Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 306. Stiftungen. Gründung. 521 
Unterläßt sie die Bestimmung, so bleibt sie namenlos, während als ihr Sitz 
der Ort anzunehmen ist, an dem ihre Verwaltung geführt wird (s. 80 Satz 3). 
II. 1. Die Gründung der Stiftung besteht darin, daß zunächst eine be- 
liebige Person — der „Stifter“ — die Stiftung errichtet und sodann der 
Bundesstaat, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll, sie ge- 
nehmigt (s. 80). 
a) Der erste Akt der Stiftungsgründung, die „Errichtung“ der Stiftung 
durch den Stifter, ist ein Privatrechtsgeschäft. Sie wird dadurch vorgenommen, 
daß der Stifter ausdrücklich oder stillschweigend erklärt, eine neue juristische 
Person ohne Vereinscharakter ins Leben zu rufen, daß er sodann für diese 
seine Schöpfung eine Satzung aufstellt, aus der hervorgehn muß, welchem 
Zweck sie dienen soll, und? daß er endlich die Stiftung mit irgendwelchem 
Vermögen ausstattet. Im übrigen ist zu unterscheiden, ob die Stiftung „von 
Todes wegen" oder „unter Lebenden“ errichtet wird, d. h. ob sie frühestens mit 
dem Tode des Stifters oder schon bei seinen Lebzeiten in Kraft treten soll. 
a) Für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind die später im 
Erbrecht darzustellenden Regeln über die Testamentserrichtung maßgebend. 
Hervorgehoben sei, daß sie eine einseitige nicht empfangsbedürftige Willens- 
erklärung des Stifters darstellt, daß sie besonders schwierigen Formvorschriften 
unterliegt und daß der Stifter sie, solange er lebt, frei widerrufen kann, 
während seine Erben des Widerrufsrechts ermangeln. 
6) Die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden ist gleichfalls ein ein- 
seitiges Rechtsgeschäft des Stifters, steht dagegen im übrigen in scharfem 
Gegensatz zu der Errichtung der Stiftung von Todes wegen: sie ist empfangs- 
bedürftig, da der Stifter seine Erklärungen, wie es scheint, gegenüber der Be- 
hörde abgeben muß, die zur staatlichen Genehmigung der Stiftung zuständig 
ist (s. 81 II Satz 2);s sie bedarf nur der gewöhnlichen Schriftform (81 1); der 
Stifter kann sie nur so lange widerrufen, bis die Staatsgenehmigung erteilt ist 
(81 II Satz 1); ist der Stifter gestorben, bevor er das Gesuch um Staats- 
genehmigung bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, haben ein Wider- 
rufsrecht auch seine Erben (s. 81 II Satz 3). 
Beispiele. I. A. testiert, „meine alleinigen Erben sind meine Kinder; außerdem er- 
richte ich zwei Stiftungen mit einem Kapital von je 100000 Mk; die eine soll den Namen 
Mozartheim führen, zur Unterstützung bedürftiger Musiker dienen und von einem Kura- 
torium verwaltet werden, das erstmalig aus meinen Freunden B., C. und D. bestehn und sich 
demnächst durch Kooptation ergänzen soll; die andre ist zur Erbauung eines Krematoriums 
in E. bestimmt und von dem Magistrat ebenda zu verwalten. Hier hat A. durch seine Ver- 
fügung in Ansehung des Mozarthauses eine rechtsfähige Stiftung errichtet. Dagegen ist 
bei der Verfügung in Ansehung des Krematoriums ein gleiches nicht anzunehmen, da nichts 
dafür spricht, daß A. hiermit eine neue juristische Person hat ins Leben rufen wollen; viel- 
mehr kann man diese Verfügung vielleicht als ein der Stadt E. zugedachtes mit einer Auf- 
lage belastetes Vermächtnis ansehn; ist dies richtig, so hätten A.s Erben 100000 Mk. der 
2) Meurer, jur. Personen (01) S. 249; abw. Hölder, Anm. 4 zu § 80. 
3) Manigk S. 320. Abw. Biermann, BR. S. 511.
	        
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