Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 316. Todesertllärung eines Gatten. 8 317. Aushebung der ehel. Gemeinschaft. 555 
lichen Gemeinschaft verlangen; doch kann der Beklagte dem widersprechen 
und fordern, daß, falls die Klage begründet ist, auf Scheidung erkannt werde; 
ebenso können beide Gatten nachträglich mittels neuen Prozesses beanspruchen, 
daß das Aufhebungsurteil in ein Scheidungsurteil verwandelt werde (1575, 
1576). 
b) Sobald das Urteil, das die eheliche Gemeinschaft aufhebt, rechtskräftig 
geworden ist, sind beide Gatten von der Pflicht zur Lebensgemeinschaft vollständig 
und für immer befreit (1586). Damit ist, da diese Pflicht das Wesen der Ehe 
ausmacht, ihre Ehe alles positiven Inhalts beraubt. 
Ib) Nichtsdestoweniger ist die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft keine 
Ehescheidung. Denn sie läßt die Ehe trotz ihrer Inhaltlosigkeit fortbestehn?, 
während die Scheidung die Ehe völlig zerstört. Und zwar zeigt sich die Fort- 
dauer der Ehe in dreifacher Richtung als erheblich (1586, 1587). 
a) Kein Gatte kann bei Lebzeiten des andern eine neue Ehe eingehn. 
6) Wird die Nichtigkeit der Ehe geltend gemacht oder die Ehe angefochten, 
so greifen die gleichen Vorschriften Platz, wie wenn die Gemeinschaft nicht auf- 
gehoben wäre. 
)) Die Gatten können zu jeder Zeit die eheliche Lebensgemeinschaft unter- 
einander aus freien Stücken wiederherstellen und damit, freilich ohne rückwir- 
kende Kraft, ihrer Ehe den alten Inhalt wiedergeben. Einer neuen formellen 
Eheschließung bedarf es zu diesem Zweck nicht. 
4) Andre Wirkungen als die eben genannten drei kommen der nach Auf- 
hebung der ehelichen Gemeinschaft fortdauernden Ehe nicht zu: insbesondre gilt 
ein Kind, das die Frau ein Jahr nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft 
gebiert, als uneheliches 3, ein geschlechtlicher Verkehr des Mannes mit einer 
andern unverheirateten Frau ist kein Ehebruch“ usw. Es wird deshalb gerecht- 
fertigt erscheinen, wenn wir zur Vermeidung von Wiederholungen im folgenden 
die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht immer neben der Ehescheidung 
ausdrücklich erwähnen, sondern ein für allemal feststellen, daß eine Ehe mit 
aufgehobener ehelicher Gemeinschaft zwar nicht geschieden ist, aber — abgesehn 
von den drei Regeln zu c — einer geschiedenen Ehe gleichsteht. 
e) Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft soll im Heiratsregister am Rande neben 
der auf die Eheschließung bezüglichen Eintragung vermerkt werden; das gleiche soll auf 
Antrag geschehn, wenn die Gatten die eheliche Gemeinschaft wiederherstellen (RGes. v. 6. 2. 
75 § 55; E. 46 I). 
f) In dem Urteil, das die eheliche Gemeinschaft aufhebt, ist wie in einem Scheidungs- 
urteil das Schuldig gegen einen oder beide Gatten auszusprechen (1575, 1574). 
II. Die Lebensgemeinschaft, die die Gatten einander schulden, gilt sowohl 
für ihre persönlichen wie für ihre Vermögensangelegenheiten. Und zwar kommt 
2) A. Schmidt Anm. 2 zu § 1586. Abw. Seckel S. 4; Planck-Unzner Anm. 2 zu § 1586 
3) Seckel S 17. Abw. Staudinger-Engelmann Anm. III, 5 zu § 1586. 
4) Seckel S. 25. Abw. Staudinger-Engelmann Anm. III, 10 zu § 1586.
	        
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