§ 295. Eingetragener Verein. Fehler bei der Gründung. 495
einer der Studenten B. noch minderjährig ist und sein Vormund die Zustimmung ver-
weigert. I. Hier ist die ganze Gründung nichtig (139); der Verein ist also trotz der Ein-
tragung nicht zustande gekommen, und das Bootshaus gehört nach wie vor nicht ihm, sondern
dem A. II. Anders nur dann, wenn anzunehmen ist, daß die andern sechs Gründer die
Gründung auch ohne den B. vorgenommen haben würden. Denn alsdann ist die Gründung
gültig, und daß die Zahl der Gründer weniger als sieben beträgt, ist zwar ordnungswidrig,
aber unwesentlich; das Haus gehört demnach dem Verein.
2. Im Gegensatz hierzu nimmt die herrschende Meinung an, daß durch
die Eintragung eines Vereins im Vereinsregister der Mangel sämtlicher andrer
Voraussetzungen der Vereinsgründung wenigstens vorläufig unschädlich gemacht
wird: der Verein soll so lange als juristische Person behandelt werden, bis er
im Vereinsregister gelöscht wird. Diese Theorie hat aber nicht den mindesten
Anhalt im Gesetz und wird durch innere Gründe keineswegs gerechtfertigt.““
Ein Satz, der einen Verein, der in Wirklichkeit nicht rechtsgültig gegründet ist, bloß
wegen seiner Eintragung im Vereinsregister als juristische Person behandelt, wäre ebenso
willkürlich wie der Satz, daß ein totgeborenes Kind, bloß weil es im Geburtsregister als
lebendgeboren eingetragen ist, rechtlich als lebendiger Mensch behandelt werden solle. Will
das Gesetz trotzdem den einen oder den andern Satz aufstellen, so mag es das unzweideutig
erklären; da aber eine solche Erklärung tatsächlich nicht vorliegt, lehnen wir ihn ab.
IV. Ist ein Verein unter Verletzung wesentlicher Gesetzesregeln im Vereins-
register eingetragen, so ist er selbstverständlich im Register tunlichst bald zu löschen;
die Löschung kann sowohl auf Klage eines Beteiligten wie auch von Amts wegen
erfolgen (s. R. FG. 159, 142, 143). Nach herrschender Meinung hat sie rechts-
vernichtende Wirkung, indem sie die durch die fehlerhafte Eintragung begründete
juristische Persönlichkeit des Vereins aufhebt; dagegen ist nach der von mir
vertretenen Meinung die Wirkung der Löschung nur rechtsbekundend, indem sie
lediglich den durch die falsche Eintragung hervorgerufenen Schein beseitigt, als
habe der Verein juristische Persönlichkeit erlangt.
*) Das Vereinsvermögen.
g 26.
I. Als juristische Person kann der eingetragene Verein ein eignes Ver-
einsvermögen haben. Dies Vermögen gehört nicht den Vereinsmitgliedern,
weder zur gesamten Hand, noch nach Bruchteilen, sondern steht nur dem Verein
als Ganzem zu. Demgemäß darf man auch nicht sagen, daß jedes Vereins-
mitglied an den zum Vereinsvermögen gehörigen Rechten wenigstens zu irgend-
einem Anteil beteiligt sei und daß die Anteile aller Vereinsmitglieder im Ver-
hältnis zu deren sonstigem Vermögen ein Sondervermögen darstellen. Vielmehr
mangelt den Vereinsmitgliedern ein Anteil an dem Vereinsvermögen ganz und
5) Hellwig, Lehrb. 2 S. 382; Ortmann, Vorbem. 2 vor § 55; v. Tuhr S. 490.
6) Endemann 1 § 4228. 7) Planck, Anm. 2 zu § 63.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 32