Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

564 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
V. Das Güterrecht der Ehegatten.“ 
Einleitung. 
319. 
I. Die Lebensgemeinschaft, die die Gatten in ihren Vermögensangelegen- 
heiten einander schulden, ist sehr verschieden, je nach dem Güterstande, in 
dem die Gatten leben. 
1. a) Der Güterstand, der ordnungsmäßig kraft Gesetzes eintritt, wenn 
die Gatten keinen besondern Ehevertrag miteinander abgeschlossen haben, wird 
durch folgende zwei Regeln charakterisiert: erstens ist für ein wichtiges Stück 
des Frauenguts — vom Gesetz das eingebrachte Frauengut genannt — 
dem Mann die Verwaltung übertragen, während die Verwaltung des Rests 
des Frauenvermögens — vom Gesetz das vorbehaltene Frauengut ge- 
nannt — der Frau selbst belassen ist; zweitens steht an dem eingebrachten 
Frauengut dem Mann auch die Nutznießung zu, während die Nutznießung 
des vorbehaltenen Frauenguts der Frau selbst verbleibt. Dieser Güterstand 
wird vom Gesetz als der der Verwaltung und Nutznießung bezeichnet 
(1363); kürzer pflegt man ihn Verwaltungsgemeinschaft zu 
nennen. 
Letzterer Ausdruck ist natürlich nicht so zu verstehn, daß die Verwaltung des beider- 
seitigen Vermögens den Ehegatten gemeinschaftlich zusteht, sondern daß für das Vermögen 
des Ehemanns und das eingebrachte Frauengut eine objektiv gemeinsame Verwaltung einge- 
richtet und als solche dem Mann übertragen ist. So verstanden ist der Ausdruck sicher nicht 
besonders gut — zumal da er von der Nutznießung des Mannes nichts andeutet, — aber 
doch erträglich und mag daher, da er ziemlich allgemein eingebürgert ist, auch hier beibehalten 
werden. Vor dem gesetzlichen Ausdruck „Güterstand der Verwaltung und Nutznießung"“ hat 
er den Vorzug der Kürze. 
b) Außerordentlicherweise gilt für Ehegatten, die keinen Ehevertrag ab- 
geschlossen haben, kraft Gesetzes ein Güterstand, der dadurch charakterisiert wird, 
daß dem Mann an dem ganzen Frauengut weder Verwaltung noch Nutz- 
nießung zusteht. Diesen Güterstand nennt man Gütertrennung. Er tritt 
namentlich ein (1364, 1426, 1436, 1470, 1545, 1587): 
a) wenn eine beschränkt geschäftsfähige Frau ohne die Einwilligung ihres 
Gewalthabers eine Ehe eingeht; 
6) wenn die Verwaltungsgemeinschaft oder der sonstige Güterstand, in 
dem die Gatten bisher gelebt haben, aus irgendwelchen Gründen endigt, ohne 
daß zugleich die Ehe der Gatten aufgelöst wird; 
1) Ullmann, d. gesetzl. eheliche Güterrecht in D. 2. Aufl. (03); Heinsheimer, Recht des 
Manns am Vermägen der Frau (03); Schilling, Arch. f. BR. 19 S. 251; Schröder, das 
eheliche Güterrecht, 3. Aufl. (00); Beseler, Betrachtungen über eheliche Verw.gem. (07).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.