Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

508 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen. 
Mitgliederversammlung dem Vorstande das Halten eines Hundes ausdrücklich verboten hatte. 
Denn das Halten des Hundes, obschon es, für sich genommen, dem Vorstande nicht zustand, 
ist doch in Ausübung der ihm zustehenden Führung der Vereinsgeschäfte geschehn. III. Für 
deliktartige Handlungen eines geisteskranken Vorstandsmitgliedes haftet der Verein nur nach 
Maßgabe von 829, also bloß nach Verhältnis der Umstände. IV. Ansprüche aus Delikten 
des Vorstandes verjähren gegenüber dem Verein in drei Jahren. V. Ist in dem zu I ge- 
nannten Fall der Verein dem B. haftbar, so haften neben dem Verein auch sämtliche 
schuldige Vorstandsmitglieder als Gesamtschuldner. Nimmt B. den Verein in Anspruch, so 
kann dieser den Rückgriff auf die schuldigen Vorstandsmitglieder nehmen (s. 840). 
3. Schließlich können die Vereinsschulden auch auf jedem andern Rechts- 
grunde beruhn, also auf ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne 
Auftrag usw. 
II. Die Vereinsschulden verhaften als solche nur den Verein und sind des- 
halb bloß in das Vereinsvermögen vollstreckbar. Eine Mithaftung der einzelnen 
Vereinsmitglieder oder der Vereinsorgane findet nur statt, wenn sie durch all- 
gemeine Regeln begründet wird. 
Beispiel. Ein Weinhändler hat einem eingetragenen Klub Wein geliefert; als er auf 
Bezahlung dringt, erfährt er, daß der Klub den Wein sofort gratis an seine Mitglieder ab- 
gegeben hat und seitdem zahlungsunfähig geworden ist. Hier kann der Händler sich an die 
Mitglieder nicht halten, auch wenn der Wein noch in deren Kellern vorhanden ist, außer wenn 
bei der Annahme des Weins ihr Vorsatz auf Schädigung des Händlers gerichtet war (826). 
&) Die Rechtsstellung der einzelnen Vereinsmitglieder 
gegenüber dem Verein. 
8 300. 
I. 1. Solange der Verein besteht, hat, falls die Satzung nichts andres be- 
stimmt, jedes Vereinsmitglied als solches dem Verein gegenüber das bereits 
früher besprochene Recht, durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen 
der Mitgliedergesamtheit bei der Besorgung der Vereinsgeschäfte tätig mit- 
zuwirken (s. oben S. 499 II); dagegen stehn ihm andre Rechte gegen den Verein 
nicht zu. Die Satzung kann dies aber ändern: einerseits kann sie den Mit- 
gliedern ihr Recht der Teilnahme an der Besorgung der Vereinsgeschäfte beliebig 
beschränken oder entziehn (s. oben S. 499 a); andrerseits kann sie die Mitglieder 
auch mit weitergehenden Rechten gegen den Verein ausstatten. Außerdem kann 
jedes Mitglied auch unabhängig von der Satzung Rechte aller Art gegen den 
Verein erlangen, gerade wie ein Nichtmitglied. 
Beispiele. I. Die Satzung kann, wie schon erwähnt, solchen Mitgliedern das Stimm- 
recht entziehn, deren Beiträge unter drei Mark bleiben. 1I. Die Satzung kann den Mit- 
gliedern das Recht auf eine Verzinsung ihrer Einlage mit 6 % jährlich gewähren. III. Un- 
abhängig von der Satzung kann ein Mitglied dadurch, daß es dem Verein ein Darlehn 
gibt, eine Forderung gegen den Verein erlangen. 
2. Die Rechte der Vereinsmitglieder gegen den Verein sind entweder echte 
Mitgliedsrechte oder Gläubigerrechte.
	        
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