540 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
Kinder mit dem Erfordernis der Einwilligung des Gewalthabers in die Ehe-
schließung seines beschränkt geschäftsfähigen Pflegebefohlenen; denn Kinder unter
21 Jahren pflegen beschränkt geschäftsfähig zu sein und, solange die Eltern leben,
zu Gewalthabern Vater oder Mutter zu haben. Dagegen tritt das Erfordernis
als ein selbständiges hervor, wenn die Kinder vor Vollendung des 21. Lebens-
jahrs für volljährig erklärt sind, sowie dann, wenn die Kinder ausnahmsweise
nicht unter der Gewalt ihrer Eltern, sondern unter der eines fremden Vor-
mundes stehn: in beiden Fällen müssen die Eltern von den Kindern um Er-
laubnis zur Eheschließung gebeten werden, obschon sie nicht die Gewalthaber
der Kinder sind, weil dies die Rücksicht fordert, die Kinder ihren Eltern als
solchen schuldig sind. Im zweiten Fall ist außer der elterlichen Erlaubnis
zusätzlich noch die des fremden Vormundes nötig.
Beispiel. Jemand ist wegen Trunksucht entmündigt; von seinen beiden Töchtern ist
die ältere, achtzehnjährige für volljährig erklärt, die zweite, sechzehnjährige dagegen, da die
elterliche Ehe geschieden ist, unter Vormundschaft der Mutter gestellt; außerdem hat die
Mutter noch eine uneheliche, gleichfalls unter ihrer Vormundschaft stehende Tochter von
zwanzig Jahren. Hier bedarf, wenn diese drei Mädchen heiraten wollen, die älteste (uneheliche)
nur der Zustimmung der Mutter als Mutter und als Vormünderin; die zweite (achtzehn-
jährige) bedarf nur der Zustimmung des Vaters als Vaters; die dritte (sechzehnjährige) endlich
bedarf der Zustimmung beider Eltern, des Vaters als Vaters, der Mutter als Vormünderin.
Die Zustimmung des väterlichen Vormundes ist für keines der Mädchen nötig.
3. Wird die elterliche Einwilligung verweigert, so kann sie durch das
Vormundschaftsgericht nicht ersetzt werden, sowenig wie die von den Eltern als
Gewalthabern der Kinder verweigerte Einwilligung (II, 1) durch das Gericht
ersetzt werden kann. Nur wenn die Kinder für volljährig erklärt sind, gilt eine
Ausnahme; hier hat das Gericht auf Antrag der Kinder die elterliche Ein-
willigung zu ersetzen, wenn sie ohne wichtigen Grund verweigert worden ist
(s. 1308; R.FG. 43, 53, 60 Nr. 6).
4. Die elterliche Einwilligung ist bis zur Eheschließung widerruflich (183).
IV. Wer schon eine Ehe eingegangen ist, darf sich nur dann von neuem
verheiraten, wenn die alte Ehe aufgelöst oder durch Urteil für nichtig erklärt
ist (1309 1 Satz 1).
Eine Ausnahme gilt, wenn Ehegatten die Eheschließung untereinander wiederholen:
diese Wiederholung wird ihnen beliebig oft gestattet, ohne daß sie die erste Ehe zuvörderst
scheiden oder für nichtig erklären lassen müssen (1309 1 Satz 2)!! Beispiel: A. heiratet
seine Frau alle Jahre von neuem, weil er in alberner Pedanterie besorgt, die Standes-
beamten könnten vielleicht bei den früheren Eheschließungen einen Formfehler gemacht haben.
V. 1. Ausgeschlossen ist die Ehe (1310 I, II#:
a) zwischen Verwandten in gerader Linie und Geschwistern;
b) zwischen Verschwägerten in gerader Linie;
I) zwischen Personen, von denen die eine mit Eltern, Voreltern oder
Nachkommen der andern eheliche oder außereheliche Geschlechtsgemeinschaft
gepflogen hat.