Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

498 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen. 
des Amtsgerichts, im Notfall Vorstandsmitglieder einzusetzen, weder ausschließen 
noch beschränken (27 II, 29, 40). 
Beispiele. I. Die Satzung kann bestimmen, daß die Zahl der Vorstandsmitglieder 
mindestens drei betragen muß und höchstens fünf betragen darf und daß nur Vereinsmit- 
glieder, nur Herrenhuter, nur Württemberger, nur Offiziere in den Vorstand gewählt werden 
können. II. Die Satzung kann bestimmen, daß die Vorstandsmitglieder nicht von der Mit- 
gliedergesamtheit, sondern von dem Vorstande selbst oder von dem Magistrat der Stadt 
Insterburg bestellt werden. III. Die Satzung kann bestimmen, daß ein einmal bestelltes 
Vorstandsmitglied sein Amt lebenslänglich behält. Doch kann die Mitgliederversammlung 
auch ein solches lebenslängliches Vorstandsmitglied jederzeit abberufen, wenn es sich mit den 
andern Vorstandsmitgliedern schlecht verträgt; und zwar gilt dies auch dann, wenn an diesem 
Zustande allein die andern Vorstandsmitglieder schuld sind; denn die Abberufung soll ja 
jenes Mitglied nicht bestrasen, sondern bloß den Verein aus einer peinlichen Lage befrein. 
2. a) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die 
Satzung schweigt, folgende Normen maßgebend: 
a) Als Regel gilt, daß ein mehrgliedriger Vorstand seine Beschlüsse nur 
in einer Vorstandssitzung fassen darf, zu der alle Mitglieder unter Angabe 
der Tagesordnung zu laden sind; in der Sitzung entscheidet die Mehrheit der 
anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme; von der Abstimmung 
ausgeschlossen ist ein Mitglied, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines 
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihm 
und dem Verein betrifft; einer besondern Form bedarf die Abstimmung und 
Beschlußfassung nicht (28 I, 32 I, 34). 
6) Ausnahmsweise ist aber eine Beschlußfassung des Vorstandes auch ohne 
Sitzung möglich; doch muß sie alsdann einstimmig und schriftlich geschehn 
(28 I, 32 1). 
Beispiele. I. Ein Vereinsvorstand, der aus den drei Personen A., B. und C. besteht, 
will die Vereinsbibliothek verkaufen; D. bietet dafür 200 Mk; A. und B. wollen das Gebot 
annehmen, C. nicht; A. teilt darauf dem D. die Annahme mit. Hier ist der Kaufvertrag 
nur dann zustande gekommen, wenn die Abstimmung des Vorstandes in einer Sitzung statt- 
gefunden hat. II. Derselbe Fall wie zu 1; nur ist auch B. gegen Annahme: in der darauf 
anberaumten Vorstandssitzung erscheinen aber weder B. noch C., sondern begnügen sich mit 
einem schriftlichen Protest. Hier entscheidet A.s alleinige Stimme; B.s und C.S Abstimmung 
bleibt unbeachtet. III. Derselbe Fall wie zu II; nur tritt als Käufer der Bibliothek A. selber 
auf. Hier gilt auch A.s Stimme nicht; der Kauf kommt also nicht zustande. Dagegen wäre 
A. stimmberechtigt, wenn nicht er selbst, sondern seine Frau Käuser wäre. 
Zweifelhaft ist, ob Vorstandsmitglieder, die zwar erschienen sind, aber sich der Ab- 
stimmung enthalten, den nicht erschienenen gleichzustellen sind. Ich möchte diese Frage nur 
bejahen, wenn jene Mitglieder damit einverstanden sind.: 
Die Einberufung zur Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitgliede ausgehn. 
So selbst dann, wenn der Vorstand einstimmig einen Vorsitzenden gewählt und die Ein- 
berufung diesem allein übertragen hat; denn eine derartige Vereinbarung kann von jedem 
Mitgliede jederzeit widerrufen werden. 
Die Tagesordnung der Vorstandssitzung darf nicht ganz unbestimmt gefaßt sein: es 
genügt also die Formel „wie gewöhnlich“, vorausgesetzt, daß in der Sitzung wirklich nur 
über gewöhnliche Dinge abgestimmt wird, während die Formel „Verschiedenes“ ungenügend ist. 
2) Abw. Planck Anm. 2 zu § 32; Crome 1 S. 246 ½.
	        
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