§5 294. Begriff der eingetragenen Vereine. 489
02, wohl aber seit 06 vor: siehe aber unten zu 96 I. II. Fabrikanten gründen ein „Kartell",
das entweder die Errichtung einer gemeinsamen Verkaufsstelle bezweckt oder aber jedem
Fabrikanten den selbständigen Verkauf seiner Fabrikate überläßt, ihn jedoch zur Einhaltung
gewisser Mindestpreise oder gewisser Fabrikationsbeschränkungen verpflichtet. Hier liegt beie
dem ersten Kartell ein Geschäftsbetrieb des Vereins vor, bei dem zweiten nicht.
686) „Wirtschaftlich" ist ein Unternehmen, wenn es darauf abzielt, dem
Verein selbst oder seinen Mitgliedern Vermögensvorteile zu bringen.
Beispiele. I. In dem oben zu aa genannten Beispiel 1 ist der Geschäftsbetrieb erst seit
09 wirtschaftlich. II. Gutsbesitzer gründen einen Verein zum Betriebe einer ländlichen
Musterwirtschaft; die Wirtschaft rentiert sich, und ihr Ertrag wird unter die Mitglieder
verteilt. Hier ist der Betrieb trotzdem unwirtschaftlich, wenn er nur erzieherisch wirken
sollte und die Erzielung von Reinerträgen bloß eine willkommene, aber unerwartete Folge
des Betriebes war. Er kann aber nachträglich wirtschaftlich werden, sobald der Verein
darauf ausgeht, die Rentabilität dauernd zu erhalten (s. aber unten zu 8 Beispiel D.
6) Der Verein darf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht „bezwecken“.
Er darf also nicht allein um dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes willen und
auch nicht mit um seinetwillen gegründet oder aufrecht erhalten werden. Ob
der Geschäftsbetrieb Haupt= oder Nebenzweck des Vereins ist, ist gleichgültig.
Beispiele. I. In dem oben zu 56 genannten Beispiel II wird anzunehmen sein,
daß der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
auch wenn die Musterwirtschaft sich jahrelang gut rentiert; denn es scheint, als würde der
Verein die Wirtschaft auch dann aufrecht erhalten, wenn sie aufhören würde, sich zu rentieren.
II. 1. Ein Kasino hat in seinem Gesellschaftshause eine Restauration eingerichtet, die er-
hebliche Ülberschüsse für die Gesellschaftskasse abwirft. Hier ist im Zweifel anzunehmen, daß
der Restaurationsbetrieb nicht Zweck des Vereins, sondern nur Mittel zum Zweck ist; er soll
nur die Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern erleichtern helfen. 2. Anders, wenn
das Kasino seinen Mitgliedern regelmäßig und in größerem Umfange auch Weine ins Haus
liefert. Denn hier ist einer der Zwecke des Vereins offenbar, seinen Mitgliedern als eine
Art Konsumverein rein „wirtschaftlich“ zu dienen.
b) Landesrechtlich ist in Preußen und andern Staaten bestimmt, daß der
Verein keine Religionsgesellschaft, d. h. kein Verein mit gottesdienstlichen
Zwecken sein darf (EG. 84; preuß. Verfass. 13; Ausf Ges. Lübeck 2 usw.).
II. 1. Der eingetragene Verein als juristische Person ist nicht identisch
mit seinen Mitgliedern, weder mit den gegenwärtigen noch mit den jeweiligen.
Demgemäß sind die persönlichen Eigenschaften dieser Mitglieder nicht zugleich
als Eigenschaften des Vereins anzusehn.
Beispiel. A. ist in Vermögensverfall geraten und will deshalb, um zu Geld zu kommen,
sein Haus an seine Brüder verkaufen; die Brüder befürchten aber, der Kauf könne, weil
unter nahen Verwandten abgeschlossen, aus Konk Ordn. 31 angefochten werden, falls über
A.s Vermögen Konkurs eröffnet werden sollte; sie gründen deshalb einen eingetragenen
Verein, dem sie als einzige Mitglieder beitreten, und dieser Verein kauft alsdann das Haus
dem A. ab. Hier ist der Kauf unanfechtbar. Denn der Verein ist dem A. nicht verwandt.
2. a) Der juristischen Persönlichkeit des eingetragenen Vereins entspricht
es, daß er seinen eignen „Namen“ und seinen eignen „Sitz“ haben muß (57 1).
1) Abw. Enneccerus 1 §. 1000.
2) Vgl. Landsberg S. 115. 3) Abw. Endemann 1 §F 42.