§ 179. Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. 37
bald zeigen wird, in ihren Wirkungen einer endgültigen Berichtigung des
Grundbuchs nahe (s. unten S. 44e, 48 II usw.).
c) Der Widerspruch wird gelöscht, sobald es zu einer ihm entsprechenden
endgültigen Berichtigung des Grundbuchs kommt. Außerdem kann er nament-
lich gelöscht werden, wenn die Partei, zu deren Gunsten der Widerspruch ein-
getragen ist, die Löschung bewilligt oder wenn der Grund, kraft dessen der
Widerspruch eingetragen ist, sich als hinfällig erweist (Rr Ordn. 18 II, 25).
4) Der Widerspruch ist einer Vormerkung nahe verwandt.* Doch unter-
scheidet er sich von der Vormerkung dadurch, daß er die dinglichen Rechts-
verhältnisse des betroffenen Grundstücks in ihrem gegenwärtigen Bestande
gegenüber den falschen Angaben des Grundbuchs schützen will, während die
Vormerkung auf eine Anderung der jetzigen im Grundbuch richtig angegebenen
dinglichen Rechtsverhältnisse für die Zukunft abzielt. Demnach dient er ledig-
lich dazu, die Wirksamkeit eines bereits vorhandenen dinglichen Rechts zu ver-
stärken, während die Vormerkung ein neues dingliches Recht schafft.
Beispiele. I. Als Eigentümer des Hauses Martinsplatz Nr. 17 ist richtig A. ein-
getragen gewesen; nach seinem Tode ist das Haus auf Grund eines gerichtlichen Erbscheins,
der den B. für den alleinigen gesetzlichen Erben A.s erklärt, im Grundbuch auf B.s Namen
umgeschrieben; nachträglich legt aber C. ein bisher unbekanntes Privattestament des A. vor,
in dem er, C., zu dessen Alleinerben berufen ist; B. bestreitet die Echtheit des Testaments;
C. erhebt darauf Klage gegen ihn. Hier ist, wenn das Testament gültig ist, das Grundbuch
umrichtig und das Haus im Berichtigungsverfahren auf C. umzuschreiben. Das geht aber
selbstverständlich erst dann, wenn der Streit zwischen B. und C. durch Vergleich, Anerkenntnis
oder rechtskräftiges Urteil endgültig erledigt ist. In der Zwischenzeit kann aber ein „Wider-
spruch“ gegen die Richtigkeit des Grundbuchs (nach preußischem Recht in Abteilung 2) zu-
gunsten des C. eingetragen werden, sei es auf Grund einer einstweiligen Verfügung des
Gerichts, sei es auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Erkenntnisses, das den B. zur
Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs verurteilt, sei es auf Grund einer Be-
willigung des B.; letztere wird vielleicht nicht gar zu schwer zu erreichen sein, da B. sich
dadurch für den Fall, daß er den Prozeß mit C. verliert, die Kosten der einstweiligen Ver-
fügung spart und durch die Einwilligung in die Eintragung des Widerspruchs selbst-
verständlich noch nicht zugibt, daß C. endgültig im Recht ist. II. Derselbe Fall wie zu 1;
nur ist in dem angeblichen Testament des A. eine Erbeseinsetzung nicht enthalten, so daß
das Erbrecht B. 8 nicht in Frage gestellt ist; wohl aber ist in dem Testament das Haus des
A. dem C. als Vermächtnis zugewendet. Hier hat C. durch das Vermächtnis nach erbrecht-
lichen Regeln nicht das Eigentum des Hauses, sondern nur ein Forderungsrecht gegen B.,
gerichtet auf Ubereignung des Hauses, erlangt. Sonach kann er auf Grund des Testaments
keine Berichtigung des Grundbuchs und auch nicht die Eintragung eines „Widerspruchs“
fordern; denn das Grundbuch ist vollkommen richtig, wenn es als gegenwärtigen Eigen-
tümer des Hauses den B. benennt und das Forderungsrecht des C. verschweigt. Wohl aber
kann C. zu seinen Gunsten nach Lage des Falls vielleicht die „Vormerkung“ dieses seines
Forderungsrechts im Grundbuch verlangen.
III. Die Grundbuchberichtigung löst den Widerstreit zwischen dem
materiellen Recht und den falschen Angaben des Grundbuchs zugunsten des
materiellen Rechts. Möglich ist es aber auch, daß, wenn eine rechtzeitige Be-
richtigung des Grundbuchs unterbleibt, die Lösung jenes Widerstreits umgekehrt
5) Siehe RG. 55 S. 340.