500 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen.
Über Mitglieder, die erschienen sind, aber sich der Abstimmung enthalten, siehe oben
S. 4982.
b) Sofern die Satzung nichts andres bestimmt, tritt die Versammlung
nur zusammen, wenn der Vorstand sie einberuft (s. 58 Nr. 4). Die Einbe-
rufung steht aber selbstverständlich nicht im Belieben des Vorstandes, sondern
muß erfolgen: stets, wenn das Interesse des Vereins es fordert, außerdem in
den von der Satzung bestimmten Fällen sowie dann, wenn der zehnte oder
ein andrer in der Satzung benannter Teil der Mitglieder die Berufung unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich fordert (s. 36, 37).
Beispiele. Zulässig sind die Bestimmungen der Satzung: „die Mitgliederversammlung
tritt alljährlich am ersten Mittwoch vormittags 10 Uhr im Saal des Vereinshauses ohne
Einberufung zusammen“; „das Recht der Einberufung steht dem in der letzten Versammlung
gewählten Vorsitzenden der Versammlung zu“; „die Einberufung kann nur von 1½ der
Mitglieder gefordert werden“.
Auch über die Form der Einberufung kann die Satzung Bestimmungen treffen (58 Nr. 4),
z. B. dahin, daß ein Anschlag im Vereinshause genügt. Schweigt die Sapung, so ist jedes
einzelne Mitglied besonders zu laden.
c) Sofern die Satzung nichts andres bestimmt, kann die Mitgliederver-
sammlung nur über solche Gegenstände Beschlüsse fassen, die bei der Einberufung
bezeichnet sind (32 1 Satz 2, 40). Für die Beschlußfassung ist regelmäßig die
Zustimmung der Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich und ge-
nügend; nur für eine Anderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von drei
Vierteilen der erschienenen Mitglieder, zur Anderung des Vereinszwecks ist
sogar Einstimmigkeit der erschienenen und nicht erschienenen Mitglieder derart
erforderlich, daß die Zustimmung der letzteren schriftlich erfolgen muß; doch
kann die Satzung auch in diesen Beziehungen durchweg andre Bestimmungen
treffen (32 1 Satz 3, 33 I, 40).“" Von der Abstimmung ausgeschlossen ist wie
bei den Vorstandssitzungen jedes Mitglied, wenn die Beschlußfassung die Vor-
nahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Verein betrifft (34).
Beispiele. I. 1. Bei der Vorstandswahl sind nur vier Mitglieder erschienen, von denen
zwei den A. wählen, während die Stimmen der beiden andern auf B. und C. fallen. Hier
ist, wenn die Satzung nichts andres bestimmt, die Wahl ergebnislos, da A. zwar die relative,
nicht aber die vom Gesetz vorausgesetzte absolute Stimmenmehrheit erhalten hat. 5 2. Das
Mitglied D. eines Geselligkeitsvereins hat zur allgemeinen Entrüstung der andern Mitglieder
den Antrag gestellt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und in ihr
zu beschließen, daß die bisherige Satzungsbestimmung, die nur die Aufnahme katholischer
Mitglieder zuläst, aufgehoben werden solle; die Versammlung wird denn auch einberufen: es
erscheint aber in ihr, um so würdig wie möglich Einspruch zu erheben, außer D. kein andres
Mitglied. Hier kann D., wenn die Satzung nichts andres bestimmt, die von ihm vorgeschlagene
Satzungsänderung allein beschließen. 3. Ein Verein, der dazu gegründet ist, ein neues
Theater zu bauen, hat diesen Zweck erreicht; nun wird beantragt, den noch vorhandenen
Vermögensbestand zur Anschaffung von Dekorationen und Kostümen zu verwenden. Hier
kann dieser Antrag unbedenklich mit einfacher Mehrheit angenommen werden, soweit er die
4) Tecklenborg, Arch. f. BR. 23 S. 360.
5) Abw. Ortmann Anm. 3 b zu § 32.