Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5319. Güterrechtsregister. 569 
gültig sein: wird ein ungültiges Güterrechtsverhältnis registriert, so bleibt es 
unwirksam auch gegenüber Dritten, die im Glauben an die Richtigkeit der 
Eintragung mit den Gatten paktiert oder prozessiert haben. 
b) Zweitens muß die Eintragung in dem Güterrechtsregister desjenigen 
Amtsgerichts stehn, in dessen Bezirk der Ehemann jeweils seinen Wohnsitz 
hat; sobald der Ehemann seinen Wohnsitz aus einem Amtsgerichtsbezirk in 
einen andern verlegt, muß demnach die Eintragung in dem Güterrechtsregister 
des neuen Wohnsitzes wiederholt werden (1558 I, 1559). 
Um derartige Wiederholungen zu vermeiden, kann für mehrere benachbarte Amtsgerichts- 
bezirke ein gemeinschaftliches Güterrechtsregister eingerichtet werden (1558 1I). 
4. Die Eintragung soll nur auf Antrag erfolgen. Und zwar ist der An- 
trag regelmäßig von beiden Gatten gemeinsam zu stellen; eine Ausnahme gilt, 
wenn der Mann die Vertretungsmacht der Frau ausschließt oder beschränkt: 
hier erfolgt die Registrierung selbstverständlich auf einseitigen Antrag des 
Mannes (1560, 1561). 
Über das Verfahren bei der Eintragung finden sich genauere Regeln in BGB. 1560, 
1561, in R. FG. 161 sowie in dem Beschluß des Bundesrats vom 3. November 1898. 
Letzterer schreibt ein bestimmtes Formular für das Güterrechtsregister vor; es ist abgedruckt 
im pr. Justizmin Bl. 1899 S. 299. 
5. Das Güterrechtsregister ist in gleicher Art öffentlich wie das Vereins- 
register (1562, 1563). 
I. Bie gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft. 
a) Das Vermögen der Ehegatten. 
a) übersicht. 
g 320. 
J. Bei der gesetzlichen Verwaltungsgemeinschaft wird das Ver- 
mögen des Mannes von dem der Frau scharf geschieden: ein „Gesamtgut", 
das den Gatten als solchen um der Ehe willen gemeinsam gehörte, gibt es 
nicht; steht irgendein Vermögensstück in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum, so 
beruht dies auf einem Zufall, also etwa auf einem beiden Gatten zusammen 
gemachten Geschenk. Sodann wird das Vermögen der Frau in eingebrachtes und 
vorbehaltenes Gut zerlegt. Die erste Scheidung bildet den charakteristischen 
Unterschied zwischen Verwaltungsgemeinschaft und Gütergemeinschaft, die zweite 
bildet den charakteristischen Unterschied zwischen Verwaltungsgemeinschaft und 
Gütertrennung. Wir haben demgemäß in dem Vermögen der Gatten drei 
Massen auseinander zu halten. Von ihnen steht die erste und zweite, also 
das ehemännliche und das eingebrachte ehefräuliche Vermögen, gemeinsam in 
des Mannes Verwaltung, ein Prinzip, dem die Verwaltungsgemeinschaft ihren 
Namen verdankt; auch die Nutzung beider Massen ist ein Vorrecht des Mannes.
	        
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