516 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen.
ihrem eignen Vergnügen, es gebührt dem Fiskus, wenn sie satzungsmäßig zur Freude der
Welt oder zu Ehren Gottes zu singen hatten.
Landesgesetzlich kann bestimmt werden, daß in dem Fall § der Anfall nicht an den
Fiskus, sondern an eine andre juristische Person des öffentlichen Rechts geschehn soll; von
dieser Ermächtigung hat, soviel ich sehe, nur Württemberg Gebrauch gemacht: hier tritt unter
gewissen Voraussetzungen an die Stelle des Fiskus die Gemeinde oder ein kirchliches In-
stitut (EG. 85; Württ. AusfGes. 136).
2. a) Fällt nach den Regeln zu 1 das Vereinsvermögen kraft Gesetzes
an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem
Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung (46 Satz 1): der Fiskus
wird also sofort mit Auflösung des Vereins dessen Gesamtrechtsnachfolger.
Dagegen haben die andern Anfallsberechtigten lediglich ein Forderungsrecht
gegen den in Liquidation getretenen Verein auf Ausantwortung des nach Be-
richtigung der Vereinsschulden übrigbleibenden Vereinsvermögens.:
Beispiel. Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so können sich die Vereins-
gläubiger sofort an diesen halten, während ihnen ein andrer Anfallsberechtigter selbst dann
nicht haftbar wäre, wenn das Vereinsvermögen ihm bereits ausgeantwortet ist.
b) Fällt nach den Regeln zu 1 das Vereinsvermögen kraft Gesetzes an
den Fiskus, so hat dieser es tunlichst in einer dem Zweck des Vereins ent-
sprechenden Weise zu verwenden (46 Satz 2). Dagegen haben die andern
Anfallsberechtigten eine solche Pflicht nur, wenn es mit ihnen besonders ver-
einbart ist.
III. Die dritte Wirkung der Auflösung des eingetragenen Vereins ist, daß
er im Vereinsregister zu löschen ist, und zwar sofort und nicht erst bei Schluß
der Liquidation; doch hat diese Löschung nur rechtsbekundende Wirkung: die
übrigen Wirkungen der Auflösung treten also auch dann ein, wenn die Löschung
unterbleibt (s. 74, 75).
5) Ausscheiden alter, Eintritt neuer Vereinsmitglieder.
g 303.
I. 1. a) Das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein
erfolgt, wenn die Satzung schweigt, nur dadurch, daß das Mitglied stirbt oder
daß es seine Mitgliedschaft kündigt; die Kündigung ist jederzeit zulässig (38, 39).
b) Die Satzung kann aber ein andres bestimmen (40, 58 Nr. 1). Ins-
besondre kann sie anordnen, daß ein Mitglied seine Mitgliedschaft schon bei
Lebzeiten gegen seinen Willen verlieren kann,! sei es bei Eintritt gewisser Tat-
sachen von Rechts wegen, sei es durch einen Beschluß des Vereinsvorstandes
oder der Gesamtheit der andern Vereinsmitglieder, sei es in andrer Art. Eben-
so kann sie das Kündigungsrecht der Mitglieder zwar nicht ganz ausschließen,
2) RG. 59 S. 58. Abw. Gierke, D. PrR. 1 § 7078.
1) RG. 73 S. 192.