landesrechts.
a) Reichsrechtlich ist bestimmt, daß der Zweck des Vereins nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf (21). Eintragungsfähig sind
also nach Reichsrecht vor allem sämtliche Vereine mit unwirtschaftlicher Tendenz
namentlich Vereine mit rein politischen, wissenschaftlichen, geselligen, wohltätigen
Zwecken; aber auch Vereinen mit wirtschaftlicher Tendenz steht das Vereins-
register wenigstens dann offen, wenn sie ihre Zwecke nicht durch einen eigent-
lichen Geschäftsbetrieb verfolgen.
a) Der Verein darf keinen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ bezwecken.
ao) „Geschäftsbetrieb“ ist ein Unternehmen, das planmäßig auf den Ab-
schluß von entgeltlichen Rechtsgeschäften abzielt und über das Maß bloßer
Haushaltsführung und Vermögensverwaltung hinausgeht.
Beispiele. J. Ein naturwissenschaftlicher Verein hat 02 von einem Verehrer eine Million
geschenkt erhalten und legt sie sofort in fünf Häusern an, die er vermietet; 06 richtet er ein
Museum ein, das gegen ein mäßiges, knapp das Gehalt des Ausfsehers deckendes Eintrittsgeld
dem Publikum offen steht und gelegentlich Dubletten verkauft; 09 eröffnet er zur weiteren
Verbesserung seiner Finanzen ein Verkaufsbureau, bei dem allerhand naturwissenschaftliche
Präparate, Lehrmittel u. dgl. zu haben sind. Hier liegt ein „Geschäftsbetrieb“" nicht schon