398 Sachsen-Coburg und Gotha.
E 46. Alle Staatsangehörige haben das Recht, zu solchen Zwecken,
welche den Strafgesetzen oder der Sittlichkeit nicht zuwiderlaufen, Vereine
zu bilden. Das Nähere bleibt der gesetzlichen Feststellung vorbehalten.
Die Ertheilung von Corporationsrechten steht der Staatsregierung zu.
§ 477. Die Theilnahme activer Militairpersonen, mit Einschluß der
Beurlaubten, an Versammlungen und Vereinen darf nur insoweit Statt
finden, als die militairischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen.
5 48. Jeder Staatsangehörige hat das Recht, sich mit Bitten und
Beschwerden allein oder in Verbindung mit Mehreren schriftlich an die
Behörden oder den Landtag (ck. § 45 der Geschäfts-Ordnung Beil. II.)
zu wenden.
Petitionen und Beschwerden unter einem Gesammtnamen sind nur
Behörden und Corporationen gestattet.
Bei dem activen Militair, mit Einschluß der Beurlaubten, darf das
Petitions= und Beschwerderecht nur nach Maaßgabe der Disciplinar-
vorschriften ausgeübt werden.
49. Das Eigenthum ist unverletzlich. Zwangsenteignung aus
Rücksicht des gemeinen Besten (Expropriation) kann nur auf Grund des
Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden.
Das geistige Eigenthum soll durch Gesetz geschützt werden.
§50. Die Strafe der Vermögenseinziehung bleibt für immer ab-
geschafft.
*51. Die Bestimmungen über die Veräußerlichkeit und Theilbar-
keit des Grundeigenthums, sowohl unter Lebenden als von Todeswegen,
sowie über die Zusammenlegung von Grundstücken, bleiben der besonderen
gesetzlichen Feststellung überlassen.
* 52. Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegen-
schaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetz-
gebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.
§* 53. Jeder Unterthänigkeits= und Hörigkeitsverband ist für immer
aufgehoben.
#5# 54. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf
eignem Grund und Boden. Die Ausübung des Jagdrechts unterliegt
den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft
nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.
§55. Die Errichtung neuer Lehne ist unstatthaft.
§ 56. Alle auf dem Grund und Boden haftenden privatrechtlichen
Abgaben und Leistungen sind ablösbar.
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren privatrecht-
lichen Abgabe oder Leistung belastet werden.
§* 57. Moratorien, Monopolien und ausschließende Gewerbs= und
Handels-Privilegien — mit Ausnahme von Erfindungs-Patenten —
dürfen nicht ertheilt werden.
*58. Die Besteuerung soll so geordnet werden, daß eine Bevor-
zugung einzelner Stände und Eüter nicht Statt findet.