510 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen.
dadurch ausgezeichnet, daß die für die echten allgemeinen Mitgliedsrechte
geltenden Regeln für sie nur aus besondern Gründen Geltung haben.
Beispiel. Wenn die Satzung allen Mitgliedern eine feste Verzinsung ihrer Einlagen
verspricht, so ist dies Recht auf die Zinsen zunächst ein allgemeines Mitgliedsrecht, wird
aber zum Gläubigerrecht, sobald die Zinsen fällig werden. Demgemäß kann das Recht einem
Mitgliede gegen seinen Willen durch Satzungsänderung nur mit Bezug auf die noch nicht
fälligen Zinsen entzogen werden; der Anspruch auf die fälligen, rückständigen Zinsen ist im
Konkurse des Vereins Konkursforderung usw.
II. 1. Wenn die Satzung nichts andres bestimmt, hat das einzelne Ver-
einsmitglied gegenüber dem Verein nicht die mindeste Verpflichtung. Wohl
aber können die Mitglieder durch die Satzung mit solchen Pflichten in mannig-
fachster Art belastet werden.“ Außerdem kann jedes Mitglied auch unabhängig
von der Satzung dem Verein in jeder Art verpflichtet werden, gerade wie ein
Nichtmitglied.
Beispiele. I. Kein Mitglied ist kraft Gesetzes verpflichtet, an den Verein irgendwelche
Beiträge zu zahlen. Wohl aber kann die Satzung ihm eine Beitragspflicht auferlegen, sei
es in fester Höhe, sei es in Beträgen, die von dem Geldbedarf des Vereins abhängen.
II. Wenn ein Mitglied sich aus der Vereinskasse ein Darlehn zahlen läßt, wird es dadurch
dem Verein verpflichtet wie ein Nichtmitglied.
2. Die Pflichten der Vereinsmitglieder gegen den Verein sind entweder
echte Mitgliedspflichten oder Schuldnerpflichten.
a) Die echten Mitgliedspflichten beruhn stets auf der Mitgliedschaft des
Verpflichteten. Sie sind dadurch ausgezeichnet, daß sie durch den Verein will-
kürlich im Wege der Satzungsänderung zwar nicht vergrößert, aber doch ver-
ringert werden können, mit der Maßgabe, daß eine Anderung, die die Ver-
einsmitglieder verschieden trifft, nur mit Zustimmung der dadurch benachteiligten
Mitglieder gültig ist.
Daß der Verein die Beiträge der Mitglieder nur mit ihrer Zustimmung erhöhn kann,
ist im Gesetz nicht gesagt. Doch ist diese Regel wenigstens bei solchen Vereinen unentbehrlich,
bei denen das Austrittsrecht der Mitglieder beschränkt ist.?
b) Die Schuldnerpflichten sind entweder unabhängig von der Mitglied-
schaft des Verpflichteten entstanden oder doch nachträglich von ihr gelöst. Sie
sind dadurch ausgezeichnet, daß sie vom Verein nur mit Zustimmung des
Verpflichteten verringert werden können (397).
7) Die Auflösung des Vereins.
aa) Die Auflösungsgründe.
g 301.
I. Ein eingetragener Verein wird aufgelöst, wenn er seine Rechts-
persönlichkeit einbüßt, sei es daß es fortab an einem Bande zwischen seinen
44 Leist, a. a. O. S. 1.
5) Abw. die 4. Aufl. d. Buchs 1 S. 107; Leist, a. a. O. S. 36.