Zweiter Abschnitt.
Das GEberecht.
J. Begriff der Ehe.
312.
I. Ehe ist die Verbindung von Mann und Weib, die beide zur Lebens-
gemeinschaft miteinander verpflichtet.
II. Nach katholischem und protestantischem Dogma hat die Ehe unter
Christen einen religiösen Charakter. Die kirchliche Gesetzgebung hat deshalb
ein besondres kirchliches Eherecht geschaffen. Die Folge ist ein eigentümlicher
Dualismus des Eherechts. Das bürgerliche Gesetzbuch erkennt diesen Dualismus,
dessen nähere Darstellung dem Kirchenrecht zuzuweisen ist, ausdrücklich dadurch
an, daß es alle seine Bestimmungen nicht für die „Ehe“ schlechthin, sondern
für die „bürgerliche Ehe“ aufstellt (s. die Überschrift von Buch IV Abschn. M.
II. Beginn und Ende der Ehe.
I. Die Eheschliehung.
a) Die Form der Eheschließune.:
§ 313.
Die Ehe wird durch einen Vertrag der künftigen Ehegatten begründet, die
Eheschließung.
I. Für die Eheschließung bestehn folgende wesentliche Formvorschriften.
1) F. Kohler, Eherecht (98); Jacobi, persönl. Eherecht, 2. Aufl. (99); Rocholl, Ehe-
recht (0O0); Wieruszowski, Eherecht (seit 00); Neustadt, Eherecht (07) 10 S. 1.
1) Stöltzel, Eheschließungsrecht, 4. Aufl. (05), Kommentare z. RGes. v. 1875 von Sar-
torius (02) u. a.