Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

488 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen. 
I. Juristische Personen des Privatrechts. 
I. Rechtsfähige privatrechtliche Vereine. 
a) Eingetragene Vereine. 
a) Begriff. 
§ 294. 
I. 1. Eingetragene Vereine sind alle rechtsfähigen Vereine, die ihre 
juristische Persönlichkeit durch Eintragung in das sogenannte „Vereinsregister“ 
erlangt haben (21). Dies Register wird von den Amtsgerichten geführt 
(55); es ist in dreifacher Art öffentlich: erstlich können die Eintragungen des 
Registers von jedermann eingesehn werden, zweitens sind sie jedermann auf 
Verlangen abschriftlich mitzuteilen, drittens sind sie — wenigstens zum Teil 
— durch eine vom Registergericht ständig benutzte Zeitung öffentlich bekannt 
zu machen (79, 66 1). 
Im einzelnen wird die Einrichtung des Registers durch die Justizverwaltungen der 
Bundesstaaten bestimmt (s. Beschl. des Bundesrats vom 3. Novemb. 1898, preuß. Verf. d. 
Justizministers vom 6. Novemb. 1899). 
2. Zur Eintragung in das Vereinsregister werden nur privatrechtliche 
Vereine zugelassen. Und auch für diese bestehn — abgesehn davon, daß ihr 
Zweck nicht gegen Gesetz oder gute Sitte verstoßen darf — zwei Beschränkungen, 
die eine kraft Reichs-, die andre kraft Landesrechts. 
a) Reichsrechtlich ist bestimmt, daß der Zweck des Vereins nicht auf einen 
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf (21). Eintragungsfähig sind 
also nach Reichsrecht vor allem sämtliche Vereine mit unwirtschaftlicher Tendenz 
namentlich Vereine mit rein politischen, wissenschaftlichen, geselligen, wohltätigen 
Zwecken; aber auch Vereinen mit wirtschaftlicher Tendenz steht das Vereins- 
register wenigstens dann offen, wenn sie ihre Zwecke nicht durch einen eigent- 
lichen Geschäftsbetrieb verfolgen. 
a) Der Verein darf keinen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ bezwecken. 
ao) „Geschäftsbetrieb“ ist ein Unternehmen, das planmäßig auf den Ab- 
schluß von entgeltlichen Rechtsgeschäften abzielt und über das Maß bloßer 
Haushaltsführung und Vermögensverwaltung hinausgeht. 
Beispiele. J. Ein naturwissenschaftlicher Verein hat 02 von einem Verehrer eine Million 
geschenkt erhalten und legt sie sofort in fünf Häusern an, die er vermietet; 06 richtet er ein 
Museum ein, das gegen ein mäßiges, knapp das Gehalt des Ausfsehers deckendes Eintrittsgeld 
dem Publikum offen steht und gelegentlich Dubletten verkauft; 09 eröffnet er zur weiteren 
Verbesserung seiner Finanzen ein Verkaufsbureau, bei dem allerhand naturwissenschaftliche 
Präparate, Lehrmittel u. dgl. zu haben sind. Hier liegt ein „Geschäftsbetrieb“" nicht schon
	        
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