Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 178a. Teilung, Vereinigung, Zuschreibung von Grundstücken. 33 
grundstück übertragen, jedoch so, daß sie im Range den Sonderbelastungen 
des Nebengrundstücks nachstehn (1131, 1107). 
III. Die Teilung und Verschmelzung von Grundstücken ist landesgesetzlich 
vielfach beschränkt; doch ist auf derartige Beschränkungen nach dem Plan dieses 
Werks hier nicht näher einzugehn. Reichsgesetzlich ist bestimmt, daß das 
Grundbuchamt die Eintragung einer Grundstücksverschmelzung ablehnen soll, 
wenn von ihr Verwirrung zu befürchten ist (Rr rdn. 5). 
8. Aurichtigkeit den Grundbuchs. 1 Grundbuchberichtigung. Widerspruch. 
§ 179. 
Das Grundbuch ist, so sorgsam es auch vom Grundbuchamt geführt 
werden mag, niemals frei von Unrichtigkeiten. 
I. 1. a) Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs liegt zunächst offenbar dann 
vor, wenn es über den Bestand der Buchrechte, zu dessen Beurkundung es be- 
stimmt ist, irgendwelche positive Angaben macht, die der Wahrheit widersprechen. 
Eine Unrichtigkeit dieser Art ließe sich gesetzlich bloß durch die Regel ver- 
meiden, daß alles, was formell im Grundbuch eingetragen ist, es mag, vom 
Standpunkt des materiellen Rechts aus betrachtet, noch so falsch sein, um des- 
willen, weil es nun einmal im Grundbuch steht, stets als richtig angesehn 
werden müsse, — einem rechtskräftigen Urteil vergleichbar, das ja, es mag, 
vom Standpunkt des materiellen Rechts aus betrachtet, noch so falsch sein, um 
deswillen, weil es nun einmal rechtskräftig geworden, wenigstens im Verhältnis 
der Prozeßparteien zueinander stets als richtig gilt. Doch haben unfre Ge- 
setze eine derartige radikale Regel, wie wir bald näher zu zeigen haben 
werden (s. unten § 180), bloß in beschränktem Umfange aufgestellt. Dagegen 
folgen sie im übrigen dem Grundsatz, daß eine Grundbucheintragung nicht 
schon, wenn sie formgerecht, sondern nur, wenn sie auch im Einklange mit dem 
materiellen Recht vollzogen ist, rechtswirksam sein soll. Soweit aber dem 
Grundbuch die Macht fehlt, durch eine bloße formelle Eintragung das dieser 
etwa widersprechende materielle Recht außer Kraft zu setzen, soweit ist es eben, 
wenn es sich durch eine Eintragung zu dem materiellen Recht in Widerspruch 
setzt, „unrichtig“. 
b) Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs liegt aber nach dem Sprachgebrauch 
des bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann vor, wenn es den Bestand der Buch- 
rechte, zu dessen Beurkundung es bestimmt ist, nicht positiv falsch, aber doch 
umvollständig darstellt. Eine Unrichtigkeit dieser Art ließe sich gesetzlich bloß 
durch die Regel vermeiden, daß ein Buchrecht nur soweit, als es im Grundbuch 
1) Schilde, Unrichtigkeit des Grundbuchs (99); Biermann, Widerspruch u. Vormerkung 
(C1); Goldmann, Anspruch auf Grundbuchberichtigung (04); Kretzschmar bei Gruchet 49 S. 1. 
Coseck. Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II.
	        
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