Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

g8 313, 314. Form der Eheschließung. Ehemündigleit. Elterliche Einwilligung. 539 
register gleichfalls zu unterschreiben (1318 II; RGes. v. 6. Febr. 1875 8 13 
Nr. 5). 
b) Die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung. 
314. 
I. Nur wer „ehemündig“ ist, darf eine Ehe eingehn; Männer erreichen 
die Ehemündigkeit mit der Volljährigkeit, Frauen mit der Vollendung des 16. 
Lebensjahrs (1303 1). Doch kann einer Frau von dem Ersordernis der Ehe- 
mündigkeit Befreiung bewilligt werden (1303 II, 1322); zuständig für die Befreiung 
ist in Preußen der Justizminister (preuß. V. v. 16. Novbr. 1899 Art. 10). 
II. 1. a) Beschränkt geschäftsfähige Personen, also namentlich minder- 
jährige Bräute sowie Verlobte, die wegen Geistesschwäche, Verschwendung 
oder Trunksucht entmündigt sind, dürfen nur mit Einwilligung ihres Gewalt- 
habers heiraten (1304 1). 
Crome U tadelt hier, daß ich die Regel zu a „bloß"“ auf minderjährige Frauen bezöge, 
während sie doch auch für minderjährige Männer gelte. Nimmt er an, daß „namentlich"“ 
und „bloß"“ dasselbe bedeute? 
b) Wird die Einwilligung verweigert, so soll sie auf Antrag des Verlobten 
vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Gewalthaber ein Vormund 
ist und die Eheschließung im Interesse des Verlobten liegt; dagegen darf das 
Vormundschaftsgericht nicht einschreiten, wenn dem Gewalthaber die elterliche 
Gewalt über den Verlobten zusteht (s. 1304 II, 1847; R.FdG. 43, 53, 60 Nr. 6). 
c) Die Einwilligung ist bis zur Eheschließung widerruflich (183). 
2. Geschäftsunfähigen Personen, insbesondre Geisteskranken, ist die Ehe- 
schließung nicht einmal mit Zustimmung des Gewalthabers erlaubt; einem 
Geschäftsunfähigen steht gleich, wer sich im Zustande der Bewußtlosigkeit oder 
vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befindet (1325 1).1 
III. 1. a) Eheliche Kinder bedürfen bis zur Vollendung des 21. Lebens- 
jahrs zu ihrer Verehelichung der Einwilligung der Eltern; und zwar genügt 
regelmäßig die Einwilligung des Vaters; ist der Vater aber gestorben oder 
verschollen oder zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande, so genügt 
die Einwilligung der Mutter; ist auch die Mutter gestorben oder verschollen 
oder zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande, so fällt das Erforder- 
nis der elterlichen Einwilligung ersatzlos fort (s. 1305, 1307). 
b) Uneheliche Kinder bedürfen der Einwilligung ihrer Mutter in gleicher 
Art wie eheliche, deren Vater gestorben ist (s. 1305, 1307). 
Ib) Bei Adoptivkindern tritt an die Stelle der Einwilligung der leiblichen 
Eltern die der Adoptiveltern (s. 1306, 1307). 
2. In der großen Mehrzahl der Fälle deckt sich das Erfordernis der Ein- 
willigung der Eltern in die Eheschließung ihrer noch nicht 21 Jahre alten 
1) RG. 74 S. 111. 1a) Crome 4 S. 2075.
	        
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