Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

510 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen. 
dadurch ausgezeichnet, daß die für die echten allgemeinen Mitgliedsrechte 
geltenden Regeln für sie nur aus besondern Gründen Geltung haben. 
Beispiel. Wenn die Satzung allen Mitgliedern eine feste Verzinsung ihrer Einlagen 
verspricht, so ist dies Recht auf die Zinsen zunächst ein allgemeines Mitgliedsrecht, wird 
aber zum Gläubigerrecht, sobald die Zinsen fällig werden. Demgemäß kann das Recht einem 
Mitgliede gegen seinen Willen durch Satzungsänderung nur mit Bezug auf die noch nicht 
fälligen Zinsen entzogen werden; der Anspruch auf die fälligen, rückständigen Zinsen ist im 
Konkurse des Vereins Konkursforderung usw. 
II. 1. Wenn die Satzung nichts andres bestimmt, hat das einzelne Ver- 
einsmitglied gegenüber dem Verein nicht die mindeste Verpflichtung. Wohl 
aber können die Mitglieder durch die Satzung mit solchen Pflichten in mannig- 
fachster Art belastet werden.“ Außerdem kann jedes Mitglied auch unabhängig 
von der Satzung dem Verein in jeder Art verpflichtet werden, gerade wie ein 
Nichtmitglied. 
Beispiele. I. Kein Mitglied ist kraft Gesetzes verpflichtet, an den Verein irgendwelche 
Beiträge zu zahlen. Wohl aber kann die Satzung ihm eine Beitragspflicht auferlegen, sei 
es in fester Höhe, sei es in Beträgen, die von dem Geldbedarf des Vereins abhängen. 
II. Wenn ein Mitglied sich aus der Vereinskasse ein Darlehn zahlen läßt, wird es dadurch 
dem Verein verpflichtet wie ein Nichtmitglied. 
2. Die Pflichten der Vereinsmitglieder gegen den Verein sind entweder 
echte Mitgliedspflichten oder Schuldnerpflichten. 
a) Die echten Mitgliedspflichten beruhn stets auf der Mitgliedschaft des 
Verpflichteten. Sie sind dadurch ausgezeichnet, daß sie durch den Verein will- 
kürlich im Wege der Satzungsänderung zwar nicht vergrößert, aber doch ver- 
ringert werden können, mit der Maßgabe, daß eine Anderung, die die Ver- 
einsmitglieder verschieden trifft, nur mit Zustimmung der dadurch benachteiligten 
Mitglieder gültig ist. 
Daß der Verein die Beiträge der Mitglieder nur mit ihrer Zustimmung erhöhn kann, 
ist im Gesetz nicht gesagt. Doch ist diese Regel wenigstens bei solchen Vereinen unentbehrlich, 
bei denen das Austrittsrecht der Mitglieder beschränkt ist.? 
b) Die Schuldnerpflichten sind entweder unabhängig von der Mitglied- 
schaft des Verpflichteten entstanden oder doch nachträglich von ihr gelöst. Sie 
sind dadurch ausgezeichnet, daß sie vom Verein nur mit Zustimmung des 
Verpflichteten verringert werden können (397). 
7) Die Auflösung des Vereins. 
aa) Die Auflösungsgründe. 
g 301. 
I. Ein eingetragener Verein wird aufgelöst, wenn er seine Rechts- 
persönlichkeit einbüßt, sei es daß es fortab an einem Bande zwischen seinen 
44 Leist, a. a. O. S. 1. 
5) Abw. die 4. Aufl. d. Buchs 1 S. 107; Leist, a. a. O. S. 36.
	        
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