Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

88 298, 299. Eingetragener Verein. Vertretung. Vereinsschulden. 507 
n#) -Die Vereinsschulden. 
§ 299. 
Dem Vermögen des Vereins stehn die Vereinsschulden gegenüber. 
I. 1. Die Vereinsschulden beruhn überwiegend auf Rechtsgeschäften, die 
die Organe des Vereins oder die von diesen Organen bestellten Bevollmächtigten 
im Rahmen ihrer Vertretungsmacht namens des Vereins vorgenommen haben. 
2. Neben den rechtsgeschäftlichen Schulden können aber auch Deliktsschulden 
des Vereins und Verbindlichkeiten verwandter Art vorkommen. Das Gesetz 
bestimmt nämlich, daß der Verein für den Schaden verantwortlich ist, den der 
Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein andrer verfassungsmäßig be- 
rufener Vertreter durch eine in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen 
begangene zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (31). 
a) Es muß eine Handlung des Vorstandes, eines Vorstandsmitgliedes 
oder eines andern verfassungsmäßigen, d. h. durch Gesetz oder Satzung bestellten 
Vertreters des Vereins vorliegen: ist die Handlung von einer andern Person 
begangen, so ist der Verein dafür nur nach allgemeinen Regeln (831) haftbar. 
b) Die Handlung muß von dem Täter in Ausführung der ihm zustehen- 
den Verrichtungen begangen sein: daß sie bloß bei Gelegenheit der Ausführung 
solcher Verrichtungen begangen ist, genügt nicht. 
c) Die Handlung muß den Täter selbst zu Schadensersatz verpflichten: 
ist der Täter für seine Person haftfrei, so ist es auch der Verein. 
d) Die Haftung des Vereins richtet sich nach denselben Regeln wie die 
des Täters: sie ist also, wenn die Haftung des Täters eine deliktmäßige ist, 
gleichfalls deliktmäßig. 
e) Die Haftung des Vereins ist keine ausschließliche: vielmehr ist neben 
ihm auch der Täter selbst als Gesamtschuldner haftbar. 
Beispiele. I. 1. Bei einem Scheibenschießen, das der Schützenverein „St. Georg“ ver- 
anstaltet, verwundet A., der zugleich Vereinsmitglied und Vorstandsmitglied ist, durch 
einen ungeschickten Fehlschuß den vorübergehenden B. Hier haftet der Verein dem B., wenn 
den Vorstandsmitgliedern als solchen oder der Mehrheit der Mitgliedergesamtheit als solcher 
ein Verschulden zur Last fällt, z. B. weil sie nicht genügende Schutzvorschriften ausgestellt 
oder nicht genügende Aufsicht geübt hatten. Dagegen ist der Verein haftfrei, wenn jene 
Voraussetzung nicht zutrifft. Freilich liegt auch in diesem Fall ein persönliches Verschulden 
des A. vor. Dieses trifft den A. aber nicht als Vorstands-, sondern nur als Vereins- 
mitglied; denn daß A., wenn er als Vereinsmitglied schoß, sich zugleich als Vorstands- 
mitglied selber hätte beaufsichtigen müssen, ist nicht anzunehmen. 2. Vor einem Klubhause 
kommt C. zu Fall, weil Glatteis ist und der Hausmeister schlecht gestreut hat. Hier ist der 
Klub dem C. haftbar: a) schlechthin, wenn er dem Hausmeister die Ehre erwiesen hat, ihn 
in der Satzung ausdrücklich zu erwähnen, b) andernfalls nur mit dem Vorbehalt, daß der 
Verein haftfrei wird, wenn Vorstand und Mitgliedergesamtheit gemäß 831 ihre Nichischuld 
beweisen können. II. D. wird von einem Luxushunde gebissen, der für einen Klub von 
dessen Vorstande gehalten wurde. Hier ist der Klub dem D. selbst dann haftbar, wenn die
	        
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