Object: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfundzwanzigster Jahrgang (25)

Anlage 2. 
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Zusammenstellung 
der für die Kommandos zur Gewehr-Prũfungs-K ission maßgebenden Bestimmungen. 
  
Zeitpunkt des Kommandos. 
I. 
Die Mannschaften werden zum 15. März bz. 1. August kommandirt: sie müssen im Laufe dieser 
Tage in Spandau eintreffen. 
J. 
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* 
3. d Gemeinen sind in der Weise auszuwählen, daß sie oraussichtlich während der Dauer des 
II. Auswahl der Kommandirten. 
Die ene müssen alle Eigenschaften zu tüchtigen Schützen besitzen, gewandt und geistig 
eweckt 
Ssämmtliche Mannschaften müssen von guter Führung sein 
  
ommandos nicht zur Entlassung kommen. 
4. Unmittelbar vor dem Abmarsch der Mannschaften nach Spandau sind dieselben nach Anleitung 
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des 8. 62 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit vom 8. April 1877 
ärztlich zu untersuchen. Es dürfen nur kräftige und völlig gesunde Personen überwiesen werden. 
III. Beförderung während des Kommandos. 
. Die Gemeinen können während der Dauer des Kommandos zu Gefreiten ernannt werden. Der 
uppentheil hat sich aber, bevor die Ernennung erfolgt, mit der Gewehr-Prüfungs-Kommission 
n Verbindung zu setzen und dieselbe um eine Aeußerung zu ersuchen, ob der beabsichtigten Er- 
nennung die Führung und dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos nicht 
zuussgenstehen. Etwaigen Bedenken der vorgenannten Behörde ist seitens des Truppentheils 
Rechnung zu tragen. 
. Mit dem enacsschügungschreiben. an die Gewehr-Prüfungs-Kommission über die erfolgte Er- 
nennung sind zugleich die Chargen-Abzeichen für die Ernannten einzusenden. 
IV. Ueberweisung. 
Für jeden Kommandirten, und zwar für jeden auf einem besonderen Bogen, sind nach Maßgabe 
der anliegenden Muster an die Gewehr-Prüfungs-Kommission einzusenden: 
a) Das Nationale. 
b) Ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke. 
e) Eine Nachweisung, aus welcher sich die Gebührnisse des Kommandirten an Klein-Bekleidungs- 
stücken, Bekleidungszuschuß, Sohlenaufnähegeld rc. für die Dauer des Kommandos ergeben. 
Mit dieser Nachweisung zugleich ist der bezügliche Geldbetrag der Gewehr-Prüfungs- 
Kommiston mittelst Fostagoalsong zu übersenden. 
Die Nachweisung ist doppelt auszufertigen. Die eine Ausfertigung bleibt bei der Gewehr- 
Kisunze- Lommisston, die andere wird, mit Empfangsbescheinigung versehen, dem Truppentheil 
zurückgesandt 
d) dh auf Datum und Unterschrift vnsäni ausgefertigte Militärfahrschein (Anlage III 
  
Tr. O.) für den Rückmarsch von 
e) Eine Zählkarte, wie solche in der Denr n J A#führung der ärztlichen Rapport= und 
Berichterstattung — Ve rllage zu Nr. 6 des für 1873, Anmerkung auf S. 3 
Muster 9 — beschrieben 
Die sämmtlichen unter 1 7 Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei der Gewehr- 
Prüfungs-Kommission 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in Spandau eingehen. 
V. Bekleidung und Ausrüstung. 
  
. Jedem Kommanditen (ausschließlich Offizierburschen*) sind an Bekleidungs= und Ausrüstungs-= 
stücken mitzugeben 
eldmützen (dem S#larechtehülfen außerdem 1 Schirmmütze), 
3 affenöcke (darunter 2 möglichst neue), 
2 Drillichjacken (dem Lazarethgehülfen 1 Drillichrock; den Mannschaften der Groherzoglch 
2 Mellenburgischen Regimenter an Stelle der beiden Drillichjacken 1 Bluse 
a lsbinden, 
*7 1 twenin neue), 
1 weißleinene Hose, 
  
) Auf die Offizierburschen hat die Bestimmung im A.-V.-Bl. von 1868 S. 175 Anwendung zu finden.
	        
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