Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 319. Die verschiedenen Systeme des ehelichen Güterrechts. Eheverträge. 565 
)) wenn Gatten, deren eheliche Gemeinschaft durch Urteil aufgehoben ist, 
die Gemeinschaft wiederherstellen. 
2. Statt des ordentlichen oder außerordentlichen gesetzlichen Güterstandes 
können die Gatten sich auch einen vertragsmäßigen Güterstand auswählen, sei 
es vor, sei es nach Eingehung der Ehe; ebenso können sie diesen vertrags- 
mäßigen Güterstand nachträglich vertragsmäßig wieder abändern oder aufheben; 
Verträge dieses Inhalts heißen Eheverträge (1432). 
a) Besonders häufig sind Eheverträge, in denen die Gatten untereinander 
kurz die allgemeine Gütergemeinschaft oder die Errungenschafts- 
gemeinschaft oder die Fahrnisgemeinschaft einführen, d. h. in denen 
sie vereinbaren, es solle das gesamte beiderseitige Vermögen oder wenigstens das 
Vermögen, das einer der Ehegatten im Lauf der Ehe „erringen“ wird, oder 
endlich das gesamte bewegliche beiderseitige Vermögen beiden Gatten gemeinsam 
gehören; für diese drei Arten der Eheverträge stellt das Gesetz eine Reihe er- 
gänzender Rechtsregeln auf, die später eingehend zu erörtern sein werden. 
Sehr gebräuchlich ist es ferner, daß die Gatten den ordentlichen mit dem 
außerordentlichen gesetzlichen Güterstande vertauschen, also in Fällen, in denen 
kraft Gesetzes Verwaltungsgemeinschaft gelten würde, eine freiwillige 
Gütertrennung vereinbaren. Zulässig sind aber auch Eheverträge andern 
Inhalts. Doch sind der Vertragsfreiheit folgende Grenzen gesetzt. 
a) Die Gatten können ihren Vertrag nicht in der abgekürzten Art ab- 
schließen, daß sie auf ein nicht mehr geltendes oder auf ein ausländisches 
Gesetz verweisen (s. 1433). 
6) Die Gatten können keine Festsetzung treffen, die unsittlich oder dem 
Wesen der Ehe zuwider ist. 
5P) Die Gatten können die Rechte Dritter nicht beeinträchtigen. 
Beispiele. I. Zulässig ist ein Ehevertrag, der das Alleineigentum an dem ganzen 
gegenwärtigen oder während der Ehe von der Ehefrau noch zu erwerbenden Vermögen dem 
Mann zuspricht. II. Unzulässig ist ein Ehevertrag, 1. der zwischen den Gatten „westfälische 
Gütergemeinschaft nach dem preußischen Gesetz von 1860“ festsetzt, 2. der der Frau nicht bloß 
die Verwaltung und Nutzung ihres Vermögens beläßt, sondern sie auch schlechthin und aus- 
nahmslos von der Pflicht befreit, den Ertrag ihres Vermögens für die Zwecke des gemein- 
samen ehelichen Lebens zu verwenden, 3. der für die von der Frau in eignem Namen 
gemachten Schulden allein den Mann haften läßt. 
b) Die Eheverträge bedürfen der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung; dabei gilt aber die Erschwerung, daß beide Parteien gleichzeitig 
anwesend sein müssen (s. 1434 und oben Bd. 1 S. 2301). Statthaft ist, daß 
die Gatten sich beim Vertragsschluß vertreten lassen (s. aber 1437, 1549). 
Der Ort, an dem der Ehevertrag geschlossen wird, steht im Belieben der Gatten; sie 
brauchen also den Abschluß keineswegs vor dem Gericht oder einem Notar ihres Wohnsitzes 
vorzunehmen. 
3. Kein eigentlicher Ehevertrag liegt vor, wenn die Gatten einen ver- 
mögensrechtlichen Vertrag miteinander schließen, der die Regeln des zwischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.