§ 319. Die verschiedenen Systeme des ehelichen Güterrechts. Eheverträge. 565
)) wenn Gatten, deren eheliche Gemeinschaft durch Urteil aufgehoben ist,
die Gemeinschaft wiederherstellen.
2. Statt des ordentlichen oder außerordentlichen gesetzlichen Güterstandes
können die Gatten sich auch einen vertragsmäßigen Güterstand auswählen, sei
es vor, sei es nach Eingehung der Ehe; ebenso können sie diesen vertrags-
mäßigen Güterstand nachträglich vertragsmäßig wieder abändern oder aufheben;
Verträge dieses Inhalts heißen Eheverträge (1432).
a) Besonders häufig sind Eheverträge, in denen die Gatten untereinander
kurz die allgemeine Gütergemeinschaft oder die Errungenschafts-
gemeinschaft oder die Fahrnisgemeinschaft einführen, d. h. in denen
sie vereinbaren, es solle das gesamte beiderseitige Vermögen oder wenigstens das
Vermögen, das einer der Ehegatten im Lauf der Ehe „erringen“ wird, oder
endlich das gesamte bewegliche beiderseitige Vermögen beiden Gatten gemeinsam
gehören; für diese drei Arten der Eheverträge stellt das Gesetz eine Reihe er-
gänzender Rechtsregeln auf, die später eingehend zu erörtern sein werden.
Sehr gebräuchlich ist es ferner, daß die Gatten den ordentlichen mit dem
außerordentlichen gesetzlichen Güterstande vertauschen, also in Fällen, in denen
kraft Gesetzes Verwaltungsgemeinschaft gelten würde, eine freiwillige
Gütertrennung vereinbaren. Zulässig sind aber auch Eheverträge andern
Inhalts. Doch sind der Vertragsfreiheit folgende Grenzen gesetzt.
a) Die Gatten können ihren Vertrag nicht in der abgekürzten Art ab-
schließen, daß sie auf ein nicht mehr geltendes oder auf ein ausländisches
Gesetz verweisen (s. 1433).
6) Die Gatten können keine Festsetzung treffen, die unsittlich oder dem
Wesen der Ehe zuwider ist.
5P) Die Gatten können die Rechte Dritter nicht beeinträchtigen.
Beispiele. I. Zulässig ist ein Ehevertrag, der das Alleineigentum an dem ganzen
gegenwärtigen oder während der Ehe von der Ehefrau noch zu erwerbenden Vermögen dem
Mann zuspricht. II. Unzulässig ist ein Ehevertrag, 1. der zwischen den Gatten „westfälische
Gütergemeinschaft nach dem preußischen Gesetz von 1860“ festsetzt, 2. der der Frau nicht bloß
die Verwaltung und Nutzung ihres Vermögens beläßt, sondern sie auch schlechthin und aus-
nahmslos von der Pflicht befreit, den Ertrag ihres Vermögens für die Zwecke des gemein-
samen ehelichen Lebens zu verwenden, 3. der für die von der Frau in eignem Namen
gemachten Schulden allein den Mann haften läßt.
b) Die Eheverträge bedürfen der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung; dabei gilt aber die Erschwerung, daß beide Parteien gleichzeitig
anwesend sein müssen (s. 1434 und oben Bd. 1 S. 2301). Statthaft ist, daß
die Gatten sich beim Vertragsschluß vertreten lassen (s. aber 1437, 1549).
Der Ort, an dem der Ehevertrag geschlossen wird, steht im Belieben der Gatten; sie
brauchen also den Abschluß keineswegs vor dem Gericht oder einem Notar ihres Wohnsitzes
vorzunehmen.
3. Kein eigentlicher Ehevertrag liegt vor, wenn die Gatten einen ver-
mögensrechtlichen Vertrag miteinander schließen, der die Regeln des zwischen