88 298, 299. Eingetragener Verein. Vertretung. Vereinsschulden. 507
n#) -Die Vereinsschulden.
§ 299.
Dem Vermögen des Vereins stehn die Vereinsschulden gegenüber.
I. 1. Die Vereinsschulden beruhn überwiegend auf Rechtsgeschäften, die
die Organe des Vereins oder die von diesen Organen bestellten Bevollmächtigten
im Rahmen ihrer Vertretungsmacht namens des Vereins vorgenommen haben.
2. Neben den rechtsgeschäftlichen Schulden können aber auch Deliktsschulden
des Vereins und Verbindlichkeiten verwandter Art vorkommen. Das Gesetz
bestimmt nämlich, daß der Verein für den Schaden verantwortlich ist, den der
Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein andrer verfassungsmäßig be-
rufener Vertreter durch eine in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen
begangene zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (31).
a) Es muß eine Handlung des Vorstandes, eines Vorstandsmitgliedes
oder eines andern verfassungsmäßigen, d. h. durch Gesetz oder Satzung bestellten
Vertreters des Vereins vorliegen: ist die Handlung von einer andern Person
begangen, so ist der Verein dafür nur nach allgemeinen Regeln (831) haftbar.
b) Die Handlung muß von dem Täter in Ausführung der ihm zustehen-
den Verrichtungen begangen sein: daß sie bloß bei Gelegenheit der Ausführung
solcher Verrichtungen begangen ist, genügt nicht.
c) Die Handlung muß den Täter selbst zu Schadensersatz verpflichten:
ist der Täter für seine Person haftfrei, so ist es auch der Verein.
d) Die Haftung des Vereins richtet sich nach denselben Regeln wie die
des Täters: sie ist also, wenn die Haftung des Täters eine deliktmäßige ist,
gleichfalls deliktmäßig.
e) Die Haftung des Vereins ist keine ausschließliche: vielmehr ist neben
ihm auch der Täter selbst als Gesamtschuldner haftbar.
Beispiele. I. 1. Bei einem Scheibenschießen, das der Schützenverein „St. Georg“ ver-
anstaltet, verwundet A., der zugleich Vereinsmitglied und Vorstandsmitglied ist, durch
einen ungeschickten Fehlschuß den vorübergehenden B. Hier haftet der Verein dem B., wenn
den Vorstandsmitgliedern als solchen oder der Mehrheit der Mitgliedergesamtheit als solcher
ein Verschulden zur Last fällt, z. B. weil sie nicht genügende Schutzvorschriften ausgestellt
oder nicht genügende Aufsicht geübt hatten. Dagegen ist der Verein haftfrei, wenn jene
Voraussetzung nicht zutrifft. Freilich liegt auch in diesem Fall ein persönliches Verschulden
des A. vor. Dieses trifft den A. aber nicht als Vorstands-, sondern nur als Vereins-
mitglied; denn daß A., wenn er als Vereinsmitglied schoß, sich zugleich als Vorstands-
mitglied selber hätte beaufsichtigen müssen, ist nicht anzunehmen. 2. Vor einem Klubhause
kommt C. zu Fall, weil Glatteis ist und der Hausmeister schlecht gestreut hat. Hier ist der
Klub dem C. haftbar: a) schlechthin, wenn er dem Hausmeister die Ehre erwiesen hat, ihn
in der Satzung ausdrücklich zu erwähnen, b) andernfalls nur mit dem Vorbehalt, daß der
Verein haftfrei wird, wenn Vorstand und Mitgliedergesamtheit gemäß 831 ihre Nichischuld
beweisen können. II. D. wird von einem Luxushunde gebissen, der für einen Klub von
dessen Vorstande gehalten wurde. Hier ist der Klub dem D. selbst dann haftbar, wenn die