Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

528 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen. 
besteht, das dieser in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt unter 
Verletzung der ihm gegenüber dem Geschädigten obliegenden Amtspflichten 
begangen hat (RGes. vom 22. Mai 1910). 
a) In diesem Fall soll nämlich die Haftung des Reichs auch dann Platz 
greifen, wenn der schuldige Beamte kein „verfassungsmäßiger Vertreter des 
Reichs“ im Sinn der Regel zu 1, sondern ein untergeordneter Beamter ge- 
wesen ist. 
6) Dagegen soll der schuldige Beamte dem Geschädigten gegenüber haftfrei 
sein; das Reich ist aber befugt, seinerseits von dem Beamten Ersatz des Schadens 
zu fordern, den es durch seine eigne Haftung gegenüber dem Geschädigten 
erleidet. 
Den Reichsbeamten gleichgestellt sind in Ansehung der Regel zu a alle Personen des 
Soldatenstandes außer denen des bayrischen Kontingents (RGes. v. 1910 § 1 III). Um- 
gekehrt ist die Regel unanwendbar bei Beamten, die auf den Bezug von Gebühren ange- 
wiesen sind (RGes. v. 1910 § 5 Nr. 1). 
Der Ersatzanspruch des Reichs gegen den schuldigen Beamten verjährt in drei Jahren 
von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten gegenüber diesem vom Reich 
anerkannt oder gegenüber dem Reich rechtskräftig festgestellt ist (RGes. v. 1910 § 2). 
War eine persönliche Verantwortlichkeit des Beamten für seine Handlung ausgeschlossen, 
weil er den Schaden im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbe- 
stimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, so 
bleibt das Reich trotzdem haftbar, jedoch nur insoweit, als es der Billigkeit entspricht. Das 
folgt schon aus allgemeinen Regeln (s. oben S. 508 Abs. 1 Beispiel III), ist aber überdies 
gesetzlich besonders festgestellt (RGes. v. 1910 § 1 II). 
b) Eine analoge Ausnahme gilt für Staats= und Kommunalbeamte in 
Preußen, Bayern und andern Staaten (EG. 77; preuß. Ges. v. 1. August 1909; 
bayr. AusfGes. 60; württemb. AusfGes. 202 usw.). 
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht. 
8 309. 
I. Schon das deutsche Mittelalter hat die privatrechtlichen Körperschaften 
und Stiftungen sowie gewisse Organisationen des öffentlichen Rechts als juri- 
stische Personen anerkannt. Doch hat es allgemeine, für sämtliche Arten der 
juristischen Personen geltende Regeln nur in geringem Umfange entwickelt. 
Hervorgehoben sei!, 
1. daß bei privatrechtlichen Körperschaften und Stiftungen die Gründung 
dem freien Belieben der Beteiligten überlassen und also weder die Eintragung in 
öffentliche Register noch die Einholung staatlicher Genehmigung erforderlich war; 
2. daß die Rechts= und Handlungsfähigkeit der juristischen Personen in 
gleichem Umfange anerkannt war wie im heutigen Recht; 
1) Gierke, D. PrR. 1 §§ 66, 67; Hübner S. 110fff.
	        
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