32 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
7. Teilung und Verschmelzung von Grundstücken.
§ 178 a.
Die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseinheiten sind keine unver-
änderlichen Größen. Vielmehr kann eine solche Einheit in mehrere neue kleinere
Einheiten geteilt und ebenso eine Mehrheit solcher Einheiten zu einer neuen
größeren Einheit verschmolzen werden.
I. 1. Die Teilung und Verschmelzung geschieht am häufigsten durch eine
rechtsgeschäftliche Verfügung des Eigentümers. Diese ist gegenüber dem Grund-
buchamt zu erklären und wird regelmäßig erst durch Eintragung im Grundbuch
wirksam (s. 890). Vor der Eintragung ist die Teilung und Verschmelzung
in dem amtlichen Grundstücksverzeichnis (oben S. 10, 5) zu vermerken, erforder-
lichenfalls unter Feststellung der neuen Grundstücksgrenzen durch eine amtliche
Vermessung und Kartierung; denn andernfalls würde die Harmonie zwischen
Grundbuch und Grundstücksverzeichnis beeinträchtigt werden (s. RGrOrdn. 96;
pr. Gr Min Verf. 30).
Daß die willkürliche Teilung eines Grundstücks ausnahmsweise auch ohne Eintragung
im Grundbuch möglich ist, zeigt folgender Fall: A. wird kraft Auflassung des bisherigen
eingetragenen Eigentümers B. im Grundbuch als Eigentümer des eine Einheit bildenden
Grundstücks X eingetragen; bei der Auflassung haben aber A. und B. insgeheim mündlich
ausgemacht, daß F, ein Teil von X, dem B. verbleiben solle. 1 Hier wird A. Eigentümer
von X—y, auch wenn Lage und Größe von yF weder aus dem Grundbuch noch aus dem
Stenerbuch zu ersehen ist.
2. Die Verschmelzung kann in zweifacher Art vorgenommen werden(890).
a) Entweder wird von den zu verschmelzenden Einheiten die eine als
Hauptgrundstück behandelt, indem die andern Einheiten ihm „zugeschrieben“
werden.
b) Oder die mehreren Einheiten werden gleichmäßig behandelt, indem eine
jede mit der andern „vereinigt“ wird.
II. 1. Wird eine Grundstückseinheit geteilt, so bleiben die beschränkten
Rechte, die bisher auf dieser Einheit ruhten, als Lasten sämtlicher neugebildeten
Einheiten fortbestehn. Von den Ausnahmen, die diese Regel — namentlich
bezüglich der Dienstbarkeiten — erleidet, wird erst später die Rede sein.
2. Werden mehrere Grundstückseinheiten miteinander verschmolzen, so
bleiben die beschränkten Rechte, die bisher auf einer von ihnen ruhten, als Sonder-
last derselben fortbestehn. Nur wenn die Verschmelzung im Wege der Zu-
schreibung erfolgt und die beschränkten Rechte in Pfandrechten oder Reallasten
bestehn, gilt eine sehr auffällige Ausnahme: die Pfandrechte und Reallasten
des Hauptgrundstücks werden von Gesetzes wegen auf das zugeschriebene Neben-
1) RG. 66 S. 22.