§ 319. Schlüsselgewalt der Frau. Güterrechtsregister. 567
zum Hauswesen gehört. II. Eine Frau wendet beim Reinigen der kostbaren Gemälde ihres
Mannes die mäßige Sorgfalt an, die sie in eignen Angelegenheiten anzuwenden pflegt; die
Folge ist, daß sie die Bilder völlig verdirbt. Hier ist die Frau nicht ersatzpflichtig; denn sie
hat im Bereich ihrer Schlüsselgewalt gehandelt. Dagegen wäre sie haftbar, wenn der Mann
ihr jede Pflege der Bilder verboten hätte; denn alsdann hätte sie als auftraglose Geschäfts-
führerin gehandelt. III. Eine Frau kauft sich ein seidenes Kleid auf Kredit. Hier muß der
Mann das Kleid bezahlen, weil es als in seinem Namen gekauft gilt. So selbst dann, wenn
die Frau bei der Bestellung angab, der Mann solle nichts davon erfahren; denn diese Be-
merkung schließt eine Absicht der Frau, als Stellvertreterin des Mannes zu handeln, nicht
unzweideutig aus, da ihre Meinung ja dahin gegangen sein kann, dem Mann zu gelegener
Zeit selber Anzeige von dem Kauf zu machen. Dagegen liegt eine Stellvertretung nicht
vor, wenn die Frau eine Sache ausdrücklich als Geschenk für ihren Mann kauft. IV. Ein
Mann ertappt seine Frau zweiter Ehe auf einer kleinen Unwahrheit und ist darüber so ent-
rüstet, daß er ihr die Schlüsselgewalt gänzlich abspricht und seine Tochter erster Ehe mit der
Führung des Hauswesens betraut. Hier ist die Entscheidung des Mannes offenbar unbillig;
die Frau kann also die Schlüsselgewalt eigenmächtig weiter ausüben; nur die Vertretungs-
macht nach außen fehlt ihr so lange, als die Entscheidung des Mannes nicht vom Vormund-
schaftsgericht formell aufgehoben ist.
Tc) Wie die personenrechtliche, so ruht auch die vermögensrechtliche Schlüsselgewalt der
Frau, wenn die Frau ihre Geschäftsfähigkeit einbüßt; sie bleibt dagegen in Kraft, wenn ihre
Geschäftsfähigkeit nur eine Beschränkung erfährt; eine wegen Verschwendung entmündigte
Ehefrau kann also nach wie vor verschwenderische Bestellungen für ihr Hauswesen machen,
freilich nicht in eignem, sondern nur in ihres Mannes Namen.“ Ihren Eltern oder ihrem
Vormunde steht weder hier noch dort eine Mitwirkung zu.
III. 1. Gewisse güterrechtliche Verhältnisse der Gatten können durch Ein-
tragung in das von den Amtsgerichten geführte Güterrechtsregister offen-
kundig gemacht werden. .
a) Eintragungsfähig ist erstlich jedes Güterrechtsverhältnis, das vom
Gesetz als unregelmäßig angesehn wird. Hierher gehören namentlich folgende
zwei Fälle.
a) Das Recht des Mannes zur Verwaltung und Nutznießung des eignen
und des ehefräulichen Vermögens wird gegenüber den für die gesetzliche Ver-
waltungsgemeinschaft geltenden Normen durch Gesetz oder Ehevertrag ausge-
schlossen oder beschränkt oder erweitert (1431, 1371, 1435).
5) Das Recht der Frau zur Vertretung des Mannes im Bereich ihrer
gesetzlichen Schlüsselgewalt wird durch einseitige Bestimmung des Mannes aus-
geschlossen oder beschränkt (1357 II Satz 3).
b) Eintragungsfähig ist zweitens jedes Güterrechtsverhältnis, das vom
Gesetz an und für sich als regelmäßig angesehn wird, aber einer früheren
ebendieses Rechtsverhältnis betreffenden Eintragung im Güterrechtsregister wider-
spricht (1435 II, 1431 II). Hierher gehört namentlich der Fall, daß ein Ehe-
paar, das anfänglich in allgemeiner Gütergemeinschaft lebte, diesen Güterstand
nachträglich durch Ehevertrag mit dem Güterstande der Verwaltungsgemein-
schaft vertauscht: hier ist letzterer Güterstand, obschon er der regelmäßige ist,
eintragungsfähig, wenn die Gatten zuvor den ersten unregelmäßigen Güterstand
haben eintragen lassen.
4) Vgl. Wieruszowski 1 S. 44 2.