Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

502 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen. 
organ tätig werden; es gelten dafür dieselben Regeln wie für eine Tätigkeit 
des Vereinsvorstandes ohne förmliche Vorstandssitzung (32 II, 40; s. oben 
S. 488 5). 
III. Fakultative Vereinsorgane neben dem Vorstande und der 
Gesamtheit der Vereinsmitglieder können in jeder beliebigen Art vorkommen (30). 
Beispiel. Als fakultative Vereinsorgane werden ständige Ausschüsse der Mitglieder- 
versammlung, Bibliothekare, Kassenführer usw. bestellt. Über die Zusammensetzung dieser 
Organe, die Ernennung und Abberufung ihrer Mitglieder, die Art ihrer Beschlußfassung 
bestimmt die Satzung frei. 
3,3) Die Zuständigkeit der einzelnen Vereinsorgane. 
8 288. 
I. 1. Das für die Führung der Vereinsgeschäfte wichtigste Organ ist regel- 
mäßig der Vorstand. 
a) Wenn die Satzung schweigt, ist dem Vorstande die gesamte Geschäfts- 
führung überwiesen, jedoch mit folgenden Beschränkungen. 
a) Ganz entzogen ist ihm die Bestellung und Abberufung seiner eignen 
Mitglieder und die Anderung der Vereinssatzung. 
6) Verboten ist ihm ferner nicht bloß selbstverständlich jedes Geschäft, das 
gegen zwingende Gesetzesregeln, sondern auch jedes Geschäft, das gegen die 
Vereinssatzung verstößt oder die Rechte Dritter mit Einschluß der Rechte der 
Vereinsmitglieder verletzt. 
7) Sodann ist er streng an die Weisungen gebunden, die ihm die Gesamt- 
heit der Vereinsmitglieder erteilt, sei es, daß sie ihm die Vornahme eines Ge- 
schäfts befehlen, sei es, daß sie sie ihm verbieten. 
0) Endlich darf er bei seiner gesamten Geschäftsführung nicht willkürlich 
verfahren, sondern muß dabei pflichtmäßig allein auf die Förderung der Inter- 
essen des Vereins bedacht sein und ist über all sein Tun dem Verein Rechen- 
schaft schuldig. 
Beispiel. Wenn die Satzung nichts darüber bestimmt, wer über die Aufnahme neuer 
Vereinsmitglieder und über die Bestimmung ihrer Beiträge zu befinden hat, so ist für das 
eine wie für das andre der Vorstand zuständig. Doch darf der Vorstand keine Mitglieder 
aufnehmen, die satzungsmäßig ausgeschlossen sind oder deren Aufnahme die Mitgliederver- 
sammlung sich verbeten hat, auch wenn er noch so sehr überzeugt ist, daß die Klausel der 
Satzung oder der Beschluß der Versammlung dem Interesse des Vereins widerspricht. Um- 
gekehrt darf er eine Person, die sich zulässigerweise als Mitglied anmeldet, nicht zurückweisen, 
weil sie mit einem Vorstandsmitgliede verfeindet ist, es sei denn, daß diese Feindschaft mittelbar 
auch den Verein zu benachteiligen droht. 
b) Die Satzung kann aber die Zuständigkeit des Vorstandes sowohl er- 
weitern wie beschränken. 
Beispiele. I. Die Satzung eines wissenschaftlichen Vereins kann bestimmen, daß die 
Mitgliederversammlung nicht befugt sein soll, sich in die Leitung der wissenschaftlichen Ar-
	        
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