508 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen.
Mitgliederversammlung dem Vorstande das Halten eines Hundes ausdrücklich verboten hatte.
Denn das Halten des Hundes, obschon es, für sich genommen, dem Vorstande nicht zustand,
ist doch in Ausübung der ihm zustehenden Führung der Vereinsgeschäfte geschehn. III. Für
deliktartige Handlungen eines geisteskranken Vorstandsmitgliedes haftet der Verein nur nach
Maßgabe von 829, also bloß nach Verhältnis der Umstände. IV. Ansprüche aus Delikten
des Vorstandes verjähren gegenüber dem Verein in drei Jahren. V. Ist in dem zu I ge-
nannten Fall der Verein dem B. haftbar, so haften neben dem Verein auch sämtliche
schuldige Vorstandsmitglieder als Gesamtschuldner. Nimmt B. den Verein in Anspruch, so
kann dieser den Rückgriff auf die schuldigen Vorstandsmitglieder nehmen (s. 840).
3. Schließlich können die Vereinsschulden auch auf jedem andern Rechts-
grunde beruhn, also auf ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne
Auftrag usw.
II. Die Vereinsschulden verhaften als solche nur den Verein und sind des-
halb bloß in das Vereinsvermögen vollstreckbar. Eine Mithaftung der einzelnen
Vereinsmitglieder oder der Vereinsorgane findet nur statt, wenn sie durch all-
gemeine Regeln begründet wird.
Beispiel. Ein Weinhändler hat einem eingetragenen Klub Wein geliefert; als er auf
Bezahlung dringt, erfährt er, daß der Klub den Wein sofort gratis an seine Mitglieder ab-
gegeben hat und seitdem zahlungsunfähig geworden ist. Hier kann der Händler sich an die
Mitglieder nicht halten, auch wenn der Wein noch in deren Kellern vorhanden ist, außer wenn
bei der Annahme des Weins ihr Vorsatz auf Schädigung des Händlers gerichtet war (826).
&) Die Rechtsstellung der einzelnen Vereinsmitglieder
gegenüber dem Verein.
8 300.
I. 1. Solange der Verein besteht, hat, falls die Satzung nichts andres be-
stimmt, jedes Vereinsmitglied als solches dem Verein gegenüber das bereits
früher besprochene Recht, durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen
der Mitgliedergesamtheit bei der Besorgung der Vereinsgeschäfte tätig mit-
zuwirken (s. oben S. 499 II); dagegen stehn ihm andre Rechte gegen den Verein
nicht zu. Die Satzung kann dies aber ändern: einerseits kann sie den Mit-
gliedern ihr Recht der Teilnahme an der Besorgung der Vereinsgeschäfte beliebig
beschränken oder entziehn (s. oben S. 499 a); andrerseits kann sie die Mitglieder
auch mit weitergehenden Rechten gegen den Verein ausstatten. Außerdem kann
jedes Mitglied auch unabhängig von der Satzung Rechte aller Art gegen den
Verein erlangen, gerade wie ein Nichtmitglied.
Beispiele. I. Die Satzung kann, wie schon erwähnt, solchen Mitgliedern das Stimm-
recht entziehn, deren Beiträge unter drei Mark bleiben. 1I. Die Satzung kann den Mit-
gliedern das Recht auf eine Verzinsung ihrer Einlage mit 6 % jährlich gewähren. III. Un-
abhängig von der Satzung kann ein Mitglied dadurch, daß es dem Verein ein Darlehn
gibt, eine Forderung gegen den Verein erlangen.
2. Die Rechte der Vereinsmitglieder gegen den Verein sind entweder echte
Mitgliedsrechte oder Gläubigerrechte.