Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 303. Eingetragener Verein. Eintritt neuer, Austritt alter Mitglieder. 517 
aber doch derart beschränken, daß sie eine längstens zweijährige Kündigungs- 
frist vorschreibt oder die Kündigung nur auf das Ende eines Geschäftsjahrs 
zuläßt (39 I1.). 
Beispiele. I. 1. In einem Verein herrscht die größte Mißwirtschaft; A., das einzig 
verständige Mitglied des Vereins, erhebt seine Stimme vergeblich dawider, weil jene Wirt- 
schaft der Mehrheit der Mitglieder gerade recht ist. Hier kann A., wenn die Satzung für 
solche Fälle keine Sonderregeln enthält, nichts andres tun, als daß er für seine Person aus- 
tritt. Leicht wird ihm das nicht werden, zumal davon keine Rede ist, daß ihm etwa die 
großen Beiträge, die er für den Verein geleistet hat, zurückgezahlt werden. Schreibt die 
Satzung vor, daß er nur unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist austreten 
darf, so muß A. sogar diese zwei Jahre in Geduld der Mißwirtschaft des Vereins treu- 
bleiben. 2. In einem Verein macht sich ein Mitglied B. dadurch unmöglich, daß er die 
Vorstandsmitglieder tätlich mißhandelt und die andern Vereinsmitglieder gröblich beleidigt. 
Hier kann B., wenn die Satzung für solche Fälle keine Sonderregeln enthält, aus dem 
Verein nicht ausgeschlossen werden, auch wenn alle andern Vereinsmitglieder es einstimmig 
beschließen.? II. Die Satzung kann bestimmen, daß ein Mitglied seine Mitgliedschaft von 
selbst verliert, sobald ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden. III. Die Satzung 
kann bestimmen, daß ein Mitglied wegen ehrlosen Benehmens durch Beschluß der Mitglieder- 
versammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden darf. Erfolgt ein solcher Beschluß, so 
kann er auf Klage des ausgeschlossenen Mitgliedes durch Urteil für unwirksam erklärt werden, 
falls das erkennende Gericht in dem Benehmen des Klägers nichts Ehrloses zu finden ver- 
mag. Doch kann die Satzung eine solche gerichtliche Nachprüfung der Vereinsbeschlüsse 
verbieten, indem sie die Ausschließung eines Mitgliedes nicht nur zuläßt, wenn es sich ehrlos 
benimmt, sondern schon dann, wenn sein Benehmen von der Mitgliederversammlung für 
ehrlos befunden wird. 
2. à) Der Eintritt eines neuen Mitgliedes erfolgt, wenn die Satzung 
schweigt, lediglich dadurch, daß das Mitglied mit seiner Einwilligung vom Vor- 
stande oder der Mitgliedergesamtheit in den Verein aufgenommen wird. Ob die 
Aufnahme erfolgt, steht im Belieben des aufnehmenden Vereinsorgans. Einer 
Form bedarf sie nicht. 
b) Die Satzung kann aber auch hier ein andres bestimmen (s. 58 Nr. 1). 
Beispiele. Die Satzung kann anordnen, daß beim Tode eines Mitgliedes dessen Erben 
von Rechts wegen an seine Stelle treten sowie daß die Aufnahme eines neuen Mitgliedes 
auch durch jedes einzelne alte Mitglied in der Art erfolgen kann, daß letzteres seine Mit- 
gliedschaft an das neue Mitglied veräußert (38, 40). 
Vielfach wird behauptet, daß die Eintrittserklärung eines Mitgliedes, ähnlich wie die 
Gründererklärungen bei der Vereinsgründung, der Anfechtung wegen Irrtums, Betruges usw. 
entzogen seien.“ Ich halte diese Lehre für gänzlich unbegründet (s. oben S. 491 9). 
II. Eine Anmeldung des Austritts alter oder des Eintritts neuer Mitglieder 
zum Vereinsregister findet nicht statt. Doch ist der Vorstand verpflichtet, bei 
Vermeidung einer Ordnungsstrafe dem Registergericht auf dessen Verlangen 
jederzeit die Zahl der Vereinsmitglieder anzuzeigen (72, 78; Reichsvereinsgesetz 
vom 19. April 1908 S 22). 
2) Abw. Biermann, BR. S. 496. Vgl. RG. 73 S. 190. 
3) Abw. RG. 49 S. 155. Vgl. Leist, Unters. z. Vereinsrecht S. 122. 
4) RG. 71 S. 99, 72 S. 294.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.