5319. Güterrechtsregister. 569
gültig sein: wird ein ungültiges Güterrechtsverhältnis registriert, so bleibt es
unwirksam auch gegenüber Dritten, die im Glauben an die Richtigkeit der
Eintragung mit den Gatten paktiert oder prozessiert haben.
b) Zweitens muß die Eintragung in dem Güterrechtsregister desjenigen
Amtsgerichts stehn, in dessen Bezirk der Ehemann jeweils seinen Wohnsitz
hat; sobald der Ehemann seinen Wohnsitz aus einem Amtsgerichtsbezirk in
einen andern verlegt, muß demnach die Eintragung in dem Güterrechtsregister
des neuen Wohnsitzes wiederholt werden (1558 I, 1559).
Um derartige Wiederholungen zu vermeiden, kann für mehrere benachbarte Amtsgerichts-
bezirke ein gemeinschaftliches Güterrechtsregister eingerichtet werden (1558 1I).
4. Die Eintragung soll nur auf Antrag erfolgen. Und zwar ist der An-
trag regelmäßig von beiden Gatten gemeinsam zu stellen; eine Ausnahme gilt,
wenn der Mann die Vertretungsmacht der Frau ausschließt oder beschränkt:
hier erfolgt die Registrierung selbstverständlich auf einseitigen Antrag des
Mannes (1560, 1561).
Über das Verfahren bei der Eintragung finden sich genauere Regeln in BGB. 1560,
1561, in R. FG. 161 sowie in dem Beschluß des Bundesrats vom 3. November 1898.
Letzterer schreibt ein bestimmtes Formular für das Güterrechtsregister vor; es ist abgedruckt
im pr. Justizmin Bl. 1899 S. 299.
5. Das Güterrechtsregister ist in gleicher Art öffentlich wie das Vereins-
register (1562, 1563).
I. Bie gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft.
a) Das Vermögen der Ehegatten.
a) übersicht.
g 320.
J. Bei der gesetzlichen Verwaltungsgemeinschaft wird das Ver-
mögen des Mannes von dem der Frau scharf geschieden: ein „Gesamtgut",
das den Gatten als solchen um der Ehe willen gemeinsam gehörte, gibt es
nicht; steht irgendein Vermögensstück in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum, so
beruht dies auf einem Zufall, also etwa auf einem beiden Gatten zusammen
gemachten Geschenk. Sodann wird das Vermögen der Frau in eingebrachtes und
vorbehaltenes Gut zerlegt. Die erste Scheidung bildet den charakteristischen
Unterschied zwischen Verwaltungsgemeinschaft und Gütergemeinschaft, die zweite
bildet den charakteristischen Unterschied zwischen Verwaltungsgemeinschaft und
Gütertrennung. Wir haben demgemäß in dem Vermögen der Gatten drei
Massen auseinander zu halten. Von ihnen steht die erste und zweite, also
das ehemännliche und das eingebrachte ehefräuliche Vermögen, gemeinsam in
des Mannes Verwaltung, ein Prinzip, dem die Verwaltungsgemeinschaft ihren
Namen verdankt; auch die Nutzung beider Massen ist ein Vorrecht des Mannes.