520 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen.
sprochenen „nicht eingetragenen“ Vereinen nahe. Doch gibt es auch unwirt-
schaftliche Vereine unter ihnen, die also nach dem Gegenstande ihrer Tätigkeit
umgekehrt mit den „eingetragenen“ Vereinen in Konkurrenz treten; insbesondre
ist dies bei Aktiengesellschaften möglich. Die Eintragung im Vereinsregister ist
demnach durchaus nicht der einzige Weg, auf dem unwirtschaftliche Vereine die
juristische Persönlichkeit erlangen können; derartige Vereine können sich viel-
mehr, wenn sie es vorziehn, auch als Aktiengesellschaften konstituieren.!
II. Eine nähere Darstellung des Rechts der auf Sondergesetzen be-
ruhenden Vereine liegt nicht im Plan dieses Werks. Für unfre Zwecke muß
es genügen festzustellen, daß alle diese Vereine wenigstens insoweit, als die
für sie maßgebenden Sondergesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten,
denselben Regeln unterliegen wie die im vorigen Paragraphen besprochenen auf
der Grundlage des bürgerlichen Gesetzbuchs ruhenden nicht eingetragenen Vereine.
Da diese aber, von ihrer Gründung abgesehn, in den allerwichtigsten Punkten
desselben Rechts genießen wie die eingetragenen Vereine, so ist mittelbar auch
deren Recht für die auf Sondergesetzen beruhenden Vereine maßgebend. Eben
dadurch rechtfertigt es sich, daß wir die eingetragenen Vereine so ausführlich
behandelt haben.
Beispiel. Die Haftung des eingetragenen Vereins für die Delikte, die sein Vorstand
in Ausübung der ihm übertragenen Verrichtungen begeht, gilt auch bei Aktiengesellschaften,
bei Gewerkschaften usw.
2. Rechtsfähige privatrechtliche Stistungen.
a) Die gewöhnlichen Stiftungen.
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I. 1. Rechtsfähige privatrechtliche Stiftungen sind sämtliche
juristische Personen des Privatrechts, denen der Vereinscharakter mangelt. Sie
können jedem Zweck gewidmet werden, der nicht gegen Gesetz oder gute Sitte
verstößt, einem unwirtschaftlichen oder einem wirtschaftlichen.
Beispiel. A. errichtet eine Stiftung zum Betriebe der Luftschiffahrt mit einem Kapital
von 5 Millionen Mark, indem er dabei bestimmt, daß von dem etwaigen Reinertrage des
Unternehmens 5% des Stiftungskapitals jährlich ihm und seinen Erben auszuzahlen seien.
Hier ist diese Stiftung statthaft, mag nun A. mit ihrer Gründung allein ideale Zwecke ver-
folgt oder umgekehrt als einzigen Zweck die Gewinnung von 5% des Stiftungskapitals ins
Auge gefaßt oder endlich an beide Zwecke zugleich gedacht haben.
2. Der juristischen Persönlichkeit der Stiftung entspricht es, daß sie einen
eignen Namen und einen eignen Sitz hat. Beide kann sie sich selber frei bestimmen.
1) Lehmann, Handelsrecht (07) S. 3695.
1) Behrend, Stiftung nach D. BR. (05); Jacke, Haftung des Stifters (Diss. 05);
Stintzing, Arch. f. ziv. Pr. 88 S. 392.